Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Unsere  Verbindlichkeiten  müssen  wir  erfüllen.  Um  dies  zu  ermöglichen,  verzichtete
Porfirio  Diaz  nnf  einen  Teil  seines  Gehaltes  und  kürzte  das  der  Staatsbeamten.
Um  ihre  Bürger  solcher  Willkür  und  Ungerechtigkeit  nicht  mehr  auszusetzen,
  sind  die  Staaten,  denen  die  Gläubiger  angehören,  gemeinsam,
auf  Grund  völkerrechtlicher  Vereinbarungen,  gegen  den  zahlungspflichtigen
  Staat  vorgegangen.  Mehrere  Staaten,  die  ihre  Verbindlichkeiten
nicht  erfüllen  konnten  oder  wollten,  haben  sich  die  Einsetzung  einer
fremdländischen  Finanzkontrolle  mit  mehr  oder  weniger  weitgehenden ­
  Befugnissen  gefallen  lassen  müssen.
Vor  dem  Kriege  waren  in  Deutschland  große  Mengen  ausländischer
Wertpapiere  untergebracht.  Deutschland  war  ein  Gläubigerstaat  und  hatte
weit  mehr  Geld  vom  Auslande  zu  fordern  als  es  ihm  schuldete.  Der  Krieg
änderte  die  Sachlage  wesentlich:  Der  größte  Teil  ausländischer  Wertpapiere ­
  wurde  zwangsweise  käuflich  vom  Reich  erworben,  das  sie  im  Ausland ­
  veräußerte,  um  dafür  Lebensmittel  usw.  zu  kaufen,  teils  wurden  sie
in  Erfüllung  des  Friedensvertrages  von  Versailles  abgeliefert.  Die
deutschen  Besitzer  dieser  Werte  wurden  sehr  schlecht  entschädigt.
b)  Provinzial-,  Stadt-  und  Kreisanleihen.
Provinzial-,  Kreis-,  Gemeinde-  und  Stadtanleihen  dürfen  in  Deutschland ­
  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (Ministerium)  emittiert
werden,  wobei  aber  ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  daß  dadurch  der  Staat
keinerlei  Verbindlichkeit  (Garantie)  übernimmt.  Für  die  Sicherheit  der
Papiere  haftet  der  Emittent  mit  seinein  ganzen  Vermögen,  haftet  die  Steuerkraft
der  Angehörigen  des  betreffeichen  Provinzialverbandes  bzw.  Gemeinwesens.
Die  Aufnahme  von  Provinzialanleihen  erfolgt  zum  Zwecke  der  Schuldenreguliernng,
  zn  Brücken-  und  Wegebauten,  zum  Bau  von  Kleinbahnen  usiv.
K  v  m  munale  Anleihen  Z  werden  zur  Schaffung  gemeinnütziger
Unternehmungen  (Schulen,  Krankenhäusern  usw.)  aufgenommen,  oder  sie
diene»  produktiven  Zwecken  (Bau  von  Elektrizitätswerken,  Straßenbahnen, ­
  Schlachthäusern,  Markthallen  usw.).  Vieles,  was  bisher  dem
Privatbetriebe  überlassen  gewesen  war,  haben  neuerdings  Städte  und
Genieinden  in  eigene  Verwaltung  genommen  und  sich  durch  diese  „Veri)
  Literatur:  Wilhelm  Kühler,  Die  preußischen  Kommunalanleihen
mit  besonderer  Rücksicht  auf  eine  Zentralisation  des  Kommunalkredits.  Jena
1897.  Verhandlungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik.  Leipzig  1910.
            
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