Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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1.  Das  Konzessionssystem  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches:
Zur  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  bedarf  es  der  landesherrlichen  Genehmigung ­

2.  Das  System  der  Normativbestimmungen:  Jede  Handelsvereinigung  kann
durch  Eintragung  in  das  Handelsregister  Aktiengesellschaft  werden,  sofern  gewisse ­
  „Normen"  erfüllt  sind.
3.  Gegenwärtiges  System:  Feststellung  der  Verantwortlichkeit  der  Gründer
und  der  Gesellschaftsorgane.
In  England  werden  in  der  Regel  über  Anteile  von  Aktiengesellschaften
nicht  eigentliche  shares  als  Aktienurkunden  ausgegeben,  sondern  nur  Zertifikate ­
  über  eine  beliebige  Anzahl  von  «bares,  die  entsprechend  der  Eintragung ­
  im  Aktienbuche  auf  den  Namen  der  Aktionäre  ausgefertigt  werden  *).
Der  Verkauf  der  Zertifikate  erfolgt  auf  Grund  eines  Transfer,  dessen
Unterschriften  beglaubigt  sein  müssen.  Soll  ein  Teil  der  auf  dem  Zertifikat
verzeichneten  «bares  verkauft  tverden,  so  hat  der  Verkäufer  sein  Zertifikat  mit
Transfer  bei  der  Aktiengesellschaft  zur  Teilung  (Splitting)  einzureichen,  welche
alsdann  über  den  verbleibenden  Teil  ein  balance  certificate  ausstellt.  Seltener
werden  für  den  Handel  an  ausländischen  Börsen  auch  Inhaber-Zertifikate
(shares  warrants  to  bearer)  ausgegeben.  —  Für  die  Registrierung  von  Transfers ­
  berechnen  die  Gesellschaften  eine  Gebühr  von  etwa  2  sh  6  d  für  den
Transfer,  bzw.  für  100  shares.  Dazu  kommen  noch  die  Kosten  für  den  Transferstempel ­
  (*/ 2  °/o  des  Kaufpreises).
Die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  erfolgt  entweder  als  Neugründung
  oder  als  Umgründung,  d.  h.  ein  bereits  bestehendes
Unternehmen  tvird  in  die  Form  einer  Aktiengesellschaft  umgewandelt.
Die  M  i  t  w  i  r  k  n  n  g  v  o  n  B  a  n  k  e  n  bei  der  Gründung  kann  zweierlei
Art  sein:  Die  Bank  erteilt  lediglich  intern  (gegen  Entgelts  ihren  sachkundigen ­
  Rat,  oder  sie  tritt  n  a  ch  a  u  ß  e  n  hervor,  indem  sie  als  Gründerin
sich  benennen  läßt,  Aktien  übernimmt  und  im  Aufsichtsrat  vertreten  ist.
In  diesem  Falle  ist  ihr  Nanie  dauernd  mit  dem  des  neuen  Unternehmens
verknüpft.  Sie  wird  daher,  ehe  sie  sich  an  der  Gründung  beteiligt,  prüfen,
ob  die  als  Mitgründcr  Auftretenden,  sowie  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder ­
  sich  eines  guten  Rufs  erfreuen,  so  daß  man  sich  unbesorgt  mit
ihnen  an  einen  Tisch  setzen  kann.  Weiter  Ivird  darauf  zu  achten  sein,  ob  das
Unternehmen  eine  angemessene  Rentabilität  erwarten  läßt.  Bei  Umlvandlangen
  sind  Unterlagen  ja  bereits  vorhanden;  es  wird  aber  zu  prüfen  sein,
wie  die  Rentabilität  sich  unter  den  veränderten  Verhältnissen  gestalten  wird.
's  Unter  stock  versteht  mau  den  Gesamtkapitalbetrag  der  Unternehmung,  wie
auch  die  Teilbeträge,  die,  in  beliebiger  Höhe  zusammengestellt,  in  die
Bücher  der  Gesellschaft  eingetragen  werden.
            
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