Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gesellschaften,  die  ein  Unternehmen  vorbereiten:  Während  der
„Bauzeit"  —  z.  B.  bei  einer  Eisenbahn-  oder  Straßenbahn-Gesellschaft  —
können  Zinsen  vom  Kapital  verteilt  werden.
Die  ihm  zustehenden  Verwaltungsrechte  kann  der  Aktionär  in
der  höchsten  und  entscheidenden  Instanz,  der  Generalversammlung, ­
  ausüben.  Zu  diesem  Zweck  muß  er  sich  durch  Hinterlegung  der
Aktien  an  einer  in  der  Bekanntmachung  angegebenen  Stelle  eine  Eintrittskarte ­
  verschaffen.
8  253  des  HGB.:  Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen, ­
  soweit  nicht  nach  dem  Gesetz  oder  dem  Gesellschastsvertrag  auch  andere
Personen  dazu  befugt  sind.  Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetz ­
  oder  im  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,
wenn  das  Interesse  der  Gesellschaft  es  erfordert.
8  254  des  HGB.:  Die  Generalversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  Aktionäre,
deren  Anteile  zusammen  den  20.  Teil  des  Grundkapitals  erreichen,  die  Berufung ­
  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangen.  Ist
in  dem  Gesellschastsvertrage  das  Recht,  die  Berufung  der  Generalversammlung ­
  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Anteils  am  Grundkapitale
geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.
In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände ­
  zur  Beschlußfassung  in  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.
Wird  dem  Verlangen  weder  durch  den  Vorstand  noch  durch  den  Aufsichtsrat
entsprochen,  so  kann  das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft  die  Aktionäre,
welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Zugleich  kann  das  Gericht ­
  über  die  Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen,
—  Die  Generalversammlung  beschließt  darüber,  ob  die  entstandenen  Kosten
von  der  Gesellschaft  getragen  werden  sollen.
Die  wesentlichen  Gegenstände  der  Beschlußfassung  der
Generalversammlung  sind:
1.  Genehmigung  der  Jahresbilanz.
Diese  muß  gemäß  §  261  des  HGB.  nach  folgenden  Grundsätzen  aufgestellt ­
  sein:
1.  Wertpapiere  und  Waren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  dürfen ­
  höchstens  zu  dem  Börsen-  oder  Marktpreise  des  Zeitpunktes,  für
welchen  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  sofern  dieser  Preis  jedoch  den  Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis  übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren
angesetzt  werden.
2.  Andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  anzusetzen.
            
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