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Gesellschaften, die ein Unternehmen vorbereiten: Während der
„Bauzeit" — z. B. bei einer Eisenbahn- oder Straßenbahn-Gesellschaft —
können Zinsen vom Kapital verteilt werden.
Die ihm zustehenden Verwaltungsrechte kann der Aktionär in
der höchsten und entscheidenden Instanz, der Generalversamm
lung, ausüben. Zu diesem Zweck muß er sich durch Hinterlegung der
Aktien an einer in der Bekanntmachung angegebenen Stelle eine Ein
trittskarte verschaffen.
8 253 des HGB.: Die Generalversammlung wird durch den Vorstand be
rufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschastsvertrag auch andere
Personen dazu befugt sind. Die Generalversammlung ist, außer den im Ge
setz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen,
wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert.
8 254 des HGB.: Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre,
deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen, die Be
rufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist
in dem Gesellschastsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversamm
lung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapitale
geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen
stände zur Beschlußfassung in einer Generalversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrat
entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre,
welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung
oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Ge
richt über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen,
— Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten
von der Gesellschaft getragen werden sollen.
Die wesentlichen Gegenstände der Beschlußfassung der
Generalversammlung sind:
1. Genehmigung der Jahresbilanz.
Diese muß gemäß § 261 des HGB. nach folgenden Grundsätzen aufge
stellt sein:
1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dür
fen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für
welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den An-
schaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren
angesetzt werden.
2. Andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis anzusetzen.