Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Dadurch,  insbesondere  auch,  indem  er  dem  Unternehmen  Geschäfte  zuführt,
erklärt  sich  iu  den  meisten  Fällen  die  Art  seiner  Zusammensetzung.  Eine
eingehende  Prüfung  der  Bücher  nimmt  der  Aufsichtsrat  in  der  Regel  nicht
vor;  diese  Aufgabe  überträgt  er  gewöhnlich  einer  Treuhandgesellschaft
oder  einem  Bücherrevisor.  Nicht  in  der  Kontrolle  der  Betriebstechuik,
sondern  in  der  Kontrolle  der  Geschäfte  und  in  Zuführung  neuer  Geschäfte
erblickt  er  eine  seiner  wesentlichen  Aufgaben.
Erfüllen  die  Aufsichtsratsmitglieder  ihre  Obliegenheiten  nicht  mit  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes,  so  können  sie  für  den  der
Gesellschaft  hierdurch  entstandenen  Schaden  haftbar  gemacht  werden.  Ein
großer  Ubelstand  ist  es,  daß  viele  Aufsichtsratsmitglieder  von  den  Gegenständen, ­
  die  sie  kontrollieren  sollen,  nichts  verstehen.  Da  sie  keine  fachmännischen ­
  Kenntnisse  besitzen,  werden  sie,  oft  ohne  es  zu  spüren,  gefügige
Werkzeuge  der  Direktoren.  Auch  das  Umgekehrte  ist  vorgekommen:  Unehrliche ­
  Aussichtsräte  haben  unfähige  Direktoren  eingesetzt,  damit  sie  selbst
nach  Belieben  schalten  und  walten  konnten  *).
Von  dem  ihnen  zustehenden  Mitverwaltungsrecht  —  Besuch  und  tätige
Teilnahnie  an  den  Beratungen  und  Wahlen  der  Generalversammlung  —
macht  bedauerlicherweise  stets  nur  ein  verschwindend  kleiner  Teil  der
Aktionäre  Gebrauch,  und  die  wenigen  erscheinenden  Aktionäre  bleiben
meist  stumm  wie  ein  Fisch.  Allenfalls  erhebt  sich  ein  sogenannter  Bellev
  u  e-A  k  t  i  o  nä  r,  der  nach  den  (guten)  Aussichten,  nach  Beschäftigung,
Einnahmen  der  Gesellschaft  für  das  laufende  Geschäftsjahr  usw.  fragt.
Andere  Anfragen  sind  am  Verwaltungstisch  nicht  sonderlich  beliebt.  In
neuerer  Zeit  erfolgt  mitunter  gruppenweise  Vertretung  durch  Rechtsanwälte.
Zu  unterscheiden  sind  die  „Unternehmer-Aktionäre",  die  die  Geschicke
der  Aktiengesellschaft  leiten,  und  die  „Nur-Aktionäre",  die  nur  das
Streben  haben,  eine  möglichst  hohe  Rente  aus  der  Gesellschaft  zu  ziehen").
si  Bei  den  Leitern  der  großen  Aktienbanken  ruht  ein  nicht  unerheblicher  Teil
Aufsichtsratsposten.  Es  hatten  z.  B  ein  Geschäftsinhaber  in  der  Darmstädter
und  Nationalbank  63,  ein  Direktor  der  Commerz-  und  Privatbank  61,  ein  Direktor ­
  der  Deutschen  Bank  47  Aufsichtsratsposten  usw.  An  der  Spitze  der
„Massenaufsichtsräte"  sieht  mit  67  Aufsichtsratsmandaten  ein  Kölner  Bankier.
2 )  Unter  Vorratsaktien  versteht  man  Anteile  einer  Aktiengesellschaft,
die  auch  nach  der  Begebung  und  der  mindestens  25  "/«igen  Bareinzahlung  oder
Sacheinbringung  oder  Verrechnung  des  Gegenwertes  zur  Verfügung  der
Verwaltungsorgane  der  Gesellschaft  bleiben.
            
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