Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung, 
vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind, 
dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkom 
mender Betrag in Abzug gebracht öder ein ihr entsprechender Erneue- 
rnngsfonds in Ansatz gebracht wird. 
4. Die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in 
die Bilanz eingesetzt werden. 
b. Der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve- und 
Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen. 
6. Der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva sich 
ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schluß der Bilanz besonders 
angegeben werden. 
Die „Verordnung über Goldbilanxen vom 28. Dexember 
1923“ bestimmt, abweichend von dem bisherigen Recht, daß die auf den A n - 
Schaffung s- und Herstellungspreis sich gründenden Bewertungs- 
Vorschriften für die Oolderöffnungsbilanx außer Betracht xu bleiben haben, und 
zwar nicht nur für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak 
tien, sondern auch für alle Unternehmungen, deren Satxungen die Anwendung 
der in § 261 Ziffer 1—3 des HOB. getroffenen Bestimmungen vorgesehen haben. 
Bei der Oolderöffnungsbilanx braucht also die Gesellschaft nicht den niedri 
geren Wert anxusetxen, den Ziffer 1 des § 261 HOB. fordert. Die Ziffern 2 
und 3 sind aufgehoben. Es bleibt also im wesentlichen bei den Vorschriften des 
§ 40 des HOB. 
Für die folgenden Bilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz eingesetzten 
Werte als Anschaffungs- oder Herstellungspreise im Sinne des §261 Nr. 1,2 und 3. 
2. Festsetzung der Dividende. 
3. Entlastung sDechargej des Vorstandes und Auf- 
sichtsrates und Wahldes Aufsichtsrates. 
Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates r) soll in der Ub e r w ach u n g d e r 
gesaniten Geschäftsführung der Gesellschaft bestehen. 
Daniit wird eine sehr große Verantwortung auf seine Schultern gelegt. 
Er soll, wie der Name besagt, „Rat" erteilen, den Vorstand beraten. 
i) Literatur: Ad. Cahn, Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Ber 
lin 1807. Ferner zahlreiche Broschüren und Aufsätze anläßlich der Zusammen 
brüche 1301/02, von E. Loeb, Jul. Mankiewicz, I. Rießer, Ad. 
Wagner, Otto Warschauer u. a. Adreßbuch der Direktoren und 
Attfsichtsräte. Berlin 1927.
	        
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