Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3.  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung,
vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  bestimmt  sind,
dürfen  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Wert  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender ­
  Betrag  in  Abzug  gebracht  öder  ein  ihr  entsprechender  Erneuernngsfonds
  in  Ansatz  gebracht  wird.
4.  Die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva  in
die  Bilanz  eingesetzt  werden.
b.  Der  Betrag  des  Grundkapitals  und  der  Betrag  eines  jeden  Reserve-  und
Erneuerungsfonds  sind  unter  die  Passiva  aufzunehmen.
6.  Der  aus  der  Vergleichung  sämtlicher  Aktiva  und  sämtlicher  Passiva  sich
ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schluß  der  Bilanz  besonders
angegeben  werden.
Die  „Verordnung  über  Goldbilanxen  vom  28.  Dexember
1923“  bestimmt,  abweichend  von  dem  bisherigen  Recht,  daß  die  auf  den  A  n  -
Schaffung  s-  und  Herstellungspreis  sich  gründenden  Bewertungs-Vorschriften
  für  die  Oolderöffnungsbilanx  außer  Betracht  xu  bleiben  haben,  und
zwar  nicht  nur  für  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien, ­
  sondern  auch  für  alle  Unternehmungen,  deren  Satxungen  die  Anwendung
der  in  §  261  Ziffer  1—3  des  HOB.  getroffenen  Bestimmungen  vorgesehen  haben.
Bei  der  Oolderöffnungsbilanx  braucht  also  die  Gesellschaft  nicht  den  niedrigeren ­
  Wert  anxusetxen,  den  Ziffer  1  des  §  261  HOB.  fordert.  Die  Ziffern  2
und  3  sind  aufgehoben.  Es  bleibt  also  im  wesentlichen  bei  den  Vorschriften  des
§  40  des  HOB.
Für  die  folgenden  Bilanzen  gelten  die  in  der  Eröffnungsbilanz  eingesetzten
Werte  als  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  im  Sinne  des  §261  Nr.  1,2  und  3.
2.  Festsetzung  der  Dividende.
3.  Entlastung  sDechargej  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrates
  und  Wahldes  Aufsichtsrates.
Die  Hauptaufgabe  des  Aufsichtsrates  r)  soll  in  der  Ub  e  r  w  ach  u  n  g  d  e  r
gesaniten  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestehen.
Daniit  wird  eine  sehr  große  Verantwortung  auf  seine  Schultern  gelegt.
Er  soll,  wie  der  Name  besagt,  „Rat"  erteilen,  den  Vorstand  beraten.
i)  Literatur:  Ad.  Cahn,  Der  Aufsichtsrat  der  Aktiengesellschaft.  Berlin ­
  1807.  Ferner  zahlreiche  Broschüren  und  Aufsätze  anläßlich  der  Zusammenbrüche ­
  1301/02,  von  E.  Loeb,  Jul.  Mankiewicz,  I.  Rießer,  Ad.
Wagner,  Otto  Warschauer  u.  a.  Adreßbuch  der  Direktoren  und
Attfsichtsräte.  Berlin  1927.
            
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