Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Aktien  und  sonstiger  Besitzwechsel  sz.  B.  bei  Erbschaft)  an  die  Genehmigung
der  Direktion  der  Gesellschaft  gebunden.  Diese  wird  die  Umschreibung  ablehnen, ­
  wenn  die  Reflektanten  voraussichtlich  nicht  in  der  Lage  sind,  die
eingeforderte  fehlende  Einzahlung  zu  leisten.
Bei  Geschäften  in  Versicherungsaktien,  die  noch  nicht  voll  eingezahlt  sind,
ist  der  Verkäufer  verpflichtet,  innerhalb  von  10  Werktagen,  vom  Tage  der
Lieferung  an,  dem  Verkäufer  durch  Vorlegung  einer  schriftlichen  Bestätigung
der  Versicherungsgesellschaft  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Umschreibung
der  Aktien  auf  einen  neuen  Aktionär  bei  der  Versicherungsgesellschaft  beantragt ­
  ist.
Kurs  und  Dividende  von  Versicherungsaktien  werden  nach  dem
eingezahlten  Kapital  berechnet.
e)  Industrie-Aktien,

Die  Aktien  der  Gesellschaften,  die  nicht  in  eine  der  besprochenen  Gattungen ­
  —  Bank-,  Eisenbahn-,  Transport-  oder  Versicherungsunternehmen ­
  —  fallen,  faßt  man  unter  dem  Namen  I  n  d  u  st  r  i  e  -  A  k  t  i  e  n
zusammen.  Große  Umsätze  erfolgen  vor  allem  in  den  Aktien  von  Bergwerks- ­
  und  Hüttengesellschaften  sMontanwerte);  hierbei  sind  wieder  zu
unterscheiden:  reine  Kohlengruben,  Eisen-  und  Stahlwerke, ­
  gemischte  Betriebe,  d.  h.  Unternehmungen,  die  Bergbau
und  Hüttenbetriebe,  oft  auch  Betriebe  der  Weiterverarbeitung  in  sich
vereinigen.  Weiter  zu  nennen  sind  die  Aktien  von  Maschinenfabriken,  Chemischen ­
  Fabriken,  Brauereien,  Gas-  und  Wasserwerken,  Elektrizitätsgesellschaften, ­
  Zuckerfabriken,  Spinnereien,  Webereien  usw.
Wer  solche  Aktien  erwerben  will,  hat  zu  achten:  auf  die  technischen
Betriebseinrichtungen  des  Unternehmens,  auf  die  Absatz-  und  Konkurrenzverhältnisse, ­
  auf  die  Größe  der  zur  Verfügung  stehenden  Betriebsmittel, ­
  auf  die  Zollverhältnisse,  auf  die  Höhe  der  Arbeitslöhne  und  der
Kohlenpreise,  auf  die  Rücklagen  und  Abschreibungen,  aus  Maschinen  und
Werkzeuge  usw.,  weiter  daraus,  ob  die  Gesellschaft  zu  einem  Syndikat
gehört;  auf  die  Verhältnisse  des  ganzen  Industriezweiges,  z.  B.  bei
Brauereien:  auf  die  Preise  von  Gerste  und  Hopfen,  bei  Waffen-,  Pulver-,
Sprengstoff-Fabriken:  auf  die  allgemeine  wirtschaftliche  und  politische  Lage.
Zu  w  a  r  n  e  n  ist  vor  Verallgemeinerungen.  Liegt  das  Geschäft  in  einer
Branche  gut,  so  darf  hieraus  noch  nicht  etwa  gefolgert  werden,  daß  jede
Gesellschaft  der  Branche  gut  beschäftigt  ist  und  mit  erheblichem  Nutzen
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