Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bei  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Makler  gutachtlich  zu
Hörens  die  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Kursmakler.  —  In  Frankfurt  a.  M.
geschieht  dies  durch  die  Handelskammer.
Nach  §  32  des  Börsengesetzes  dürfen  die  Kursmakler  in  den  Geschäftszweigen, ­
  für  die  sie  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitwirken,
  nur  insoweit  für  eigene  Rechnung  oder  in  eigenem  Namen
Handelsgeschäfte  schließen  oder  eine  Bürgschaft  für  die  ihnen  übermittelten ­
  Geschäfte  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung  der  ihnen  erteilten
Aufträge  nötig  ist,  d.  h.  insoweit,  als  sie  für  einen  Teilbetrag,  die
„Spitzen",  keinen  Gegenkontrahenten  finden.
Die  Kursmakler  dürfen,  soweit  nicht  die  Landesregierung  Ausnahmen
zuläßt,  ein  sonstiges  Handelsgewerbe  nicht  betreiben,  auch  nicht  an  einem
solchen  als  Kommanditist  oder  stiller  Gesellschafter  beteiligt  sein;  ebensowenig ­
  dürfen  sie  zu  einem  Kaufmann  in  dem  Verhältnis  eines  Prokuristen, ­
  Handelsbevollmächtigten  oder  Handlungsgehilfen  stehen.  Sie
vermitteln  entweder  in  allen  an  der  betreffenden  Börse  gehandelten  Werten ­
  oder  nur  in  bestimmten,  ihnen  zugelviesenen  Werten.  Sie  haben
dann  nur  mit  bestimmten  Effektengattungen  zu  tun.  Ihr  Effektenkreis
  ist  gegeben;  in  diesem  leisten  sie  ihre  Dienste  jedermann.  An
der  Berliner  Börse  bilden  je  zwei  Kursmakler  eine  Maklergruppe
  und  stellen  gemeinschaftlich  die  Kurse  derjenigen  Wertpapiere ­
  fest,  die  ihnen  durch  die  Maklerkammer  zugewiesen  sind.
Die  Zahl  der  Kursmakler  an  der  Berliner  Fondsbörse  betrug  im  Mai  1927
110.  Sie  sind  in  55  G  r  u  p  P  e  u  eingeteilt,  deren  jede  die  Umsätze  entweder  von
wenigen  lebhaft  gehandelten  oder  von  vielen  wenig  gehandelten  Effekten  zu
vermitteln  hat.  Durchschnittlich  fallen  auf  jede  Gruppe  40—50  Werte.  Freie
Makler  gibt  es  an  der  Berliner  Börse  etwa  300.
Um  bei  Abschlüssen  mit  den  sog.  Spekulationsmaklern  Sicherheit  zu
bieten,  haben  sich  Maklerbanken  gebildet.  Es  sind  dies  Institute,
die  das  Maklergewerbe  als  Großbetrieb  organisiert  haben,  und  die  an
allen  Märkten  Vertreter  unterhalten,  deren  Geschäftsvermittlung  im
Namen,  für  Rechnung  und  auf  Gefahr  der  Bank  erfolgt.  Nachdein
die  Maklerbank  (1901)  und  der  Börsen-Handels-Verein  (1904s  in  Liquidation ­
  getreten  sind,  hat  nun  auch  der  Berliner  Makler-Verein
diese  Tätigkeit  aufgegeben.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  Kursmakler.  An  deren  Stelle
            
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