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das amtierende Mitglied des Börsenvorstandes kann eine Abänderung
des Kurses oder der zum Kurse gesetzten Bezeichnung (B., G. usw.) herbei
geführt werden.
Zur Entgegennahme der Kurse sind 6 Sekretäre im Kurszimmer an
wesend. Sobald der Bogen eines der Sekretäre gefüllt ist, setzt er und
ein Börsenkommissar seinen Namen darunter. Damit ist die amtliche
Kursfestsetzung erfolgt.
Nach § 29 der Börsenordnung für Berlin sind die amtierenden Mit
glieder des Börsenvorstandes berechtigt, von den Kursmaklern Auskunft
zu fordern, zu welchen Kursen Wertpapiere, Geldsorten usw. gefordert
oder angeboten, und zu welchen Kursen Geschäfte abgeschlossen sind, sowie
Einsicht in die Bücher der Makler zu nehmen, um sich zu vergewistern, ob
sie mit genügender Sorgfalt verfahren sind.
Entspricht die Notiz genau dem Limit, so werden oft die Kauf- und
Verkausslimite, die so hoch wie der notierte Kurs lauten, nicht oder nur
zum Teil zur Ausführung gelangen. Damit der Auftraggeber in der Lage
ist, zu erkennen, ob auf Grund der Marktlage sein Auftrag ausgeführt
werden konnte, wird dies durch Hinzufügung von Z e i ch e n zu dem Kurse
ersichtlich gemacht. Es bedeutet:
b. oder bez. flies: bezahlt), daß Angebot und Nachfrage sich aus
geglichen haben. Alle zur Börse gelangten Kauf- und Verkaufsaufträge,
die nicht limitiert waren oder zu diesem Kurse limitiert waren, ebenso
alle höher als zu dem notierten Kurs limitierten Kauf- und alle niedriger
als zu dem notierten Kurs limitierten Verkaufsaufträge müssen aus
geführt sein. Das gleiche gilt, wenn zu den Kursziffern keine Be
zeichnung hinzugefügt ist.
G. flies: Geld) sagt, daß zu diesem Kurse Nachfrage bestand. Ein
Umsatz war überhaupt nicht möglich, oder aber er war so gering, daß ein
großer Teil der Kauf aufträge nicht ausgeführt werden konnte.
Läßt eine Bank usw. einen Kaufauftrag notieren, zieht ihn aber, so-
bald ein Verkausangebot zu diesem Kurse vorliegt, zurück und läßt ein
niedrigeres Kaufangebot notieren — ein Spiel, das mitunter tagelang
fortgesetzt wird —, so spricht man von A u s W e i ch k u r s e n. Dies
Verfahren wurde und wird noch oft von Banken für die von ihnen emit
tierten Stadtanleihen, Industrie-Obligationen, deren Kurse sie „regu
lieren" wollen, angewendet.