Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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führung  möglichst  vieler  Aufträge  gestattet,  zu  gelangen.  Die  Kurse  müssen
so  notiert  werden,  daß  sämtliche  „bestens",  d.  h.  die  unlimitiert  erteilten
Kauf-  und  Verkaufsaufträge  ausgeführt  werden  ssoweit  dies  überhaupt
möglich  ist),  desgleichen  alle  Kaufaufträge,  deren  Limit  höher  als  der  zustande ­
  gekommene  Kurs  ist,  und  alle  Verkaufsaufträge,  bei  denen  der
Kurs  niedriger  limitiert  wurde,  als  die  Notiz  geworden  ist.
Um  zu  große  Kursschwankungen,  die  bei  einseitigen  „Bestens-Käufen"
bzw.  „Bestens-Verkäufen"  entstehen  würden,  zu  verhüten,  wird  öfter
das  Repartierungsverfahren  eingeschlagen,  d.  h.  der  Vörsenvorstand
  bestimmt,  daß  von  den  Bestens-Aufträgen  nur  ein  Teil  zur  Ausführung ­
  gelangt.  Nach  außen  wird  dies  durch  einen  zum  Kurs  gesetzten
Stern  oder  ein  anderes  Zeichen  kenntlich  gemacht.
Bei  dieser  Kursermittlung  (provisorischen  Kursfeststellung),
die  öffentlich  vor  sich  geht,  stehen  eine  Anzahl  Börsenbesucher,  die
als  Vertreter  des  Emissionshauses  oder  aus  einem  anderen  Grunde
ein  Interesse  an  dem  betreffenden  Papier  haben,  vor  den  Schranken  und
erteilen,  um  überhaupt  eine  Notierung  herbeizuführen  oder  um  größere
Kursschwankungen  zu  verhüten,  noch  kurz  vor  Feststellung  des  Kurses
Kauf-  bzw.  Verkaufsaufträge.  Diese  Tätigkeit  nennt  man  K  u  r  s  r  e  g  u  -
lierungst.  Solange  Aufträge  angenommen  werden,  solange  dürfen
sie  auch  zurückgezogen  werden.  Haben  die  Kursmakler  aber  die  Kurse
provisorisch  festgestellt,  so  darf  eine  Änderung  nur  erfolgen,  wenn  sämtliche ­
  Interessenten  sich  damit  einverstanden  erklären.
Nachdem  eine  Maklergruppe  die  Kurse  der  von  ihr  gehandelten  Werte
auf  diese  Weise  festgestellt  hat,  begibt  sich  der  eine  Makler  der  Gruppe
„zum  Ansagen"  ins  Kurszimmer  der  Börse,  wo  die  von  ihm  ermittelten
Kurse  von  einem  Börsensekretär  protokolliert  werden.  Bei  diesem
„K  u  r  s  a  n  s  a  g  e  n"  darf  außer  dem  Staatskommissar,  dem  Börsenvorstand,
  den  Börsensekretären  und  den  Kursmaklern  niemand  zugegen  sein.
Nur  bei  einem  Einspruch  gegen  einen  von  dem  Kursmakler  zur  Notierung ­
  angegebenen  Kurs  wird  häufig  der  angeblich  benachteiligte  Auftraggeber ­
  hinzugezogen  und  vernommen.  Durch  den  Staatskommissar  und
st  Eine  regelmäßige  Kursrcgulierung  bewirken  die  Hypothekenbanken,  indem
sie  alles  zum  Verkauf  angebotene  Material  übernehmen  —  teils  mit,  teils  ohne
Vermittlung  der  Kursmakler  —  und  andrerseits  auch  als  Verkäufer  auftreten,
und  zwar  unter  Gewährung  einer  Bonifikation  für  die  letzten  Serien.
            
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