Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Neben den Kurszetteln, die die Kurse von Papieren enthalten, die zum 
Börsenhandel zugelassen sind, werden von einigen Banken und Bankiers 
auch Kurszettel veröffentlicht, die diejenigen Werte enthalten, die nicht 
zum Börsenhandel zugelassen sind (siehe S. 297). 
VIII. Arten der Börsengeschäfte. 
J. RasiageMftc. 
Man unterscheidet: 1. Kassanotierungen (zum einheitlichen Kurs), 
2. variable Notierungen, 3. Ultimonotierungen. 
Die Kassageschäste können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor 
aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden. 
Als Kassageschäste gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an 
der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „per Lasso" geschlos 
senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er 
füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung 
des Wertpapieres, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der 
gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent 
nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die 
Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein 
Schlußschein ausgefüllt. Bei Kassageschäften erfolgt also Lieferung und 
Zahlung am Tage des Geschäftsabschlusses oder einige Tage später Z. 
Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der 
Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge 
schäftslokal oder an diejenige Firma (am Platze) liefert, bzw. liefern läßt, 
die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig 
gangbaren Stücken erfolgen und darf in Abschnitten von bestimmter Arl 
und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts 
bedungen worden ist. 
Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer 
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel 
liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht 
lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver 
loren gegangen oder abhanden gekommen von einer öffentlichen Behörde oder 
Z Der Erfüllungstag der „per Erscheinen“ (siehe S. 397) abgeschlossenen 
Effektengeschäfte wird vom Börsenvorstand festgesetzt.
	        
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