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Neben den Kurszetteln, die die Kurse von Papieren enthalten, die zum
Börsenhandel zugelassen sind, werden von einigen Banken und Bankiers
auch Kurszettel veröffentlicht, die diejenigen Werte enthalten, die nicht
zum Börsenhandel zugelassen sind (siehe S. 297).
VIII. Arten der Börsengeschäfte.
J. RasiageMftc.
Man unterscheidet: 1. Kassanotierungen (zum einheitlichen Kurs),
2. variable Notierungen, 3. Ultimonotierungen.
Die Kassageschäste können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor
aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden.
Als Kassageschäste gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an
der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „per Lasso" geschlos
senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er
füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung
des Wertpapieres, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der
gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent
nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die
Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein
Schlußschein ausgefüllt. Bei Kassageschäften erfolgt also Lieferung und
Zahlung am Tage des Geschäftsabschlusses oder einige Tage später Z.
Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der
Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge
schäftslokal oder an diejenige Firma (am Platze) liefert, bzw. liefern läßt,
die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig
gangbaren Stücken erfolgen und darf in Abschnitten von bestimmter Arl
und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts
bedungen worden ist.
Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel
liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht
lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver
loren gegangen oder abhanden gekommen von einer öffentlichen Behörde oder
Z Der Erfüllungstag der „per Erscheinen“ (siehe S. 397) abgeschlossenen
Effektengeschäfte wird vom Börsenvorstand festgesetzt.