Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Neben  den  Kurszetteln,  die  die  Kurse  von  Papieren  enthalten,  die  zum
Börsenhandel  zugelassen  sind,  werden  von  einigen  Banken  und  Bankiers
auch  Kurszettel  veröffentlicht,  die  diejenigen  Werte  enthalten,  die  nicht
zum  Börsenhandel  zugelassen  sind  (siehe  S.  297).
VIII.  Arten  der  Börsengeschäfte.
J.  RasiageMftc.
Man  unterscheidet:  1.  Kassanotierungen  (zum  einheitlichen  Kurs),
2.  variable  Notierungen,  3.  Ultimonotierungen.
Die  Kassageschäste  können  zum  Einheitskurs,  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  auch  zum  variablen  Kurs  ausgeführt  werden.
Als  Kassageschäste  gelten  nach  den  Bestimmungen  für  die  Geschäfte  an
der  „Berliner  Fondsbörse"  außer  den  ausdrücklich  „per  Lasso"  geschlossenen ­
  Geschäften  auch  diejenigen  Geschäfte,  bei  denen  die  Zeit  der  Erfüllung ­
  nicht  besonders  bestimmt  ist,  und  bei  denen  nicht  aus  der  Gattung
des  Wertpapieres,  der  Zahl  der  veräußerten  Stücke  oder  der  Höhe  der
gehandelten  Summe  oder  aus  anderen  Umständen  mit  Sicherheit  zu  entnehmen ­
  ist,  daß  die  Kontrahenten  ein  Zeitgeschäft  eingehen  wollten.  Die
Geschäfte  werden  mündlich  abgeschlossen,  nachträglich  erst  wird  ein
Schlußschein  ausgefüllt.  Bei  Kassageschäften  erfolgt  also  Lieferung  und
Zahlung  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses  oder  einige  Tage  später  Z.
Die  Erfüllung  erfolgt  nicht  an  der  Börse  selbst,  sondern  in  der
Weise,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  verkauften  Werte  in  das  Geschäftslokal ­
  oder  an  diejenige  Firma  (am  Platze)  liefert,  bzw.  liefern  läßt,
die  der  Makler  aufgegeben  hat.  Die  Lieferung  muß  in  usancemäßig
gangbaren  Stücken  erfolgen  und  darf  in  Abschnitten  von  bestimmter  Arl
und  Höhe  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  dies  bei  Abschluß  des  Geschäfts
bedungen  worden  ist.
Wertpapiere,  die  am  Tage  der  Lieferung  in  der  letzterschienenen  Nummer
der  von  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  herausgegebenen  „Sammelliste ­
  aufgerufener  Wertpapiere"  verzeichnet  stehen,  sind  nicht
lieferbar.  Sind  Wertpapiere,  die  zur  Zeit  der  Lieferung  als  gestohlen,  verloren ­
  gegangen  oder  abhanden  gekommen  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder
Z  Der  Erfüllungstag  der  „per  Erscheinen“  (siehe  S.  397)  abgeschlossenen
Effektengeschäfte  wird  vom  Börsenvorstand  festgesetzt.
            
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