Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lösbar!)  sind,  ist:  st  ü  ck  e  l  o  s  e  r  V  e  r  k  e  h  r,  und  zwar  nicht  nur  für  den
lokalen,  sondern  auch  für  den  i  n  t  e  r  u  r  b  a  r  n  e  n  Effektenverkehr.
Im  April  1927  gehörten  dieser  Arbeitsgemeinschaft  an:  der  Berliner
Kassen-Verein,  die  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.,  der  Kölner
Kassen-Verein,  der  Rheinisch-Westfälische  Kassen-Verein  (Essen),  der
Dresdner  Kassen-Verein  und  die  Liquidationskasse  in  Hamburg  (f.  a.  S.  452).
Liefert  der  Verkäufer  die  Effekten  nicht,  so  muß  ihn  der  Käufer  zur
Erfüllung  auffordern.  Die  Aufforderung  darf  mündlich  oder  schriftlich
innerhalb  der  ersten  24  Stunden,  sie  muß  aber  spätestens  am  achten
Börsentage  nach  dem  Fälligkeitstage  erfolgen.
Soll  die  Aufforderung  das  Recht  zur  Zwangsregulierung
(Exekution),  d.  h.  zum  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  bei  einem  Dritten,
bzw.  Verkauf  an  einen  Dritten  für  Rechnung  des  säumigen  Kontrahenten
oder  zum  Rücktritt  begründen,  so  muß  eine  Frist  zur  Nachholung  der
Erfüllung  gesetzt  und  gleichzeitig  eine  Erklärung  abgegeben  werden,  welches
von  diesen  beiden  Rechten  der  nichtsäumige  Teil  für  den  Fall  der  Fruchtlosigkeit ­
  seiner  Aufforderung  wählt.  Die  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung ­
  muß,  falls  die  Aufforderung  bis  12  Uhr  mittags  im  Geschäftslokal ­
  des  säumigen  Teils  oder  bis  1  Uhr  an  der  Börse  geschehen  ist,  bis
zum  nächsten  Börsentage  mittags  12  Uhr,  andernfalls  bis  zum  zweitfolgenden
  Börsentage  mittags  12  Uhr,  erstreckt  werden.
r.  Termingeschäfte.
a)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Termingeschäfte.
Als  Termingeschäfte  bezeichnet  man,  im  Gegensatz  zu  Kassageschäfien,
Geschäfte,  deren  Erfüllung  —  d.  h.  Lieferung  der  Stücke  seitens  des  einen
und  Zahlung  des  Kaufpreises  seitens  des  anderen  Kontrahenten  —  nicht
sofort  geschieht,  sondern  erst  an  einem  späteren  Termin.  An  den  deutschen
Börsen  gilt  als  Erfüllungstermin  das  Ende  des  Monats,  der  Ultimo
weswegen  diese  Form  von  Geschäften  vielfach  auch  als  Ultimogeschäft  bezeichnet ­
  wird.  An  einigen  ausländischen  Börsen  (London,  Paris)  findei
außerdem  ein  Handel  psr  nreckio  (Mitte  des  Monats)  statt.
Bankiers,  1926  Nr.  3)  ist  die  bisher  darüber  erschienene  Literatur  zusammengestellt. ­
  S.  a.  B.  L  e  m  a  i  t  r  e,  Der  Effekten-Lieferungsverkehr  und  das
Effekten-Giro-Depot.  Stuttgart  1926.
*)  Nur  als  „Übergang"  haben  wir  auch  einen  Handel  „per  M  edi  o."
            
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