Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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neuen  Geschäften  an,  bis  dieser  dann  tatsächlich  das  Gewonnene  wieder
verloren  hat.
Als  bei  der  Börse-Enquete-Kommission  (1892/3)  vom  Vorsitzenden  die
Frage  gestellt  wurde:  „Wird  nicht  die  Form  der  Prämiengeschäfte  vorzugsweise ­
  von  Spielern  angewandt?",  antwortete  der  als  Sachverständiger ­
  vernommene  Dr.  von  Siemens,  der  damals  Direktor  der
Deutschen  Bank  war:  „Darüber  ist  gar  kein  Zweifel!  Die  Frage  ist  nur,
ob  Sie  die  Rasiermesser  abschaffen  wollen,  weil  sich  unvernünftige
Menschen  damit  schneiden  können."  Die  Prämiengeschäfte  können,  tvie
vieles  andere  wirtschaftlich  Nützliche,  auch  Schaden  anrichten.  In  vielen
Fällen  handelt  es  sich  bei  Eingehen  von  Prämiengeschäften  seitens  Privater ­
  lediglich  um  ein  Spiel,  das  volkswirtschaftlich  ohne  Wert,  ja
schädlich  ist.
Die  Grenze  zwischen  dem  wirtschaftlich  berechtigten  und  dem  unberechtigten, ­
  daher  schädlichen  Terminhandel  ist  schwer  zu  ziehen.  Wer  Termingeschäfte ­
  eingeht,  ist  durch  das  Prämiengeschäft  in  der  Lage,  sein  Risiko
zu  begrenzen.  Insbesondere  trifft  dies  zu  für  Besitzer  von  Wertpapieren, ­
  die  auf  T  ermin  (Zeit)  gehandelt  werden  —  schließlich  aber
auch  für  alle  anderen  Wertpapierbesitzer  —,  indem  sie  bei  drohenden
ungünstigen  Ereignissen  ein  Baisseengagement  mit  beschränktem
Risiko  eingehen  und  dadurch  einen  Verlust,  den  sie  an  ihrem  Wertpapierbesitz ­
  erleiden,  durch  einen  Gewinn  an  einem  Rückprämiengeschäft  wettmachen. ­

Ein  Abschluß  von  Prämiengeschäften  kommt  auch  für  diejenigen  in
Betracht,  die  Waren  nach  dem  Ausland  verkaufen  und  infolgedessen  zu
einer  bestimmten,  späteren  Zeit  den  Gegenwert  erhalten  sollen,  bzw.  für
diejenigen,  die  Waren  aus  dem  Ausland  bezogen  und  zu  einer  vereinbarten ­
  späteren  Zeit  den  Gegenwert  zu  leisten  haben.  Gegen  die  dadurch
möglicherweise  entstehenden  K  u  r  s  v  e  r  l  u  st  e  kann  sich  derjenige,  der  die
Zahlungen  zu  leisten  hat,  schützen,  indem  er  durch  ein  Prämiengeschüft
ein  F  o  r  d  e  r  u  n  g  s  r  e  ch  t  erwirbt.  Derjenige,  der  Zahlungen  zu  empfangen ­
  hat,  wird  sein  Risiko  dadurch  mindern,  daß  er  durch  das  Prämiengeschäft ­
  ein  Lieferungsrecht  erwirbt.
Als  Ersatz  für  die  Fixgeschäfte,  die  größere  Kapitalien  erfordern  und
unbegrenztes  Risiko  bieten,  sind  sie  für  diejenigen,  die  das  Spekulieren
nicht  lassen  können,  das  kleinere  Übel.
            
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