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und muß in der Regel drei Bürgen stellen können, die wenigstens seit
4 Jahren der Vereinigung angehören und je bis zu 500 £ Bürgschaft
für ihn leisten, für den Fall, daß er innerhalb der nächsten 4 Jahre zah-
lungsunfähig wird. Vor der Wahl muß ferner sein Name an der Börse
„aushängen", damit etwaige gegen die Wahl sprechende Gründe dem
Komitee mitgeteilt werden können. Etwas leichter sind die Aufnahme
bedingungen für diejenigen, die bereits mindestens 4 Jahre die Stock
Exchange in der Eigenschaft eines Kommis besucht haben. Die Zu
lassung gilt nur für ein Jahr.
Die Zahl der Mitglieder hat sich seit dem Minenschwindel Mitte der 1890er
Jahre sehr erheblich vermehrt und beträgt heute etwa 5000, die Zahl der zum
Eintritt zugelassenen Angestellten (clerks) 3300. Mehr als 6 clerks darf ein
Mitglied an der Börse nicht beschäftigen. Zum Abschluß von Geschäften ist
nur einer von diesen ermächtigt, der authoriseä elerk. Ein Geschäftshaus mit
mehr als einem Inhaber darf bis 9 Angestellte mit zur Börse bringen, darunter
2 authorissä clerks.
Offizielle Börsenzeit ist von 11 bis 3 Uhr; an Sonnabenden, die
nicht Liquidationstage sind, bis 1 Uhr. Jedoch finden Umsätze bis 4 Uhr
noch in den Börsensälen und nachher noch von Bureau zu Bureau statt.
Die Organisation beruht auf einer Zweiteilung des Geschäfts. Die
Mitglieder der Londoner Börse haben sich zu entscheiden, ob sie als hroker
oder als dealer (ober Jobber) tätig sein wollen. Kein broker darf gleich
zeitig Jobber sein. Da ein Mitglied der Börse kein anderes Gewerbe
treiben darf, sind im Gegensatz zu den kontinentalen Börsen Kaufleute,
insbesondere auch Bankiers und Bankdirektoren, vom Börsenbesuch aus-
geschlossen. Deren Aufgabe übernehmen die brokers, die (als Kommissio
näre) die Aufträge sammeln und sie den dealen, die Angebot und Nach
frage auszugleichen suchen, übermitteln.
Der broker wendet sich, um die Aufträge auszuführen, an einen der
Jobbers des betreffenden Marktes — diese sondern sich, wie z. B.
die Kursmakler in Berlin, streng nach den verschiedenen Geschäftszweigen
— und ersucht ihn um Nennung des Kurses für das betreffende Papier.
Der Jobber, der nur für eigene Rechnung Käufe und Verkäufe vornehmen
kann und mit dem Publikum in keinem Konnex steht, nennt zwei Kurse:
einen, zu dem er bereit ist, zu kaufen, und einen anderen, zu dem er Ab-
geber ist. Sagen die Kurse dem broker nicht zu, so wendet er sich an
einen anderen Jobber. Infolge der Konkurrenz der Jobbers hält sich aber