Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Makler  —  sowie  deren  Angestellte.  Die  Zulassung  von  Ausländern  zum
Handel  an  der  Amsterdamer  Effektenbörse  wurde  im  Dezember  1922  abgelehnt. ­
  Die  deutschen  Bankfirmen,  die  in  Amsterdam  ansässig  sind,  erreichten ­
  aber  im  April  1925,  daß  sie  in  den  Bedingungen  für  den  Wertpapierhandel ­
  an  der  Amsterdamer  Börse  den  holländischen  Provinzbanken
gleichgestellt  wurden,  während  sie  bis  dahin  die  gleiche  Provision  wie
Privatpersonen  zu  entrichten  hatten.
Zum  Handel  und  zur  Notierung  ohne  weiteres  sind  die
holländischen  Staatsanleihen  zugelassen.  Sonst  ist  die  Einreichung ­
  eines  Gesuches  an  den  Vorstand  der  Vereinigung  für  den
Effektenhandel  erforderlich.  Beigefügt  muß  ein  Prospekt  sein,  der  alle
Daten  über  das  Papier  enthält.  Für  die  verschiedenen  Kategorien  —
1.  Anleihen  von  Staaten  und  anderen  öffentlichen  Körperschaften,
2.  Aktien,  3.  Anleihen  von  Gesellschaften  und  4.  Zertifikate  von  Administrationsunternehmungen ­
  —  sind  die  Erfordernisse  verschieden.  Wird
die  Zulassung  von  Aktien  beantragt,  so  ist  erforderlich:  Die  Einreichung
der  Satzungen,  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Ausgabe,  die  Verpflichtung ­
  zur  Veröffentlichung  der  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung, ­
  Zahlbarkeit  der  Dividenden  in  Amsterdam,  kostenloser  Umtausch
der  Jnterimsscheine  in  definitive  Stücke  und  kostenlose  Zustellung  neuer
Kuponsbogen  in  Holland.
Weiteres  Erfordernis  ist,  daß  von  dem  Papier  mindestens  500  000  Gulden ­
  in  Holland  selbst  aufgelegt  werden.
Gleichzeitig  mit  dem  Gesuch  ist  die  für  die  Aufnahme  geforderte  G  e  -
b  ü  h  r,  die  bis  auf  10  000  Gulden  steigt,  beizufügen.  Sie  wird  zurückvergütet, ­
  wenn  die  Zulassung  des  Effekts  abgelehnt  wird.  Ist  das  Effekt
„zwischenzeitlich,  provisorisch"  notiert  worden,  so  wird  die  halbe  Gebühr
zurückgezahlt.
Mit  dieser  zwischenzeitlichen  Notierung  hat  es  folgende
Bewandtnis:  Nach  Einreichung  des  Zulassungsantrages  steht  dem  Vorstand ­
  der  Vereinigung  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme  zu.  Da  aber
bis  zur  Beschlußfassung  in  der  Regel  längere  Zeit  verstreicht,  wurde  das
Komitee,  das  die  Festsetzung  der  Kurse  vornimmt,  ermächtigt,  das  Papier
vorläufig  in  einer  besonderen  Rubrik  des  Kurszettels  zu  notieren.
Die  Aufnahme  in  das  Preisblatt  und  die  Zulassung  zum  Börsenhandel
wird  z.  B.  verweigert,  wenn  der  Prospekt  unwahre  Angaben  enthält,  wenn
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.