Makler — sowie deren Angestellte. Die Zulassung von Ausländern zum
Handel an der Amsterdamer Effektenbörse wurde im Dezember 1922 abgelehnt.
Die deutschen Bankfirmen, die in Amsterdam ansässig sind, erreichten
aber im April 1925, daß sie in den Bedingungen für den Wertpapierhandel
an der Amsterdamer Börse den holländischen Provinzbanken
gleichgestellt wurden, während sie bis dahin die gleiche Provision wie
Privatpersonen zu entrichten hatten.
Zum Handel und zur Notierung ohne weiteres sind die
holländischen Staatsanleihen zugelassen. Sonst ist die Einreichung
eines Gesuches an den Vorstand der Vereinigung für den
Effektenhandel erforderlich. Beigefügt muß ein Prospekt sein, der alle
Daten über das Papier enthält. Für die verschiedenen Kategorien —
1. Anleihen von Staaten und anderen öffentlichen Körperschaften,
2. Aktien, 3. Anleihen von Gesellschaften und 4. Zertifikate von Administrationsunternehmungen
— sind die Erfordernisse verschieden. Wird
die Zulassung von Aktien beantragt, so ist erforderlich: Die Einreichung
der Satzungen, der Nachweis der ordnungsmäßigen Ausgabe, die Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung,
Zahlbarkeit der Dividenden in Amsterdam, kostenloser Umtausch
der Jnterimsscheine in definitive Stücke und kostenlose Zustellung neuer
Kuponsbogen in Holland.
Weiteres Erfordernis ist, daß von dem Papier mindestens 500 000 Gulden
in Holland selbst aufgelegt werden.
Gleichzeitig mit dem Gesuch ist die für die Aufnahme geforderte G e -
b ü h r, die bis auf 10 000 Gulden steigt, beizufügen. Sie wird zurückvergütet,
wenn die Zulassung des Effekts abgelehnt wird. Ist das Effekt
„zwischenzeitlich, provisorisch" notiert worden, so wird die halbe Gebühr
zurückgezahlt.
Mit dieser zwischenzeitlichen Notierung hat es folgende
Bewandtnis: Nach Einreichung des Zulassungsantrages steht dem Vorstand
der Vereinigung die Entscheidung über die Aufnahme zu. Da aber
bis zur Beschlußfassung in der Regel längere Zeit verstreicht, wurde das
Komitee, das die Festsetzung der Kurse vornimmt, ermächtigt, das Papier
vorläufig in einer besonderen Rubrik des Kurszettels zu notieren.
Die Aufnahme in das Preisblatt und die Zulassung zum Börsenhandel
wird z. B. verweigert, wenn der Prospekt unwahre Angaben enthält, wenn