Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

4  O.  GW.  25.  A.

49

Der  Hoch  st  betrag,  den  jemand  in  Neichssilbermünzen  anzunehmen ­
  braucht,  ist  auf  20  Reichsmark,  der  für  Pfennigmünzen  auf
5  Reichsmark  festgesetzt  worden.
Durch  Verordnung  vom  11.  Februar  1924  sind  die  alten  1-  und  2-Pfennig.
stücke  den  Münzen  über  1-  und  2-Rentenpfennige  rechtlich  gleichgestellt  worden.
Die  Scheidemünzen  unterscheiden  sich  von  den  Kurantmünzen
also  dadurch,  daß
1.  ihr  Umlauf  gesetzlich  auf  bestimmte  Beträge  beschränkt  ist  und  kein
Privater  das  Recht  hat,  solche  Münzen  ausprägen  zu  lassen,
2.  sie  unterwertig  ausgeprägt  sind,  d.  h.  ihr  Metallwert  geringer  als
ihr  Nennwert  ist  und
3.  ihre  Zahlkraft  beschränkt  ist.
Reichs-  und  Landeskassen  —  als  Reichskassen  im  Sinne  dieses  Gesetzes
gelten  auch  die  Kassen  der  Neichspostverwaltung  —  sind  verpflichtet,  Silbermünzen,
  auf  Reichspfennige,  Rentenpfennige  oder  Pfennige  lautende
Münzen  in  jedem  Betrage  in  Zahlung  zu  nehmen.
Um  die  Abstoßung  eines  jeden  überschüssigen  Quantums  an  Scheidemünzen ­
  zu  ermöglichen,  bestimmt  der  Reichsminister  der  Finanzen
(bisher  ist  es  noch  nicht  geschehen!)  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  diejenigen ­
  öffentlichen  Kassen,  die  „unbeschränkt  gesetzliche  Zahlungsmittel"
(im  alten  Gesetz  lautete  die  Bezeichnung:  Goldmünzen)  gegen  Einzahlung
von  Silbermünzen  im  Werte  von  mindestens  200  Reichsmark  oder  von  auf
Reichspfenuige,  Rentenpfennige  oder  Pfennige  lautende  Münzen  in
Beträgen  von  mindestens  50  Reichsmark  auf  Verlangen  verabfolgen.
In  Österreich-Ungarn  waren  die  silbernen  Fünfkronenstücke  nur  bis
zum  Betrage  von  250  K,  die  Einkronenstücke  bis  50  K,  Nickelmünzen  bis  zu
10  K,  Bronzemünzen  bis  zu  1  K  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Die  alten  1-Guldenstücke
  waren  Währungsgeld  und  mußten  in  jedem  Betrage  mit  2  K
angenommen  werden.  In  Frankreich  (und  den  Ländern  der  l  a  t  e  i  n  i  s  ch  e  n
M  ü  n  z  u  n  i  o  nj  waren  die  silbernen  5-Frankenstücke  in  jedem  Betrage,  die
anderen  Silbermünzen  bis  50  kr,  die  Bronzescheidemünzen  bis  5  kr  gesetzliches
Zahlungsmittel.  In  England  hat  Silbergeld  bis  40  sh,  Bronzegeld  bis
1  sh  Zahlkraft.
6.  Namen  der  Münzen.
Ihre  Namen  haben  die  Münzen  vielfach  von  einer  ihrer  wesentlichen
Eigenschaften  erhalten.  Die  Namen  beziehen  sich  auf:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.