Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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münzen  besteht  in  keinem  Kulturstaate  mehr  „freie  Prägung";  in  Deutschland
  hat  sie  für  Silbermünzen  niemals  bestanden.
Alleiniger  Münzherr  in  Deutschland  ist  das  Reich.  Die  deutschen
Münzstätten  sind  aber,  gemäß  §  7  des  Münzgesetzes,  verpflichtet,  soweit
sie  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind,  Goldmünzen  über  20  Reichsmark
für  Rechnung  von  Privatpersonen  gegen  eine  Prägegebühr,  die  vom  Reichsminister ­
  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  festgestellt  wird,
aber  14  Reichsmark  für  das  Kilogramm  Feingold  (aus  dem  2790  RM  gemünzt ­
  werden)  nicht  übersteigen  darf,  auszuprägen.  Die  alten  Bestimmungen ­
  (neue  sind  bisher  nicht  erlassen)  besagen:  Das  auszuprägende  Gold
ist  der  Münzstätte  in  Barren  von  mindestens  5  Pfund  Rauhgewicht,  unter
Beifügung  der  Probierscheine  (hinsichtlich  des  Feingehaltes)  einzuliefern.
Die  Gebühr  für  Ermittlung  des  Feingehaltes  beträgt  3  M  für  jeden
Barren,  die  Prägegebühr  6  M  für  das  Kilogramm  Feingold.  Da  aber  die
Reichsbank,  laut  §  22  des  neuen  Bankgesetzes,  verpflichtet  ist,  Barrengold
zum  festen  Satze  von  1392  Reichsmark  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten
umzutauschen,  die  Ausprägungen  bei  dem  Münzamt  auch  eine  gewisse  Zeit
in  Anspruch  nehmen,  wodurch  dem  Einlieferer  von  Gold  Zeit-  und  Zinsverluste ­
  erwachsen,  so  kamen  derartige  Ausprägungen  für  Privatrechnung
nicht  vor.  Durch  diese  Bestimmungen  wird  eine  Wertbeziehung  zwischen
Metall  und  Geld  geschaffen:  Niemand  wird  Gold  zu  einem  niedrigeren
Preise  verkaufen  als  zu  dem,  den  er  bei  der  Münzstätte  oder  der  Reichsbank
mit  Sicherheit  erhält.  Und  es  wird,  umgekehrt,  verhütet,  daß  die  Goldstücke
einen  über  ihren  Goldwert  hinausgehenden  Zahlungswert  durch  Verknappung ­
  der  Prägung  erhalten.
England  prägte  (betreffs  Aufhebung  der  freien  Prägung  s.  S.  33)  Goldmünzen ­
  für  private  Rechnung  unentgeltlich.  Praktisch  aber  bestand
zwischen  den  Verhältnissen  Englands  einerseits  und  Deutschlands  sowie  Frankreichs ­
  andererseits  kaum  ein  Unterschied.  Auch  in  England  zogen  es  die  Privaten ­
  vor,  ihr  Gold  an  die  Bank  von  England  zu  liefern,  die  Zug  um  Zug
für  die  Unze  Standard  Gold  3  £  17  sh  9  d  zahlte,  anstatt  es  an  die  Münze  abzuliefern, ­
  die  dafür  3  £  17  sh  IOV2  d  ausprägte,  die  geprägten  Stücke  aber  erst
nach  einigen  Wochen  aushändigte,  so  daß  auch  hier  dem  Einlieferer  ein
Zinsverlust  entstand.  —  Auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika ­
  übernehmen  die  Prägung  unentgeltlich.
Da  in  a  l  l  e  n  Goldwährungsländern  die  Goldmünzen  stark  überwertig
wurden,  vollzog  sich  überall,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  war,  eine
„Entgoldung  des  Zahlungsverkehrs".
            
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