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münzen besteht in keinem Kulturstaate mehr „freie Prägung"; in Deutschland
hat sie für Silbermünzen niemals bestanden.
Alleiniger Münzherr in Deutschland ist das Reich. Die deutschen
Münzstätten sind aber, gemäß § 7 des Münzgesetzes, verpflichtet, soweit
sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Goldmünzen über 20 Reichsmark
für Rechnung von Privatpersonen gegen eine Prägegebühr, die vom Reichsminister
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt wird,
aber 14 Reichsmark für das Kilogramm Feingold (aus dem 2790 RM gemünzt
werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestimmungen
(neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold
ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Rauhgewicht, unter
Beifügung der Probierscheine (hinsichtlich des Feingehaltes) einzuliefern.
Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden
Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die
Reichsbank, laut § 22 des neuen Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold
zum festen Satze von 1392 Reichsmark für das Pfund fein gegen ihre Noten
umzutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit
in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zinsverluste
erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung
nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen
Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren
Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Reichsbank
mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke
einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknappung
der Prägung erhalten.
England prägte (betreffs Aufhebung der freien Prägung s. S. 33) Goldmünzen
für private Rechnung unentgeltlich. Praktisch aber bestand
zwischen den Verhältnissen Englands einerseits und Deutschlands sowie Frankreichs
andererseits kaum ein Unterschied. Auch in England zogen es die Privaten
vor, ihr Gold an die Bank von England zu liefern, die Zug um Zug
für die Unze Standard Gold 3 £ 17 sh 9 d zahlte, anstatt es an die Münze abzuliefern,
die dafür 3 £ 17 sh IOV2 d ausprägte, die geprägten Stücke aber erst
nach einigen Wochen aushändigte, so daß auch hier dem Einlieferer ein
Zinsverlust entstand. — Auch die Vereinigten Staaten von Amerika
übernehmen die Prägung unentgeltlich.
Da in a l l e n Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig
wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine
„Entgoldung des Zahlungsverkehrs".