Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

4 O. GW. 25. A. 
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Der Hoch st betrag, den jemand in Neichssilbermünzen anzu 
nehmen braucht, ist auf 20 Reichsmark, der für Pfennigmünzen auf 
5 Reichsmark festgesetzt worden. 
Durch Verordnung vom 11. Februar 1924 sind die alten 1- und 2-Pfennig. 
stücke den Münzen über 1- und 2-Rentenpfennige rechtlich gleichgestellt worden. 
Die Scheidemünzen unterscheiden sich von den Kurantmünzen 
also dadurch, daß 
1. ihr Umlauf gesetzlich auf bestimmte Beträge beschränkt ist und kein 
Privater das Recht hat, solche Münzen ausprägen zu lassen, 
2. sie unterwertig ausgeprägt sind, d. h. ihr Metallwert geringer als 
ihr Nennwert ist und 
3. ihre Zahlkraft beschränkt ist. 
Reichs- und Landeskassen — als Reichskassen im Sinne dieses Gesetzes 
gelten auch die Kassen der Neichspostverwaltung — sind verpflichtet, Silber- 
münzen, auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige lautende 
Münzen in jedem Betrage in Zahlung zu nehmen. 
Um die Abstoßung eines jeden überschüssigen Quantums an Scheide 
münzen zu ermöglichen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen 
(bisher ist es noch nicht geschehen!) mit Zustimmung des Reichsrats die 
jenigen öffentlichen Kassen, die „unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel" 
(im alten Gesetz lautete die Bezeichnung: Goldmünzen) gegen Einzahlung 
von Silbermünzen im Werte von mindestens 200 Reichsmark oder von auf 
Reichspfenuige, Rentenpfennige oder Pfennige lautende Münzen in 
Beträgen von mindestens 50 Reichsmark auf Verlangen verabfolgen. 
In Österreich-Ungarn waren die silbernen Fünfkronenstücke nur bis 
zum Betrage von 250 K, die Einkronenstücke bis 50 K, Nickelmünzen bis zu 
10 K, Bronzemünzen bis zu 1 K gesetzliches Zahlungsmittel. Die alten 1-Gul- 
denstücke waren Währungsgeld und mußten in jedem Betrage mit 2 K 
angenommen werden. In Frankreich (und den Ländern der l a t e i n i s ch e n 
M ü n z u n i o nj waren die silbernen 5-Frankenstücke in jedem Betrage, die 
anderen Silbermünzen bis 50 kr, die Bronzescheidemünzen bis 5 kr gesetzliches 
Zahlungsmittel. In England hat Silbergeld bis 40 sh, Bronzegeld bis 
1 sh Zahlkraft. 
6. Namen der Münzen. 
Ihre Namen haben die Münzen vielfach von einer ihrer wesentlichen 
Eigenschaften erhalten. Die Namen beziehen sich auf:
	        
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