52
1. Schuldurkunden, die aus Kreditgeschäften hervorgegangen sind und
erst dadurch, daß sie weiter giriert werden, anstatt Geld zu Zah
lungen benutzt werden können. Es sind dies der Wechsel und die
Anweisung.
2. Schuldurkunden, ausdrücklich zu dem Zweck geschaffen, als Geldersatz-
mittel zu dienen: Schecks, einlösbares szwangskursloses) Papier
geld, Banknoten, Gold-, Silber- und Clearinghauszertifikate.
3. Wertscheine, die zwar auch zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, aber ganz anderen Zwecken zu dienen haben: Zinsscheine,
Brief-, Rabatt-, Stempelmarken usw.
Solche Geldsurrogate brauchen wir, da das Metallgeld allein nicht aus
reichen würde, um alle Zahlungen zu erledigen. Auf deu Kopf der Be
völkerung kamen in Deutschland bei Kriegsausbruch nur etwa 67 M
geprägtes Geld, und der deutsche Geldvorrat hätte damals nicht aus
gereicht, eine deutsche Ernte zu bezahlen.
Das vollkommenste Geldsurrogat, das wir besitzen, ist der S ch e ck. Er
ist ein Mittelding von Banknote und Wechsel. Von der Banknote unter
scheidet er sich dadurch, daß er in jeder beliebigen Summe ausgeschrieben
werden kann, von dem Wechsel insofern, als dieser Kreditschuldurkunde
und dabei auch Umlaufsmittel ist, während der Scheck, da sein Aussteller
nur über sein Guthaben verfügen darf, lediglich Umlaufsmittel sein soll.
N e w m a r ch nennt „das Metallgeld die Scheidemünze der Note, die
Note aber die Scheidemünze des Schecks".
Der Wechsel Z.
a) Geschichte des Wechsels.
Allgemein nimmt man an, daß die Wechsel in Italien zur Zeit der
ersten Kreuzzüge zum ersten Male in Gebrauch gekommen sind. Aus
dehnung gewann der Wechselverkehr bald durch die damals in Mittel
und Westeuropa aufkommenden Messen und Märkte. Die Mannig-
Literatur: Wilhelm Bern st ein, Allgemeine Deutsche und All
gemeine Osterr. Wechselordnung. Breslau. C. S. Grün Hut, Lehrbuch des
Wechselrechts. F. Meyer, Das Weltwechselrecht. Leipzig. Georg Obst,
Wechsel- und Scheckkunde. Stuttgart. H. Rehbein, Allgemeine Deutsche
Wechsel-Ordnung mit Kommentar. Berlin. Hermann Staub, Kommen
tar zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Berlin.