Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  ersten  Wechsel  waren  fast  ausschließlich  „reguläre  Wechsel",
d.  h.  Meßwechsel,  zahlbar  an  einem  Meßplatz  zur  Meßzeit.  Die
Hanseaten  haben  dann  allmählich  die  Ziehung  der  Wechsel  auf  andere
Plätze  ausgedehnt.  Aus  einer  Urkunde  des  Jahres  1315  erfahren  wir,
daß  den  Hanseaten  in  Brabant  das  Sonderrecht  erteilt  worden  war,  „zu
wechseln  und  Wechselgeschäfte  zu  treiben  mit  jedermann  und  gegenseitig
Zahlung  zu  machen  und  anzunehmen,  sowohl  mit  als  auch  ohne  Wechselbriefe, ­
  wie  es  ihnen  vorteilhaft  erscheinen  möchte".  Eine  große  Ausdehnung ­
  erlangte  der  Wechselverkehr  erst  im  19.  Jahrhundert.
b)  Wechselgesetzgebung.
Das  älteste  W  e  ch  s  e  l  r  e  ch  t  war  Gewohnheitsrecht,  das  sich  bei  den
Lombarden  ausgebildet  und  von  dort  aus  weiter  fortgepflanzt  hatte.
Eigentümlich  war  dem  Wechsel  von  jeher  die  W  e  ch  s  e  l  st  r  e  n  g  e,  d.  h.
bei  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  beschleunigtes  gerichtliches  Verfahren, ­
  Personalarrest,  Ausschluß  vom  Meßbesuch  usw.
Das  älteste  deutsche  Wechselrecht  war  die  Wechselordnung ­
  von  Hamburg  aus  dem  Jahre  1603,  der  im  Lause  des
17.  Jahrhunderts  in  Deutschland  23  andere  Wechselordnungen  folgten.
Im  18.  Jahrhundert  wurden,  einschließlich  der  Revisionen  früherer  Gesetze, ­
  nicht  weniger  als  56  Wechselordnungen  im  Deutschen  Reiche  erlassen.
Preußens  Verdienst  ist  es  gewesen,  die  durch  die  vielen  verschiedenen ­
  Wechselordnungen  entstandene  Nechtsunsicherheit  beseitigt  zu
haben.  Die  preußische  Regierung  arbeitete  einen  Entwurf  zu  einer  allgemeinen ­
  Wechselordnung  aus  und  forderte  im  August  1847  im  Aufträge
des  Zollvereins  die  Regierungen  aller  deutschen  Bundesstaaten  auf,  Vertreter ­
  zu  einer  „Konferenz  zur  Beratung  über  ein  allgemeines
W  e  ch  s  e  l  r  e  ch  t"  nach  Leipzig  zu  senden.  Alle  deutschen  Staaten  folgten
der  Einladung.  Die  30  Abgeordneten  —  20  Juristen  und  10  Bankiers
bzw.  Kaufleute  —  traten  am  20.  Oktober  1847  in  Leipzig  zusammen.
Der  in  6wöchiger  Arbeit  dort  zustande  gekommene  Entwurf  ist  dann
am  25.  November  1848  in  der  Nationalversammlung  in  Frankfurt  a.  M.
als  Reichsgesetz  —  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Mai  1849  ab  —  angenommen ­
  worden.  Einige  Streitfragen  wurden  einer  in  den  Jahren
1858  und  1861  in  Nürnberg  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfes  eines
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  tagenden  Kommission  zur  Be-
            
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