Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

gleiche  auf  dem  Kontrollabschnitt  ioie  auf  dem  eigentlichen  Scheck  ist,
dem  zur  Zahlung  des  Schecks  beauftragten  Bankhause  (dem  Bezogenen)
mitgeteilt,  mit  der  Aufforderung,  den  Scheck  nicht  zu  bezahlen,  ihn  zu
sperren.
Durch  Gesetz  vom  11.  März  1908  ist  das  Scheckwesen  in  Deutschland
gesetzlich  geregelt,  nachdem  deutsche  Kaufleute  und  Juristen
30  Jahre  lang  in  Wort  und  Schrift  dafür  eingetreten  waren.
1879  hatte  die  Braunschweiger  Handelskammer  einen  Scheckgesetzentwurf
  ausgearbeitet  und  ihn  an  alle  deutschen  Handelskammern  zur  Begutachtung ­
  übersandt.  Im  gleichen  Jahre  erschienen  noch  zwei  weitere  Entwürfe, ­
  von  der  Mannheimer  Handelskammer  und  von  der
Braunschweigischen  Delegiertenkonferenz.
Auf  Grund  dieser  3  Vorlagen  hat  1882  das  Reich  sbank-Dlrckt
  o  r  i  u  m  einen  Entwurf  ausgearbeitet,  der,  in  etwas  veränderter  Form,  im
Januar  1892  vom  Bundesrat  genehmigt  und  im  März  1892  dem  Reichstag
vorgelegt  worden  ist,  ohne  aber  zu  einem  Gesetze  zu  führen.
Zahlreiche  Juristen,  Volkswirte  und  Praktiker  haben  sich  für  Erlaß  eines
Scheckgesetzes  ausgesprochen.  Neben  Koch  seien  hier  nur  Georg  Cohn,  Hoppenstedt, ­
  Rießer  und  Thorwart  genannt.  Auch  amtliche  Organe,  wie  1879  die
Mehrheit  der  deutschen  Handelskammern,  1882  die  Kommissarien  und  die
Bezirksausschüsse  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und  weiter  der  11.  Deutsche
Handelstag,  1884  der  17.  Deutsche  Juristentag  und  1902  der  1.  Allgemeine
Deutsche  Bankiertag  traten  für  ein  Scheckgesetz  ein.
Der  Scheck  muß  enthalten:
1.  die  S  ch  e  ck  k  l  a  u  s  e  l,  d.  h.  die  Selbstbezeichnung  der  Urkunde  als
Scheck.  Das  Wort  Scheck  muß  im  Kontext  stehen,  in  Form  einer  Überschrift
  ist  es  nicht  ausreichend.  Eine  falsche  Schreibweise  (Check  oder
Cheque)  ist  belanglos,-2.
  die  Z  a  h  l  un  gs  k  l  a  u  s  e  l  („.  .  .  .  wolle  zahlen",  „zahlen  Sie").
Quittungsschecks  sind  nach  wie  vor  zulässig,  fallen  jedoch  nicht  unter  das
Scheckgesetz;
3.  den  Namen  des  Bezogenen;
4.  Guthabenklausel  („aus  meinem  (unserem)  Guthaben").  Der
Aussteller  des  Schecks  soll  durch  diesen  Vermerk  noch  einmal  daran  erinnert ­
  werden,  daß  er  Zahlung  auf  Grund  seines  Guthabens  —  das
aber  nicht  unbedingt  in  barem  Gelde  zu  bestehen  braucht  —  verspricht
und  daß  er  sich  im  Falle  der  Unrichtigkeit  unter  Umständen  der  Bestrafung ­
  wegen  Betrugs  aussetzt;

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