den Azoren, Madeira, den Kanarischen und den Kapverdischen Inseln ausgestellte
Schecks binnen zwei Monaten;
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Es genügt jedoch
auch für die Erhaltung des Negreßanspruches, wenn der Bezogene eine
von ihm unterschriebene und datierte Erklärung über die fruchtlose Präsentation
auf den Scheck setzt, oder wenn eine Abrechnungsstelle bescheinigt,
daß der Scheck vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert
und nicht eingelöst worden ist.
Die Negreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner
verjähren, wenn der Scheck in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Färöern, zahlbar ist, in 3 Monaten, andernfalls in
6 Monaten.
Unwiderruflich ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist.
Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers
und der Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der
Frist anhält. Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
zur Einlösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf
nicht erfolgt ist.
1. Dem Gegenstände nach: den G e l d s ch e ck und den Effektenl)
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Der Effekte nscheck ist in Deutschland durch den Berliner Kassenworden.
Bankinstitute und Bankiers, die bei dem Kassenverein ein
Effekten-Depotkonto haben, liefern häufig die verkauften Effekten nicht
in natura, sondern geben dem Käufer, wenn sie die Effekten beim
Verein gut haben, eine Anweisung, einen Effektenscheck. Der Verkäufer
wird für die Effekten auf „Stückekonto" belastet, während dem Käufer