Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

den  Azoren,  Madeira,  den  Kanarischen  und  den  Kapverdischen  Inseln  ausgestellte ­
  Schecks  binnen  zwei  Monaten;
sonst  im  Auslande,  mit  Einschluß  der  deutschen  Schutzgebiete,  ausgestellte

Verweigert  der  Bezogene  die  Zahlung,  so  kann  der  Inhaber,  wie  bei
Nichtzahlung  eines  Wechsels,  Protest  erheben  lassen.  Es  genügt  jedoch
auch  für  die  Erhaltung  des  Negreßanspruches,  wenn  der  Bezogene  eine
von  ihm  unterschriebene  und  datierte  Erklärung  über  die  fruchtlose  Präsentation
  auf  den  Scheck  setzt,  oder  wenn  eine  Abrechnungsstelle  bescheinigt, ­
  daß  der  Scheck  vor  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  eingeliefert
und  nicht  eingelöst  worden  ist.
Die  Negreßansprüche  gegen  den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner ­
  verjähren,  wenn  der  Scheck  in  Europa,  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Färöern,  zahlbar  ist,  in  3  Monaten,  andernfalls  in
6  Monaten.
Unwiderruflich  ist  der  Scheck  bis  zum  Ablauf  der  Vorlegungsfrist. ­
  Eine  solche  Begrenzung  entspricht  den  Interessen  des  Ausstellers
und  der  Indossanten,  da  sie  den  Inhaber  zur  Vorlegung  innerhalb  der
Frist  anhält.  Der  Bezogene  bleibt  jedoch  auch  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist ­
  zur  Einlösung  des  Schecks  berechtigt,  solange  ein  Widerruf
nicht  erfolgt  ist.

1.  Dem  Gegenstände  nach:  den  G  e  l  d  s  ch  e  ck  und  den  Effektenl)
  e  d.  ;  i  ■!; :  |if
Der  Effekte  nscheck  ist  in  Deutschland  durch  den  Berliner  Kassenworden.

  Bankinstitute  und  Bankiers,  die  bei  dem  Kassenverein  ein
Effekten-Depotkonto  haben,  liefern  häufig  die  verkauften  Effekten  nicht
in  natura,  sondern  geben  dem  Käufer,  wenn  sie  die  Effekten  beim
Verein  gut  haben,  eine  Anweisung,  einen  Effektenscheck.  Der  Verkäufer
wird  für  die  Effekten  auf  „Stückekonto"  belastet,  während  dem  Käufer
            
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