Full text : Kapitalismus und Sozialismus

Aktiengesellschaft  und  öffentliche  Unternehmung

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tation  für  ihn  hat  fehlen  taffen,  nicht  entfernt  auch  auf  alle  diejenigen ­
  Gebiete  sich  auszubreiten  gesucht  hat,  auf  denen  die  Aktiengesellschaft ­
  schon  seit  langem  mit  gutem  wirtschaftlichem  Erfolge
angewendet  wird.  Man  braucht  dabei  nur  etwa  an  solche  Gebiete
wie  das  Hüttenwesen  und  die  Metallverarbeitung,  die  Maschinenfabrikation, ­
  die  Spinnerei,  die  Bierbrauerei,  die  Zuckersabrikation
oder  auch  an  das  große  Gebiet  der  chemischen  Industrie  usw.  zu  denken. ­
  Auf  allen  diesen  und  noch  auf  manchen  anderen  Gebieten  haben ­
  wir  in  allen  modernen  Industriestaaten  gegenwärtig  schon
Dutzende  oder  gar  Hunderte  von  gut  rentierenden  Aktiengesellschaften, ­
  aber  es  ist  nichts  davon  bekannt  geworden,  daß  Staat  oder  Gemeinde ­
  irgendwo  daran  dächten,  diese  Gebiete  nun  auch  für  die
öffentliche  Unternehmung  mit  Beschlag  zu  belegen.  Sollte  das  wirklich ­
  nur  an  der  Kurzsichtigkeit  der  Regierungen  und  Stadtverwaltungen ­
  liegen,  nur  daran,  daß  sie  bisher  übersehen  haben,  daß
hier  noch  ein  großes  Gebiet  vorliegt,  das  für  die  öffentliche  Unternehmung ­
  ebenso  geeignet  ist  wie  die  von  ihr  schon  besetzten  Gebiete? ­
  Mit  Recht  wird  man  in  diesem  Tun  oder  richtiger  Unterlassen ­
  der  öffentlichen  Gewalten  vielmehr  eine  Anerkennung  der
Tatsache  erblicken  müssen,  daß  für  die  Ausdehnung  der  'öffentlichen
Unternehmung  auf  ein  neues  Gebiet  ganz  andere  Umstände  entscheidend ­
  sind,  als  nur  der,  ob  die  Aktiengesellschaft  mit  ihrer  Beamtenverwaltung ­
  auf  diesem  Gebiet  sich  schon  bewährt  hat.  Die
Anschauung,  die  jedes  Gebiet,  auf  dem  die  Aktienunternehmung
stärker  vertreten  ist,  sofort  auch  als  reif  für  die  öffentliche  Unternehmung ­
  ansieht,  zeugt  von  einer  sehr  unzulänglichen  Kenntnis  der
Bedingungen,  unter  denen  sich  einerseits  die  Leamtenverwaltung
bei  Aktiengesellschaften  und  andererseits  die  Beamtenverwaltung
bei  Staatsbetrieben  vollzieht,  wer  diese  beiden  Dinge  ohne  weiteres
gleichsetzen  will,  der  argumentiert  mehr  aus  dem  Klang  der  Worte
als  aus  wirklicher  Kenntnis  der  Verhältnisse  heraus.
Einzelne  Nationalökonomen  gehen  aber  sogar  so  weit,  die  öffentliche ­
  Unternehmung  der  privaten  in  Form  der  Aktiengesellschaft  nicht
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