Mangel an Disziplin in der Produktivgenossenschaft 55
sicht auf ihre Leistungen doch ein dauerndes Anrecht auf Zugehörigkeit zu
der Genossenschaft besitzen."
hiermit wird ohne Zweifel der wunde Punkt in der Verfassung
der produktivgenossenschaft richtig bloßgelegt. Mangel an Disziplin
in einem Großbetrieb ist aber nicht nur etwas, was für den Leiter des
Betriebs persönlich unangenehm ist, es ergeben sich daraus auch
schwerwiegende wirtschaftliche Folgen. Wie ein Heer, in oem keine
Disziplin herrscht, für den Rampf nicht mehr zu gebrauchen ist
und vor der kleinsten, aber noch gut disziplinierten Truppe zurück
weichen wird, so ist auch, um den wirtschaftlichen Wettkampf sieg
reich zu bestehen, Disziplin unentbehrlich.w) hieran fehlt es aber re
gelmäßig in der Produktivgenossenschaft. Und überhaupt bringt es
die Verfassung der produktivgenossenschaft mit sich, daß ihre kauf
männische Leitung nicht so beweglich, rührig und schlagfertig sein
kann wie die einer Unternehmung. In der Genossenschaft haben
Zu viele mitzusprechen, infolgedessen kann sich ihre Leitung nicht
sa frei bewegen wie die einer Unternehmung. Die Zahl der Produktiv
genossenschaften, die infolge dieser Mängel zusammengebrochen sind,
'st überaus groß. lindere haben sich nur dadurch am Leben er
halten können, daß sie die Produktion für den freien Markt auf
gaben und bei den Konsumvereinen einen Unterschlupf suchten, also
10) Sogar ein Mann wie Lenin ist jetzt, durch bittere Erfahrungen über
den Rückgang der Arbeitsleistung in den sozialisierten Betrieben der russi
schen Sowjet-Republik belehrt, zu der Einsicht gekommen, daß „jede maschi
nelle Großindustrie die bedingungslose und strengste Einheit des Willens"
und „widerspruchslose Unterordnung der Massen unter den einheitlichen
Zillen der Leiter des Arbeitsprozesses" ersordert. (Die nächsten Aufgaben
der Sowjetmacht S. 43/44.) Er lehnt daher die willkürlichen Eingriffe des
»lkteetingdemokratismus der arbeitenden Massen" in die Betriebsverhältnisse
ab und fordert sogar, daß jeder Arbeiter, der gegen die Arbeitsordnung
rines Betriebes verstößt, vor Gericht zu stellen und erbarmungslos zu be
grasen ist (ebenda S. 40). Sollte übrigens im vergleich mit dem hier vor
geschlagenen Strafspstem die Strase der Entlassung, die heute den Arbeiter
^sft, der sich der Fabrikdisziplin dauernd nicht fügen will, nicht doch die
wildere Form der Bestrafung sein?