Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Abhilfe wirt
schaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
Beim Vollzüge bezweckte man in den Staaten der Mittelmächte teils
den Schutz der inländischen Schuldner, teils die Hin
derung der Geldausfuhr.
>In Deutschland untersagte die Bundesratsverordnung vom
7. August 1914 Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, Forderungen,
die vor dem 31. Juli 1914 entstanden waren, vor inländischen Ger ichten
geltend zu machen und ordnete bezüglich solcher Ansprüche die Unter
brechung des bereits anhängigen Verfahrens an. Infolge der tatsäch
lichen Abhängigkeit deutscher Schuldner von ausländischen Gläubigern
mußte jedoch die Maßregel bald nach englischem Muster verschärft
werden. Man verbot die Erfüllung von Verpflichtungen dem feind
lichen Ausland gegenüber und stellte die Übertretung unter Strafe;
man stundete alle derartigen schon entstandenen oder noch entstehen
den vermögensrechtlichen Ansprüche ohne Zinsenbezugsrecht bis auf
weiteres. Man verbot die Überweisung von Werten nach dem Feindes
land. Es enthalten Zahlungs- und Überweisungsverbote nach
feindlichen Gebieten die Verordnungen des deutschen Bundesrates vom
30. September 1914 gegenüber England, vom 20. Oktober 1914 gegenüber
Frankreich und vom 19. November 1914 gegenüber Rußland und Finn
land, vom 14. Oktober 1915 gegenüber Ägypten und Französisch-Marokko,
vom 14. Mai 1916 gegenüber Portugal. Dazu kam eine zinsenlose
Stundung.
In Österreich ermächtigte die Verordnung des Gesamtministeriums
vom 22. Oktober 1914 zu Verboten der Erfüllung und zur Aufstellung
von Bedingungen für die Erfüllung von Ansprüchen, die Angehörigen
feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper
und sonstige Körperschaften zustehen; auch die Anordnung der öffent
lichen Hinterlegung geschuldeter Sachen wurde zugelassen. In Aus
führung dessen haben die Verordnungen des Gesamtministeriums vom
22. Oktober 1914 ein Zahlungs- und Uberweisungsverbot gegen Groß
britannien und Frankreich, die Verordnung vom 14. Dezember 1914 ein
solches gegen Rußland und die Verordnung vom 9. Oktober 1916 ein
solches gegen Italien, Portugal und Rumänien aufgestellt. In Ungarn
ergingen ähnliche Verbote durch die Verordnungen des Ministeriums vom
9. November 1914 und vom 14. Dezember 1914. In Österreich bezog
sich das Zahlungsverbot auf Zahlungen zur Tilgung von Schul
den, Geld und Wertpapieren unmittelbar oder mittelbar in Barem,, in
Wechseln oder Schecks durch Überweisung oder in sonstiger Weise an
feindliche Staatsangehörige oder Personen, die in Fein
desland ihren Wohnsitz .haben; das Überweisungsverbot