Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Abhilfe wirt 
schaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. 
Beim Vollzüge bezweckte man in den Staaten der Mittelmächte teils 
den Schutz der inländischen Schuldner, teils die Hin 
derung der Geldausfuhr. 
>In Deutschland untersagte die Bundesratsverordnung vom 
7. August 1914 Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, Forderungen, 
die vor dem 31. Juli 1914 entstanden waren, vor inländischen Ger ichten 
geltend zu machen und ordnete bezüglich solcher Ansprüche die Unter 
brechung des bereits anhängigen Verfahrens an. Infolge der tatsäch 
lichen Abhängigkeit deutscher Schuldner von ausländischen Gläubigern 
mußte jedoch die Maßregel bald nach englischem Muster verschärft 
werden. Man verbot die Erfüllung von Verpflichtungen dem feind 
lichen Ausland gegenüber und stellte die Übertretung unter Strafe; 
man stundete alle derartigen schon entstandenen oder noch entstehen 
den vermögensrechtlichen Ansprüche ohne Zinsenbezugsrecht bis auf 
weiteres. Man verbot die Überweisung von Werten nach dem Feindes 
land. Es enthalten Zahlungs- und Überweisungsverbote nach 
feindlichen Gebieten die Verordnungen des deutschen Bundesrates vom 
30. September 1914 gegenüber England, vom 20. Oktober 1914 gegenüber 
Frankreich und vom 19. November 1914 gegenüber Rußland und Finn 
land, vom 14. Oktober 1915 gegenüber Ägypten und Französisch-Marokko, 
vom 14. Mai 1916 gegenüber Portugal. Dazu kam eine zinsenlose 
Stundung. 
In Österreich ermächtigte die Verordnung des Gesamtministeriums 
vom 22. Oktober 1914 zu Verboten der Erfüllung und zur Aufstellung 
von Bedingungen für die Erfüllung von Ansprüchen, die Angehörigen 
feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland 
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper 
und sonstige Körperschaften zustehen; auch die Anordnung der öffent 
lichen Hinterlegung geschuldeter Sachen wurde zugelassen. In Aus 
führung dessen haben die Verordnungen des Gesamtministeriums vom 
22. Oktober 1914 ein Zahlungs- und Uberweisungsverbot gegen Groß 
britannien und Frankreich, die Verordnung vom 14. Dezember 1914 ein 
solches gegen Rußland und die Verordnung vom 9. Oktober 1916 ein 
solches gegen Italien, Portugal und Rumänien aufgestellt. In Ungarn 
ergingen ähnliche Verbote durch die Verordnungen des Ministeriums vom 
9. November 1914 und vom 14. Dezember 1914. In Österreich bezog 
sich das Zahlungsverbot auf Zahlungen zur Tilgung von Schul 
den, Geld und Wertpapieren unmittelbar oder mittelbar in Barem,, in 
Wechseln oder Schecks durch Überweisung oder in sonstiger Weise an 
feindliche Staatsangehörige oder Personen, die in Fein 
desland ihren Wohnsitz .haben; das Überweisungsverbot
	        
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