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Die einzelnen Kampfmittel.
umfaßte alle Überweisungen von Geld oder Wertpapieren, die unmittelbar
oder mittelbar zu irgendwelchem Zwecke nach feindlichen Ge
bieten gehen sollen. Die Zahlungszeit und die Fristen zur Erhaltung
oder Geltendmachung der Rechte bei Wechseln oder Schecks wurden
erstreckt. Der Erwerb des Anspruches nach einem bestimmten Zeitpunkt
wurde einbezogen. Zahlungen an Feinde mit Wohnsitz im Inlande oder
zur Erfüllung von Ansprüchen aus deren inländischen Niederlassungen
wurden ausgenommen (Ehrenzweig, Gutachten in Denkschrift 14). Die
öffentliche Hinterlegung des geschuldeten Betrages mit befreiender Wir
kung wurde dem Schuldner freigestellt. Für die Dauer des Verbotes
entfielen die Verzugszinsen. Es wurde der Zutritt zu den Safes,
deren Inhaber im Ausland ansässige feindliche Staatsangehörige waren,
ohne Bewilligung des Finanzministers untersagt.
Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hatte Öster
reich anfänglich zwar die Patentanmeldung von feindlichen Staats
angehörigen angenommen, dagegen die Erteilung auf geschoben; auch die
endgültige Zuerkennung der beanspruchten Unionspriorität blieb dem
Erteilungsbeschlusse Vorbehalten; Patentanmeldungen russischer Staats
angehöriger wurden zunächst nicht in Behandlung genommen; ähnlich war
die Praxis bei Marken- und Musteranmeldungen. Mit der Verordnung des
Gesamtministeriums vom 16. August 1916 ging Österreich und mit der
Bündesratsverordnung vom 1. Juli 1915 Deutschlandzu Vergeltungs
maßregeln über. Danach konnten Patentrechte, Gebrauchsmuster-
rechte und Warenzeichenrechte, soweit sie Angehörigen von England oder
Frankreich zustanden, durch administrative Anordnung beschränkt
und aufgehoben werden; auch konnten anderen Ausübungs- und
Nutzungsrechte erteilt werden. Die Wirkung von Patenten oder von
Rechten an diesen, die Angehörigen Rußlands zustanden, wurde unbe
schadet nichtfeindlicher Ausübungs- oder Nutzungsrechte für erloschen
erklärt. Die österreichische Verordnung forderte bei den englischen und
französischen Schutzrechten den Nachweis des öffentlichen Interesses
durch den Antragsteller und sah davon nur bei russischen Patenten ab.
Den Anordnungen konnte überall rückwirkende Geltung beigelegt werden.
Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen wurden
nicht mehr entgegengenommen.
Die deutsche Bundesratsverordnung vom 4. September 1914 und
die Verordnung des österreichischen Gesamtministeriums vom 22. Ok
tober 1914 und die Verordnung des ungarischen Ministeriums vom 23. Ok
tober 1914 führten die Überwachung ausländischer Unternehmen
ein. Die in diesen Staatsgebieten ansässigen Unternehmen oder Zweig
niederlassungen von Unternehmen, die vom feindlichen Ausland geleitet
oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in
das feindliche Ausland abzuführen sind, konnten behördlicher Aufsicht