Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
umfaßte alle Überweisungen von Geld oder Wertpapieren, die unmittelbar 
oder mittelbar zu irgendwelchem Zwecke nach feindlichen Ge 
bieten gehen sollen. Die Zahlungszeit und die Fristen zur Erhaltung 
oder Geltendmachung der Rechte bei Wechseln oder Schecks wurden 
erstreckt. Der Erwerb des Anspruches nach einem bestimmten Zeitpunkt 
wurde einbezogen. Zahlungen an Feinde mit Wohnsitz im Inlande oder 
zur Erfüllung von Ansprüchen aus deren inländischen Niederlassungen 
wurden ausgenommen (Ehrenzweig, Gutachten in Denkschrift 14). Die 
öffentliche Hinterlegung des geschuldeten Betrages mit befreiender Wir 
kung wurde dem Schuldner freigestellt. Für die Dauer des Verbotes 
entfielen die Verzugszinsen. Es wurde der Zutritt zu den Safes, 
deren Inhaber im Ausland ansässige feindliche Staatsangehörige waren, 
ohne Bewilligung des Finanzministers untersagt. 
Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hatte Öster 
reich anfänglich zwar die Patentanmeldung von feindlichen Staats 
angehörigen angenommen, dagegen die Erteilung auf geschoben; auch die 
endgültige Zuerkennung der beanspruchten Unionspriorität blieb dem 
Erteilungsbeschlusse Vorbehalten; Patentanmeldungen russischer Staats 
angehöriger wurden zunächst nicht in Behandlung genommen; ähnlich war 
die Praxis bei Marken- und Musteranmeldungen. Mit der Verordnung des 
Gesamtministeriums vom 16. August 1916 ging Österreich und mit der 
Bündesratsverordnung vom 1. Juli 1915 Deutschlandzu Vergeltungs 
maßregeln über. Danach konnten Patentrechte, Gebrauchsmuster- 
rechte und Warenzeichenrechte, soweit sie Angehörigen von England oder 
Frankreich zustanden, durch administrative Anordnung beschränkt 
und aufgehoben werden; auch konnten anderen Ausübungs- und 
Nutzungsrechte erteilt werden. Die Wirkung von Patenten oder von 
Rechten an diesen, die Angehörigen Rußlands zustanden, wurde unbe 
schadet nichtfeindlicher Ausübungs- oder Nutzungsrechte für erloschen 
erklärt. Die österreichische Verordnung forderte bei den englischen und 
französischen Schutzrechten den Nachweis des öffentlichen Interesses 
durch den Antragsteller und sah davon nur bei russischen Patenten ab. 
Den Anordnungen konnte überall rückwirkende Geltung beigelegt werden. 
Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen wurden 
nicht mehr entgegengenommen. 
Die deutsche Bundesratsverordnung vom 4. September 1914 und 
die Verordnung des österreichischen Gesamtministeriums vom 22. Ok 
tober 1914 und die Verordnung des ungarischen Ministeriums vom 23. Ok 
tober 1914 führten die Überwachung ausländischer Unternehmen 
ein. Die in diesen Staatsgebieten ansässigen Unternehmen oder Zweig 
niederlassungen von Unternehmen, die vom feindlichen Ausland geleitet 
oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in 
das feindliche Ausland abzuführen sind, konnten behördlicher Aufsicht
	        
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