Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
Nationalität nicht in Gefahr gebracht werden“; diese Ansicht vertr 
Recht die Note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ma 
• In der Note vom 10. April 1916 an die Vereinigten Staaten von JNorcl-" 
amerika vertrat Deutschland bezüglich des Dampfers „Berwind Vale“ 
und des Dampfers „Eagle Point“ das Recht, das durch einen Warnungs 
schuß zum Stoppen auf gef orderte Handelsschiff, wenn es weiterlief und 
zu entkommen suchte, zu versenken. Die Versenkung des französischen 
nnbewaffneten Dampfers „Sussex“ am 24. März 1916 ohne Warnung oder 
Aufforderung zur Übergabe, bei der 80 Nichtkombattanten jeglichen 
Alters und Geschlechts, darunter Bürger der Vereinigten Staaten ver 
wundet oder getötet wurden, gab den Anstoß zu einem neuerlichen Noten 
wechsel zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. 
In der Note vom 18. April 1916 betonte die amerikanische Regie 
rung neuerlich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Zerstörung von 
Handelsschiffen aller Art, Nationalität und Bestimmung. Die deutsche 
Regierung habe keinen Weg gefunden, um die Vorsichtsmaßregeln zur 
Achtung der Rechte der Neutralen und des Lebens der Nichtkom 
battanten durchzuführen. Neutrale Schiffe auf der Fahrt von einem 
neutralen zum anderen neutralen Hafen, seien ebenso wie feindliche 
Schiffe in ständig wachsender Zahl zerstört worden. Manchmal seien 
die angegriffenen Handelsschiffe gewarnt und zur Übergabe aufge 
fordert worden, bevor sie beschossen oder torpediert worden seien. 
Manchmal sei den Passagieren und Besatzungen eine dürftige Sicher 
heit zugebilligt worden, indem man ihnen erlaubte in Boote zu gehen, 
bevor das Schiff versenkt wurde. Aber wieder und wieder sei keine War 
nung gegeben, nicht einmal den Personen an Bord die Rettung ge 
stattet worden. Große Ozeandampfer, wie die „Lusitania“ und die „Arabic“ 
und reine Passagierschiffe wie die „Sussex“ seien ohne jede Warnung an 
gegriffen worden, oft bevor sie gewahr wurden, daß sie sich einem be 
waffneten feindlichen Schiffe gegenüber befänden. Es sei tatsächlich die 
unterschiedslose Zerstörung von Handelsschiffen jeder Art und Nationalität 
außerhalb der Sperrgebiete fortgesetzt worden. Der Gebrauch von 
Unterseebooten zur Zerstörung des feindlichen Handels bringe not 
wendigerweise gerade wegen des Charakters der verwendeten 
Schiffe und der Angriffsmethoden, die ihre Verwendung naturgemäß mit 
sich bringt, eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit, der Rechte 
der Neutralen und der Vorrechte der Nichtkombattanten mit sich. 
Die Antwort Deutschlands vom 4. Mai 1916 weist die Behauptung 
einer vorbedachten Methode unterschiedsloser Zerstörung von Schiffen 
aller Art, Nationalität und Bestimmung zurück. Die deutschen See 
streitkräfte seien angewiesen worden, den Unterseebootkrieg nach den 
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über die Anhaltung, 
Durchsuchung und Zerstörung von Handelsschiffen mit der einzigen Aus-
	        
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