Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen usw. 129 
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach dem Hauptvertrage 
zwischen dem Vierbund und Rußland vom 3. März 1918 und dem deutsch 
russischen Zusatzvertrag vom gleichen Datum erfuhr eine Abänderung 
und Ergänzung teils durch die Loslösungsbestrebungen von Estland, 
Livland, Kurland und Litauen, teils durch die Abrechnungen zwischen 
Deutschland und der russischen sozialistischen föderativen Sowjet 
republik. Davon handelten der deutsch-russische Brgänzungsvertrag vom 
27. August 1918 (Russ.-D. E.), das deutsch-russische Finanzabkommen zum 
deutsch-russischen Zusatzvertrag vom 27. August 1918 (Russ.-D. F.), und 
das deutsch-russische Privatrechtsabkommen zum deutsch-russischen Zu 
satzvertrag vom 27. August 1918 (Russ.-D. P.). 
Nachdem Deutschland bzw. Österreich bereits in den Waffenstill 
ständen vom 11. bzw. 3. November 1918 auf die Verträge von Brest- 
Litowsk und Bukarest verzichtet hatten, haben die Friedensschlüsse von 
Versailles und St. Germain von 1919 diese Verzichte bestätigt. 
4. Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen der 
Pariser Wirtschaftskonferenz. 
Als Gründe für die Fortdauer des Wirtschaftskrieges gemäß den 
Pariser Anträgen wirkten die Fortdauer des militärischen Krieges und das 
Bedürfnis nach einer einheitlichen wirtschaftlichen Front in 
Analogie mit der militärischen Einheitsfront. Es werden daher in der 
Gruppe A der Pariser Vorschläge Maßnahmen für die militärische 
Kriegsdauer in Aussicht genommen, die eine Vereinheitlichung der 
wirtschaftlichen Kampfart bedeuten. In der Materie des Handels 
verbotes soll zum Territorialprinzip, d. h. dem Verbot des Handels 
mit dem feindlichen Land, und dem Personalitätsprinzip, d. h. dem Verbot 
des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen, noch das in den „Schwarzen 
Listen“ Englands verkörperte Universalitätsprinzip, d. h. das Verbot des 
Handels mit Wirtschaftssubjekten des neutralen Auslandes unter feind 
licher Kontrolle oder feindlichem Einflüsse kommen. Die Einfuhrverbote 
sollen sich auf alle feindlichen Provenienzen, d. h. auf die aus feind 
lichen Ländern kommenden oder stammenden Waren be 
ziehen. Die Auflösung soll bei allen, den nationalen Interessen schäd 
lichen Verträgen bedingungslos erfolgen können. 
Die Sequestration oder Kontrolle der feindlichen oder unter 
feindlicher Leitung stehenden Unternehmen soll eine allgemeine 
werden; die Liquidation wird nur hinsichtlich einiger gefordert, deren 
Ergebnisse aber sequestriert oder unter Kontrolle bleiben müssen. 
Die Konterbandelisten und Ausfuhrverbote sollen ver 
einheitlicht, besonders aber Ausfuhrverbote für alle als absolute oder 
bedingte Konterbande erklärten Waren eingeführt werden. 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 9
	        
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