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Ausgangspunkte.
genommen, sondern auch die Maschinen abmontiert und nach Deutschland
geschickt; teilweise seien nur noch die Transmissionsriemen vorhanden.
Kupfer sei zum großen Teil entfernt worden; schließlich hätten auch die in
den Fabriken lagernden Rohstoffe ihren Weg nach Deutschland gefunden.
Diesem organisierten Kampfe Deutschlands um die Vor
herrschaft auf dem Weltmärkte gegenüber beriefen sich die Alliierten
auf die wirtschaftliche Notwehr; auch die Neutralen würden befreit
werden, wenn Deutschlands wirtschaftliche Hegemonie gebrochen sei.
Sowohl Clementei wie Asquith bezeichneten die Gesamtheit der
Maßnahmen als defensive, aber die Resolutionen der Konferenz selbst
sprechen von einem Kampfe wirtschaftlicher Natur (Resolution
Nr. 2). So zerfallen auch die Maßnahmen des Übergangs wie die der
Dauer in zwei Gruppen, von denen einige im Rahmen einer friedlichen
Wirtschaftspolitik liegen, während andere darüber hinaus eine Schwä
chung oder Vernichtung der feindlichen Volkswirtschaft anstreben.
Was zunächst die reine Verteidigung gegen den angenommenen
Plan der Mittelmächte, „die Produktion und die Märkte der ganzen Welt
zu beherrschen“ (Resolution Nr. 3, Abs. 1) anlangt, so tritt in erster Linie
das Ziel hervor, den Alliierten und allen neutralen Märkten volle wirt
schaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäfts
führung zu sichern (Resolution Nr. 3, Abs. 2). Zu diesem Ziele soll nach
Rückerstattung der Rohstoffe, der industriellen und wirtschaftlichen An
lagen, der Vorräte und der Handelsflotte als Übergangsmaßnahme
die Versagung der Meistbegünstigung für eine gemeinschaftlich
festzusetzende Anzahl von Jahren führen; die Handelsverträge zwischen
den Alliierten und den feindlichen Mächten sollen auch für die Zukunft
als aufgehoben betrachtet werden (Resolution B II). Die Alliierten sollen
sich für die Zeit des Wiederaufbaues ihre natürlichen Hilfsquellen zur
eigenen Verfügung halten (Resolution B III).
Dagegen überschreitet es bereits die Grenze der reinen Verteidigung,
wenn auch nur für eine Übergangszeit zum Schutz gegen wirtschaftliche
Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder sonstige unfaire Kon
kurrenz, der Handel der feindlichen Mächte besondererßehandlung
unterliegen soll und die dort herstammenden Waren entweder einem Ver
bote oder besonderen Methoden wirksamer Natur unterworfen werden
sollen (Resolution B IV). Zur Verteidigung würde es ausreichen, gerade
die angefochtenen Methoden zu verhindern und wäre es nicht notwendig,
den Handel überhaupt zu verbieten; doch läßt die Unbestimmtheit der
Ausdrücke ein Urteil über die geplanten Maßnahmen nicht zu.
Dagegen fällt es auf, daß feindliche Unternehmen nicht schlecht
weg verhindert werden sollen. Es sollen nur die feindlichen Untertanen
an der Ausübung derjenigen Gewerbe oder Berufe gehindert werden, die die
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängig-