Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

132 
Ausgangspunkte. 
genommen, sondern auch die Maschinen abmontiert und nach Deutschland 
geschickt; teilweise seien nur noch die Transmissionsriemen vorhanden. 
Kupfer sei zum großen Teil entfernt worden; schließlich hätten auch die in 
den Fabriken lagernden Rohstoffe ihren Weg nach Deutschland gefunden. 
Diesem organisierten Kampfe Deutschlands um die Vor 
herrschaft auf dem Weltmärkte gegenüber beriefen sich die Alliierten 
auf die wirtschaftliche Notwehr; auch die Neutralen würden befreit 
werden, wenn Deutschlands wirtschaftliche Hegemonie gebrochen sei. 
Sowohl Clementei wie Asquith bezeichneten die Gesamtheit der 
Maßnahmen als defensive, aber die Resolutionen der Konferenz selbst 
sprechen von einem Kampfe wirtschaftlicher Natur (Resolution 
Nr. 2). So zerfallen auch die Maßnahmen des Übergangs wie die der 
Dauer in zwei Gruppen, von denen einige im Rahmen einer friedlichen 
Wirtschaftspolitik liegen, während andere darüber hinaus eine Schwä 
chung oder Vernichtung der feindlichen Volkswirtschaft anstreben. 
Was zunächst die reine Verteidigung gegen den angenommenen 
Plan der Mittelmächte, „die Produktion und die Märkte der ganzen Welt 
zu beherrschen“ (Resolution Nr. 3, Abs. 1) anlangt, so tritt in erster Linie 
das Ziel hervor, den Alliierten und allen neutralen Märkten volle wirt 
schaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäfts 
führung zu sichern (Resolution Nr. 3, Abs. 2). Zu diesem Ziele soll nach 
Rückerstattung der Rohstoffe, der industriellen und wirtschaftlichen An 
lagen, der Vorräte und der Handelsflotte als Übergangsmaßnahme 
die Versagung der Meistbegünstigung für eine gemeinschaftlich 
festzusetzende Anzahl von Jahren führen; die Handelsverträge zwischen 
den Alliierten und den feindlichen Mächten sollen auch für die Zukunft 
als aufgehoben betrachtet werden (Resolution B II). Die Alliierten sollen 
sich für die Zeit des Wiederaufbaues ihre natürlichen Hilfsquellen zur 
eigenen Verfügung halten (Resolution B III). 
Dagegen überschreitet es bereits die Grenze der reinen Verteidigung, 
wenn auch nur für eine Übergangszeit zum Schutz gegen wirtschaftliche 
Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder sonstige unfaire Kon 
kurrenz, der Handel der feindlichen Mächte besondererßehandlung 
unterliegen soll und die dort herstammenden Waren entweder einem Ver 
bote oder besonderen Methoden wirksamer Natur unterworfen werden 
sollen (Resolution B IV). Zur Verteidigung würde es ausreichen, gerade 
die angefochtenen Methoden zu verhindern und wäre es nicht notwendig, 
den Handel überhaupt zu verbieten; doch läßt die Unbestimmtheit der 
Ausdrücke ein Urteil über die geplanten Maßnahmen nicht zu. 
Dagegen fällt es auf, daß feindliche Unternehmen nicht schlecht 
weg verhindert werden sollen. Es sollen nur die feindlichen Untertanen 
an der Ausübung derjenigen Gewerbe oder Berufe gehindert werden, die die 
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.