Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

168 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Staaten getreten sind, müßte bei Aufrechterhaltung der Rechts 
fiktion, der Friede auch mit allen diesen Staaten geschlossen werden. 
Anstatt dessen erscheinen der tschecho-slowakische Staat, der serbisch 
kroatisch-slowenische Staat und Polen auf der Seite der gewinnenden 
AAM, während nur Deutschland, Österreich und Ungarn auf der Seite 
der sachfälligen Mächte geblieben sind. Nur diesen wird das Kriegsver 
schulden aufgebürdet, wobei zur scheinbaren Aufrechterhaltung der Iden 
tität der Prozeßparteien die Republik Österreich an die Stelle des Kaiser 
tums Österreich tritt; ebenso wird es dem auf die magyarische Siedlung 
beschränkten Ungarn in dem mit ihm abzuschließenden Frieden voraus 
sichtlich ergehen. Der Rollentausch wird für den tschecho-slowakischen 
und serbisch-kroatisch-slowenischen Staat derart folgerichtig durchge 
führt, daß die Auseinandersetzung innerhalb des ehemaligen Kaisertums 
Österreich als ein Friedensschluß nach einem zwischen den National 
staaten nicht bestandenen wirtschaftlichen Kriegszustand auf 
gefaßt wird. Es mußte daher bei der Regelung der Verjährung, des Aus 
schlusses und der Verwirkung, der Ausdruck „Kriegsbeginn“ ersetzt 
werden durch den Ausdruck; „Jener von jeder einzelnen verbündeten 
oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die 
Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich un 
möglich wurden"; der Ausdruck „Kriegsdauer" mußte durch den Aus 
druck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vor 
liegenden Vertrages“ ersetzt werden (ö Art. 269). 
Dieser Grundsatz des einseitigen Kriegsverschuldens wird dann 
auch für die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfes 
maßgebend und kommt in den folgenden Einseitigkeiten zum 
Ausdruck. 
Das privatwirtschaftliche Kampfreoht Deutschlands und 
Österreichs („außerordentliche Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord 
nungen“) wird für die Zukunft aufgehoben und es erfolgt W i e d e r- 
gutmachung (D Art. 297 a, ö Art. 249 a). Die AAM dagegen wahren 
sich das Recht, auch weiterhin das Eigentum, die Rechte und In 
teressen der Angehörigen Deutschlands und Österreichs, die sich in 
ihren Staatsgebieten am Tage des Inkrafttretens des Friedens 
schlusses befinden, zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b, 
ö Art. 249b). Damit wird der Wirtschaftsfriede zu einem 
einseitigen im Verhältnisse zwischen Deutschland einerseits und 
seinen sämtlichen Vertragsgegnern, d. h. den AAM unter Einschluß 
des tschecho-slowakischen Staates, Polens und des serbisch-kroatisch-slo 
wenischen Staates andrerseits. Im Verhältnisse zwischen Österreich 
und den auf dem österreichisch-ungarischen Staatsgebiete entstandenen 
Nationalstaaten dagegen haben die Sonderbestimmungen für die 
abgetrennten Gebiete des VIII. Abschnittes im X. Teile des Friedens
	        
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