Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und BnteignungsanordnUngen. 175
ö Alt. 249 a). Die AAM dagegen wahren sich das Recht, alles Ver
mögen, das Angehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich einschließlich der durch sie beherrschten Gesellschaften am Tage
des Wirksamkeitsbeginnes des Friedensschlusses in ihren Ge
bieten gehört, nach ihrem Landesrechte gegen Entschädigung zurück
zubehalten und zu liquidieren. Zu diesen Gebieten zählen die
Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer der AAM einschließlich der
ihnen abgetretenen oder unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiete. Derart
haben selbst künftige Kriegsmaßregeln der AAM bindende Kraft für
die Angehörigen Deutschlands und Österreichs, denn sie dürfen ohne Zu
stimmung der beteiligten AAM über ihr Eigentum nicht verfügen und es
nicht belasten (D Art. 297 b, c; ö Art. 249 b, c). Als deutsche Staatsange
hörige gelten nicht diejenigen Deutschen, die schon kraft des Friedens
vertrages die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben (D Art. 297 b);
als österreichische Staatsangehörige gelten nicht die Personen, die inner
halb 6 Monaten nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit einer AAM
erworben haben einschließlich derjenigen, die diese Staatsangehörigkeit
mit Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen (ö Art. 72, 76) oder
sie zufolge ihrer früheren Zuständigkeit („pertinenza" 0 Art. 74 u. 76) er
werben (ü Art. 249 b). Die Verwertung des feindlichen Privateigentums
soll nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche
Friedensdelegation ein wesentliches Mittel zur Ermöglichung der Bei
treibung eines Teiles ihrer Ersatzansprüche bilden.
Die Wiederherstellung erstreckt sich nur auf das Privat
eigentum von Angehörigen der AAM im Staatsgebiete Deutsch
lands oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom
1- August bzw. 28. Juli 1914 (D Art. 297 Eingang, ö Art. 249 Eingang).
Es ist zweifelhaft, ob die in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk
und von Bukarest erwähnten „Konzessionen, Privilegien, sowie ähnliche
Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage" zum Privateigentum zu
rechnen sind. Das Vermögen wird in die R echtslage des deutschen
bzw. österreichischen Vermögens nach dem Landesrechte vor
dem Kriege zurückversetzt; es darf in Hinkunft nur solchen in das
Eigentum eingreifenden Maßnahmen, die auch gleichermaßen deutsches
bzw. österreichisches Vermögen betreffen, gegen Entschädigung unter
worfen werden (D Art. 298 a u. b, ö Art. 250au. b). Die Kaufpreise
oder Entschädigungen werden nach dem Landesrechte der beteiligten
AAM festgesetzt (D Art. 297 c, ö Art. 249 c).
Die Wiederherstellung umfaßt auch die Rückzahlung der Abgaben
x md Steuern vom Kapital auf das Privatvermögen der AAM, die
bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn der Wirksamkeit der
Friedensverträgo oder bei dem den Kriegsmaßregeln unterworfenen Ver
mögen bis zur Rückstellung fällig waren (D Art. 297 j, ö Art. 249 k).