Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und BnteignungsanordnUngen. 175 
ö Alt. 249 a). Die AAM dagegen wahren sich das Recht, alles Ver 
mögen, das Angehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums 
Österreich einschließlich der durch sie beherrschten Gesellschaften am Tage 
des Wirksamkeitsbeginnes des Friedensschlusses in ihren Ge 
bieten gehört, nach ihrem Landesrechte gegen Entschädigung zurück 
zubehalten und zu liquidieren. Zu diesen Gebieten zählen die 
Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer der AAM einschließlich der 
ihnen abgetretenen oder unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiete. Derart 
haben selbst künftige Kriegsmaßregeln der AAM bindende Kraft für 
die Angehörigen Deutschlands und Österreichs, denn sie dürfen ohne Zu 
stimmung der beteiligten AAM über ihr Eigentum nicht verfügen und es 
nicht belasten (D Art. 297 b, c; ö Art. 249 b, c). Als deutsche Staatsange 
hörige gelten nicht diejenigen Deutschen, die schon kraft des Friedens 
vertrages die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben (D Art. 297 b); 
als österreichische Staatsangehörige gelten nicht die Personen, die inner 
halb 6 Monaten nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit einer AAM 
erworben haben einschließlich derjenigen, die diese Staatsangehörigkeit 
mit Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen (ö Art. 72, 76) oder 
sie zufolge ihrer früheren Zuständigkeit („pertinenza" 0 Art. 74 u. 76) er 
werben (ü Art. 249 b). Die Verwertung des feindlichen Privateigentums 
soll nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche 
Friedensdelegation ein wesentliches Mittel zur Ermöglichung der Bei 
treibung eines Teiles ihrer Ersatzansprüche bilden. 
Die Wiederherstellung erstreckt sich nur auf das Privat 
eigentum von Angehörigen der AAM im Staatsgebiete Deutsch 
lands oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom 
1- August bzw. 28. Juli 1914 (D Art. 297 Eingang, ö Art. 249 Eingang). 
Es ist zweifelhaft, ob die in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk 
und von Bukarest erwähnten „Konzessionen, Privilegien, sowie ähnliche 
Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage" zum Privateigentum zu 
rechnen sind. Das Vermögen wird in die R echtslage des deutschen 
bzw. österreichischen Vermögens nach dem Landesrechte vor 
dem Kriege zurückversetzt; es darf in Hinkunft nur solchen in das 
Eigentum eingreifenden Maßnahmen, die auch gleichermaßen deutsches 
bzw. österreichisches Vermögen betreffen, gegen Entschädigung unter 
worfen werden (D Art. 298 a u. b, ö Art. 250au. b). Die Kaufpreise 
oder Entschädigungen werden nach dem Landesrechte der beteiligten 
AAM festgesetzt (D Art. 297 c, ö Art. 249 c). 
Die Wiederherstellung umfaßt auch die Rückzahlung der Abgaben 
x md Steuern vom Kapital auf das Privatvermögen der AAM, die 
bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn der Wirksamkeit der 
Friedensverträgo oder bei dem den Kriegsmaßregeln unterworfenen Ver 
mögen bis zur Rückstellung fällig waren (D Art. 297 j, ö Art. 249 k).
	        
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