Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

184 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
zu übergeben, die in Deutschland bzw. Österreich verbraucht werden 
sollen (D und ö X/IV, Anhang § 5). 
* Die industriellen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte 
der Elsaß-Lothringer werden nach den allgemeinen Bestimmungen ge 
regelt; diejenigen Elsaß-Lothringer, die derartige Rechte nach der deut 
schen Gesetzgebung besitzen, behalten den vollen Genuß dieser Rechte 
im deutschen Staatsgebiete (D Art. 76). 
f) Prozessuale Wiederherstellung. 
Abgesehen von der bereits erwähnten gegenseitigen Wiedereinsetzung 
beim Ablauf von Prozeßausschlußfristen (D Art. 300a, ö Art. 
252a) werden die Vertragsteile während des Krieges verschieden 
behandelt. 
Trotzdem die Verteidigungsmöglichkeit des Staats 
fremden in den Ländern der AAM eine sehr beschränkte war, werden die 
Urteile der ordentlichen Gerichte der AAM, soweit deren Zuständigkeit 
nach dem Friedensvertrage reicht, selbst in Deutschland und Österreich 
als rechtskräftig anerkannt und sind ohne Vollstreckbarkeitserklärung 
vollstreckbar (D Art. 302, Abs. 1; ö Art. 254, Abs. 1). 
Der wohlbegründete Vorschlag, die Wirkungen der Versagung des 
gerichtlichen Rechtsschutzes gegenseitig rückgängig zu machen und 
die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor den 
Landesgerichten bei verweigerter Möglichkeit oder Gelegenheit zur Ver 
teidigung gegenseitig zu gewähren (Sperl, Gutachten 22 in Denkschrift), 
hat wie in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk und Bukarest, so auch 
in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain grundsätzlich 
keine Verwirklichung gefunden. Die Urteile eines deutschen Gerichts 
hofes und die Urteile wie Vollstreckungsmaßregeln einer Gerichtsbehörde 
des Kaisertums Österreich in einem Rechtsstreite gegen einen Staatsan 
gehörigen einer AAM oder eine Gesellschaft oder Vereinigung, an der er 
beteiligt war, werden als gültig hingenommen, auch wenn sie sich nicht 
verteidigen konnten; es wird aber einseitig den Angehörigen einer AAM 
und den Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen ein solcher Staats 
angehöriger beteiligt war, wenn sie sich nicht verteidigen konnten .Wieder 
gutmachung des Nachteiles gewährt, die das gemischte Schiedsgericht 
bestimmt (D Art. 302, Abs. 2; ö Art. 254, Abs. 2). Auf Antrag des 
benachteiligten Staatsangehörigen einer AAM kann das Schiedsgericht die 
Wiedergutmachung, wenn es möglich ist, durch Rück Versetzung 
in die Rechtslage vor der Entschädigung anordnen (D Art. 302, Abs. 3; 
ö Art. 254, Abs. 3). Diese Wiedergutmachung kann beim Mangel ander 
weitiger Entschädigung auch für die Nachteile der Angehörigen der AAM 
durch richterliche Maßnahmen im mit Krieg überzogenen oder besetz 
ten Gebiete gewährt werden (D Art. 302, Abs. 4; ö Art. 254, Abs. 4).
	        
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