184 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
zu übergeben, die in Deutschland bzw. Österreich verbraucht werden
sollen (D und ö X/IV, Anhang § 5).
* Die industriellen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte
der Elsaß-Lothringer werden nach den allgemeinen Bestimmungen ge
regelt; diejenigen Elsaß-Lothringer, die derartige Rechte nach der deut
schen Gesetzgebung besitzen, behalten den vollen Genuß dieser Rechte
im deutschen Staatsgebiete (D Art. 76).
f) Prozessuale Wiederherstellung.
Abgesehen von der bereits erwähnten gegenseitigen Wiedereinsetzung
beim Ablauf von Prozeßausschlußfristen (D Art. 300a, ö Art.
252a) werden die Vertragsteile während des Krieges verschieden
behandelt.
Trotzdem die Verteidigungsmöglichkeit des Staats
fremden in den Ländern der AAM eine sehr beschränkte war, werden die
Urteile der ordentlichen Gerichte der AAM, soweit deren Zuständigkeit
nach dem Friedensvertrage reicht, selbst in Deutschland und Österreich
als rechtskräftig anerkannt und sind ohne Vollstreckbarkeitserklärung
vollstreckbar (D Art. 302, Abs. 1; ö Art. 254, Abs. 1).
Der wohlbegründete Vorschlag, die Wirkungen der Versagung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gegenseitig rückgängig zu machen und
die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor den
Landesgerichten bei verweigerter Möglichkeit oder Gelegenheit zur Ver
teidigung gegenseitig zu gewähren (Sperl, Gutachten 22 in Denkschrift),
hat wie in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk und Bukarest, so auch
in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain grundsätzlich
keine Verwirklichung gefunden. Die Urteile eines deutschen Gerichts
hofes und die Urteile wie Vollstreckungsmaßregeln einer Gerichtsbehörde
des Kaisertums Österreich in einem Rechtsstreite gegen einen Staatsan
gehörigen einer AAM oder eine Gesellschaft oder Vereinigung, an der er
beteiligt war, werden als gültig hingenommen, auch wenn sie sich nicht
verteidigen konnten; es wird aber einseitig den Angehörigen einer AAM
und den Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen ein solcher Staats
angehöriger beteiligt war, wenn sie sich nicht verteidigen konnten .Wieder
gutmachung des Nachteiles gewährt, die das gemischte Schiedsgericht
bestimmt (D Art. 302, Abs. 2; ö Art. 254, Abs. 2). Auf Antrag des
benachteiligten Staatsangehörigen einer AAM kann das Schiedsgericht die
Wiedergutmachung, wenn es möglich ist, durch Rück Versetzung
in die Rechtslage vor der Entschädigung anordnen (D Art. 302, Abs. 3;
ö Art. 254, Abs. 3). Diese Wiedergutmachung kann beim Mangel ander
weitiger Entschädigung auch für die Nachteile der Angehörigen der AAM
durch richterliche Maßnahmen im mit Krieg überzogenen oder besetz
ten Gebiete gewährt werden (D Art. 302, Abs. 4; ö Art. 254, Abs. 4).