Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Internationalisierung des Wettbewerbes. 
setzgebung des englischen Parlaments unterworfen sind und alle Kolonien 
der anderen Staaten, von denen keine bisher eine Selbstverwaltung er 
reicht hat, als mögliches Feld der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit 
übrig. Was den Bereich des britischen Imperiums anlangt, so hat sich 
Lord George in einem Briefe an Bonar Law vom 2. November 1918 
(Holländische Nachrichten 2, 2463) als Führer der Unionistenpartei für die 
Einführung des Schutzzolles in England, mit der Bevorzugung der einzelnen 
Teile des britischen Reiches (Policy of Imperial Preference) ausgesprochen; 
das englische Budget von 1919 brachte bereits die Anfänge des Schutz 
zolles mit einer Vorzugsbehandlung der Kolonien vom 1. September. 
Es ist aber selbst bei voller wirtschaftlicher Verkehrsfreiheit durch 
die Kolonialgeschichte erwiesen, daß gerade die Freiheit des Verkehrs 
von den imperialistischen Staaten zum Mißbrauch ihrer wirtschaftlichen 
Überlegenheit, zu den berüchtigten „pressions economiques“ in Ägypten, 
China, Marokko, Persien, Zentralafrika, den Balkanstaaten und der Türkei 
geführt hat. Der Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs müßte in den 
zwar selbständigen, aber wirtschaftlich schwachen Volkswirtschaften ein 
völkerrechtlicher Schutz gegen wirtschaftliche Ausbeutung durch das 
Mutterland an die Seite gestellt werden; davon soll bei der Sozialisierung 
des Wettbewerbes die Rede sein. , 
2. Die rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und Waren, 
a) Die Meistbegünstigung. 
Würde die Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs infolge der politischen 
und wirtschaftlichen Hemmungen in der nächsten Zeit nicht zu ver 
wirklichen sein, so könnte bei einer Neuordnung der wirtschaftlichen Be 
ziehungen unter den Völkern an eine Gleichheit in der Weise gedacht 
werden, daß die einmal von einer Nation erzielten wirtschaftlichen Be 
günstigungen allen übrigen auch zuteil würden. Bereits das Handels 
vertragssystem der Kulturstaaten hat die Ausschlußrechte einzelner da 
durch zurücktreten lassen, daß durch die sogenannte Klausel der M e i s t- 
begünstigung in den Handelsverträgen jedem neuen Vertragsteil 
versprochen wurde, seinen Angehörigen und Erzeugnissen alle Be 
günstigungen einzuräumen, die dritten Staaten bereits zugestanden 
wurden oder noch zugestanden würden. Damit wurde der ursprüngliche 
Zweck der Handelsverträge, der einheimischen Volkswirtschaft in fremden 
Gebieten Vorrechte vor anderen Bewerbern gegen Einräumung von Vor 
rechten im eigenen Staatsgebiet zu beschaffen, zurückgedrängt. Seit 1860 
bildet die mehr oder minder begrenzte Anwendung der Meistbegünstigung 
geradezu ein charakteristisches Merkmal der europäischen Handelspolitik 
{Rathgen in v. El sters Wörterbuch der Volkswirtschaft 3. Aufl., 
I, 1280). Ursprünglich bezog sich die Meistbegünstigung nur auf die
	        
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