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Die Internationalisierung des Wettbewerbes.
setzgebung des englischen Parlaments unterworfen sind und alle Kolonien
der anderen Staaten, von denen keine bisher eine Selbstverwaltung er
reicht hat, als mögliches Feld der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit
übrig. Was den Bereich des britischen Imperiums anlangt, so hat sich
Lord George in einem Briefe an Bonar Law vom 2. November 1918
(Holländische Nachrichten 2, 2463) als Führer der Unionistenpartei für die
Einführung des Schutzzolles in England, mit der Bevorzugung der einzelnen
Teile des britischen Reiches (Policy of Imperial Preference) ausgesprochen;
das englische Budget von 1919 brachte bereits die Anfänge des Schutz
zolles mit einer Vorzugsbehandlung der Kolonien vom 1. September.
Es ist aber selbst bei voller wirtschaftlicher Verkehrsfreiheit durch
die Kolonialgeschichte erwiesen, daß gerade die Freiheit des Verkehrs
von den imperialistischen Staaten zum Mißbrauch ihrer wirtschaftlichen
Überlegenheit, zu den berüchtigten „pressions economiques“ in Ägypten,
China, Marokko, Persien, Zentralafrika, den Balkanstaaten und der Türkei
geführt hat. Der Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs müßte in den
zwar selbständigen, aber wirtschaftlich schwachen Volkswirtschaften ein
völkerrechtlicher Schutz gegen wirtschaftliche Ausbeutung durch das
Mutterland an die Seite gestellt werden; davon soll bei der Sozialisierung
des Wettbewerbes die Rede sein. ,
2. Die rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und Waren,
a) Die Meistbegünstigung.
Würde die Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs infolge der politischen
und wirtschaftlichen Hemmungen in der nächsten Zeit nicht zu ver
wirklichen sein, so könnte bei einer Neuordnung der wirtschaftlichen Be
ziehungen unter den Völkern an eine Gleichheit in der Weise gedacht
werden, daß die einmal von einer Nation erzielten wirtschaftlichen Be
günstigungen allen übrigen auch zuteil würden. Bereits das Handels
vertragssystem der Kulturstaaten hat die Ausschlußrechte einzelner da
durch zurücktreten lassen, daß durch die sogenannte Klausel der M e i s t-
begünstigung in den Handelsverträgen jedem neuen Vertragsteil
versprochen wurde, seinen Angehörigen und Erzeugnissen alle Be
günstigungen einzuräumen, die dritten Staaten bereits zugestanden
wurden oder noch zugestanden würden. Damit wurde der ursprüngliche
Zweck der Handelsverträge, der einheimischen Volkswirtschaft in fremden
Gebieten Vorrechte vor anderen Bewerbern gegen Einräumung von Vor
rechten im eigenen Staatsgebiet zu beschaffen, zurückgedrängt. Seit 1860
bildet die mehr oder minder begrenzte Anwendung der Meistbegünstigung
geradezu ein charakteristisches Merkmal der europäischen Handelspolitik
{Rathgen in v. El sters Wörterbuch der Volkswirtschaft 3. Aufl.,
I, 1280). Ursprünglich bezog sich die Meistbegünstigung nur auf die