Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 231
ländischen Produktion gegenüber der ausländischen. Durch die künst
liche Verbilligung der Erzeugnisse infolge der inländischen Kartellgewinne,
wird sie als aggressive Methode, als Vorherrschaft empfunden. Es
sei daran erinnert, daß die Pariser Resolution B IV von einer „aggression
economique resultant du Dumping“ sprach. Die Kosten einer derartigen
künstlichen Steigerung des Wettbewerbes tragen die inländischen Ver
braucher, die sie in der Form des Kartellpreises entrichten müssen. Es
wäre daher ein internationales Verbot für alle Volkswirt
schaften aufzustellen, im Inlande aus inländischen oder gar aus
ländischen Rohstoffen oder Halbfabrikaten her gestellte Fabrikate
durch inländische Unternehmungen im Auslande zu billigeren Preisen
als im Inlande auf den Markt zu bringen.
Eine ähnliche Rolle spielt die künstliche Steigerung der Erwerbs
tätigkeit inländischer Unternehmungen im Auslande durch Unter
stützungen irgendwelcher Art aus öffentlichen Mitteln. Die Kosten
trägt in diesem Falle die inländische Volkswirtschaft, die im Wege der
höheren Steuerbelastung den staatlichen Aufwand wieder aufbringen muß.
Es hat bereits der Brüsseler Vertrag vom 5. März 1902 die künstliche
Steigerung des Wettbewerbes einzelner Zucker erzeugender Staaten durch
direkte und indirekte Prämien dadurch zu beseitigen gesucht, daß der
Zucker aus Ländern mit Prämiensystem von den Vertragsstaaten mit einem
besonderen Einfuhrzoll belegt wurde. Es wird sich darum handeln,
diesen Grundsatz zu verallgemeinern und ein internationales Verbot auf
zustellen, inländischen Unternehmungen für ihre Tätigkeit im Auslande
irgendwelche materielle Unterstützungen in irgendeiner Form zu ge
währen (Schweizer Vorentwurf § 22).
Es ist auch vorgeschlagen worden, den „unlauteren Wett
bewerb“ im internationalen Handelsverkehr überhaupt zu verbieten
(Schweizer Vorentwurf §24). Doch müßte ein derartiges Verbot eine
genauere Fassung der einzelnen Methoden enthalten, wofür noch nicht
die erforderlichen Abgrenzungen gefunden sind.
Der Ausbeutung fremder Volkswirtschaften durch die überragenden
Machtmittel imperialistischer Staaten kann nur auf dem Wege einer noch
zu erörternden Sozialisierung des Wettbewerbes vorgebeugt werden.
Fünfter Abschnitt.
Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
1. Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.
Wir haben unter dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne die Ge
samtheit jener Maßregeln verstanden, die eine Schädigung oder Vernichtung
der feindlichen Volkswirtschaft durch deren gewaltsame Absperrung