Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 231 
ländischen Produktion gegenüber der ausländischen. Durch die künst 
liche Verbilligung der Erzeugnisse infolge der inländischen Kartellgewinne, 
wird sie als aggressive Methode, als Vorherrschaft empfunden. Es 
sei daran erinnert, daß die Pariser Resolution B IV von einer „aggression 
economique resultant du Dumping“ sprach. Die Kosten einer derartigen 
künstlichen Steigerung des Wettbewerbes tragen die inländischen Ver 
braucher, die sie in der Form des Kartellpreises entrichten müssen. Es 
wäre daher ein internationales Verbot für alle Volkswirt 
schaften aufzustellen, im Inlande aus inländischen oder gar aus 
ländischen Rohstoffen oder Halbfabrikaten her gestellte Fabrikate 
durch inländische Unternehmungen im Auslande zu billigeren Preisen 
als im Inlande auf den Markt zu bringen. 
Eine ähnliche Rolle spielt die künstliche Steigerung der Erwerbs 
tätigkeit inländischer Unternehmungen im Auslande durch Unter 
stützungen irgendwelcher Art aus öffentlichen Mitteln. Die Kosten 
trägt in diesem Falle die inländische Volkswirtschaft, die im Wege der 
höheren Steuerbelastung den staatlichen Aufwand wieder aufbringen muß. 
Es hat bereits der Brüsseler Vertrag vom 5. März 1902 die künstliche 
Steigerung des Wettbewerbes einzelner Zucker erzeugender Staaten durch 
direkte und indirekte Prämien dadurch zu beseitigen gesucht, daß der 
Zucker aus Ländern mit Prämiensystem von den Vertragsstaaten mit einem 
besonderen Einfuhrzoll belegt wurde. Es wird sich darum handeln, 
diesen Grundsatz zu verallgemeinern und ein internationales Verbot auf 
zustellen, inländischen Unternehmungen für ihre Tätigkeit im Auslande 
irgendwelche materielle Unterstützungen in irgendeiner Form zu ge 
währen (Schweizer Vorentwurf § 22). 
Es ist auch vorgeschlagen worden, den „unlauteren Wett 
bewerb“ im internationalen Handelsverkehr überhaupt zu verbieten 
(Schweizer Vorentwurf §24). Doch müßte ein derartiges Verbot eine 
genauere Fassung der einzelnen Methoden enthalten, wofür noch nicht 
die erforderlichen Abgrenzungen gefunden sind. 
Der Ausbeutung fremder Volkswirtschaften durch die überragenden 
Machtmittel imperialistischer Staaten kann nur auf dem Wege einer noch 
zu erörternden Sozialisierung des Wettbewerbes vorgebeugt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
1. Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts. 
Wir haben unter dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne die Ge 
samtheit jener Maßregeln verstanden, die eine Schädigung oder Vernichtung 
der feindlichen Volkswirtschaft durch deren gewaltsame Absperrung
	        
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