Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
gegenüber dem deutschen Schuldner, wie dem deutschen Gläubiger gegen 
über einem alliierten Schuldner zugute, wirkt aber für die Volkswirtschaft 
der einander gegenüberstehenden Staaten verschieden, je nachdem der 
Staat nach der Gesamtheit der Verbindlichkeiten seiner Angehörigen mehr 
ein „Gläubiger"- oder mehr ein „Schuldnerstaat“ ist. Da jeder Staat die 
Ausfaligarantie für die Schulden seiner Angehörigen übernehmen muß 
(D Art. 296 Abs. 2 b, ö Art. 248 Abs. 3 b), so trägt den Schaden der 
Währungsänderung derjenige Staat, der mehr Schulden als Forderungen 
an die betreffende AAM hat. Trotz formeller Gegenseitigkeit wird daher 
diese Bestimmung schon infolge der Entschädigungspflicht zum Schaden 
Deutschlands und Österreichs ausfallen. Vom internationalen Standpunkte 
aus ist jede Änderung des Inhaltes der in den Zwangsausgleich ein 
bezogenen Verbindlichkeiten zu verwerfen; der Ausgleich darf nur ein 
Mittel zur Einbringung und Sicherung der gegenseitigen Forderungen, 
nicht aber ein weiteres Mittel zur Schädigung des besiegten Gegners 
bilden. Hinsichtlich der Umrechnung wäre zu Gunsten der mit einem 
Disagio behafteten Währung ein Mittelkurs für die stärkere Währung 
festzusetzen, der die Differenz zwischen dem Kurse des Zahlungstages 
und dem Vorkriegskurse gleichmäßig auf Schuldner und Gläubiger ver 
teilt (Näheres bei Forels Archiv f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik 45,360). 
Geht man von der Anschauung aus, wie es die Entente in ihrer 
Antwort vom 16. Juni 1919 tut, daß sich bei Verträgen mit einem nach 
Vertragsabschluß zu Feinden gewordenen Vertragsteile bereits aus der 
Ungesetzlichkeit des Handels die Aufhebung der Verträge er 
gibt, so müßte dieser Grundsatz ausnahmslos durchgeführt werden. 
Dem widerspricht es, daß nur den AAM die Forderung der Erfüllung 
bestimmter Verträge in ihrem Allgemeininteresse überlassen wird 
(D Art. 299 b, ö 251 b). Auch die Aufrechterhaltung b estimmter 
Arten von Verträgen (D und ö X/V Anhang § 2) läßt sich nur vom ein 
seitigen Interessenstandpunkte der Sieger erklären. Dieser wird noch 
durch den Vorbehalt des vorgehenden Landesrechtes der AAM bei 
der ausnahmsweisen Aufrechterhaltung verstärkt. 
Die Einsetzung gemischter Schiedsgerichte für alle 
Streitigkeiten aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrechte ist im welt 
wirtschaftlichen Literesse gelegen. Keine rechtliche Begründung können 
die Bestimmungen finden, die das gemischte Schiedsgericht durch ein 
Landesgericht der AAM oder der neutralen Mächte zu 
ersetzen gestatten (D und ö X/III Anhang § 16, D Art. 300 b, ö Art. 252 b, 
D Art. 304 b Abs. 2, Ö Art. 256 b Abs. 2, D Art. 310 Abs. 1, ö Art. 262 
Abs. 1). Es ist auch unzulässig, in den der Landesgerichtsbarkeit über 
lassenen Fällen bei Entscheidungen ohne Verteidigungsmöglichkeit (D 
Art. 302 Abs. 2) oder bei Entscheidungen und Exekutionsmaßnahmen 
ohne Verteidigungsmöglichkeit (Ö Art. 254 Abs. 2) nur den An
	        
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