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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
gegenüber dem deutschen Schuldner, wie dem deutschen Gläubiger gegen
über einem alliierten Schuldner zugute, wirkt aber für die Volkswirtschaft
der einander gegenüberstehenden Staaten verschieden, je nachdem der
Staat nach der Gesamtheit der Verbindlichkeiten seiner Angehörigen mehr
ein „Gläubiger"- oder mehr ein „Schuldnerstaat“ ist. Da jeder Staat die
Ausfaligarantie für die Schulden seiner Angehörigen übernehmen muß
(D Art. 296 Abs. 2 b, ö Art. 248 Abs. 3 b), so trägt den Schaden der
Währungsänderung derjenige Staat, der mehr Schulden als Forderungen
an die betreffende AAM hat. Trotz formeller Gegenseitigkeit wird daher
diese Bestimmung schon infolge der Entschädigungspflicht zum Schaden
Deutschlands und Österreichs ausfallen. Vom internationalen Standpunkte
aus ist jede Änderung des Inhaltes der in den Zwangsausgleich ein
bezogenen Verbindlichkeiten zu verwerfen; der Ausgleich darf nur ein
Mittel zur Einbringung und Sicherung der gegenseitigen Forderungen,
nicht aber ein weiteres Mittel zur Schädigung des besiegten Gegners
bilden. Hinsichtlich der Umrechnung wäre zu Gunsten der mit einem
Disagio behafteten Währung ein Mittelkurs für die stärkere Währung
festzusetzen, der die Differenz zwischen dem Kurse des Zahlungstages
und dem Vorkriegskurse gleichmäßig auf Schuldner und Gläubiger ver
teilt (Näheres bei Forels Archiv f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik 45,360).
Geht man von der Anschauung aus, wie es die Entente in ihrer
Antwort vom 16. Juni 1919 tut, daß sich bei Verträgen mit einem nach
Vertragsabschluß zu Feinden gewordenen Vertragsteile bereits aus der
Ungesetzlichkeit des Handels die Aufhebung der Verträge er
gibt, so müßte dieser Grundsatz ausnahmslos durchgeführt werden.
Dem widerspricht es, daß nur den AAM die Forderung der Erfüllung
bestimmter Verträge in ihrem Allgemeininteresse überlassen wird
(D Art. 299 b, ö 251 b). Auch die Aufrechterhaltung b estimmter
Arten von Verträgen (D und ö X/V Anhang § 2) läßt sich nur vom ein
seitigen Interessenstandpunkte der Sieger erklären. Dieser wird noch
durch den Vorbehalt des vorgehenden Landesrechtes der AAM bei
der ausnahmsweisen Aufrechterhaltung verstärkt.
Die Einsetzung gemischter Schiedsgerichte für alle
Streitigkeiten aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrechte ist im welt
wirtschaftlichen Literesse gelegen. Keine rechtliche Begründung können
die Bestimmungen finden, die das gemischte Schiedsgericht durch ein
Landesgericht der AAM oder der neutralen Mächte zu
ersetzen gestatten (D und ö X/III Anhang § 16, D Art. 300 b, ö Art. 252 b,
D Art. 304 b Abs. 2, Ö Art. 256 b Abs. 2, D Art. 310 Abs. 1, ö Art. 262
Abs. 1). Es ist auch unzulässig, in den der Landesgerichtsbarkeit über
lassenen Fällen bei Entscheidungen ohne Verteidigungsmöglichkeit (D
Art. 302 Abs. 2) oder bei Entscheidungen und Exekutionsmaßnahmen
ohne Verteidigungsmöglichkeit (Ö Art. 254 Abs. 2) nur den An