Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Allgemeine Orientierung. 
267 
rechtsmäßigen und völkerrechtswidrigen Methoden des 
Wettbewerbes nicht erfolgt ist. In wieferne daraus dem Völker 
bünde große Aufgaben erwachsen, wird noch erörtert werden. 
Die Friedensverträge enthalten nur vereinzelte Beschränkungen der 
Wirtschaftspolitik anderer Vertragsstaaten als Deutschlands und 
Österreichs, denen eine größere Bedeutung für die Regelung des welt 
wirtschaftlichen Wettbewerbes zukommt. Hierher gehören insbesondere 
die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ein 
zelner Staaten in einzelnen Belangen und die Internationalisierung von 
Flußläufen. Davon soll noch eingehender die Rede sein. 
Eine letzte Gruppe von wirtschaftspolitischeu Bestimmungen der 
Friedensverträge sucht eine den Anschauungen und Interessen der AAM 
entsprechende Ordnung einzelner weltwirtschaftlicher Pro 
bleme durch den Ausschluß Deutschlands und Österreichs, aber 
auch anderer Staate» vom Mitbestimmungsrechte 
bei der künftigen Ordnung zu erreichen. 
So werden bestimmte Kollektivabkommen wirtschaftlichen 
Charakters zwischen Deutschland bzw. Österreich und denjenigen AAM, 
die darin als vertragsschließend genannt sind, unverändert wieder in 
Kraft gesetzt (D Art. 282, ö Art. 234). Andere internationale Abkommen 
werden nur mit neue n Verpflichtungen Deutschlands und Österreichs 
wieder in Kraft gesetzt. Insbesondere verpflichten sich Deutschland und 
Österreich die internationalen postalischen und telegraphischen Abkommen 
nicht nur weiter anzuwenden, sondern auch im vorhinein ihre Einwilli 
gung zum Abschlüsse von vertragsmäßig vorgesehenen Spezialüberein 
künften mit den neuen Staaten nicht- zu verweigern (D Art. 283, 
ö Art. 235). Das internationale radiotelegraphische Abkommen vom 
5. Juli 1912 z. B. wird für Deutschland und Österreich mit vorläufigen 
Bedingungen versehen, die ihnen von den AAM einseitig auferlegt werden. 
Ein etwa innerhalb 5 Jahre vom Inkrafttreten des Friedensvertrages zu 
standekommendes neues Abkommen wird für Deutschland bzw. Öster 
reich selbst dann bindend sein, wenn diese sich geweigert haben sollten, 
an seiner Ausarbeitung teilzunehmen oder es zu unterzeichnen (D Art. 284, 
Ö Art. 237). Andere internationale Abkommen insbesondere die über 
den Schutz des gewerblichen Eigentums werden abgeändert und ergänzt 
durch die Friedens Verträge wieder in Kraft gesetzt (D Art. 285, 286; 
ö Art. 237). Insbesondere wird Österreich verpflichtet, dem Berner Ab 
kommen vom 9. Sept. 1886 zum Schutze der Literatur und Kunst und 
anderen Abkommen beizutreten (ö Art. 239 u. 240). Während das 
Haager Abkommen vom 17. Juli 1906 über den Zivilprozeß grundsätzlich 
in Kraft gesetzt wird, werden doch Frankreich, Portugal und Rumänien 
ausgenommen (D Art. 287, ö Art. 238). 
Im übrigen wird es jeder der AAM überlassen, jene mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.