Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
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see und dem Schwarzen Meere (D Art. 321—-326) den wirtschaftlichen
Lebensinteressen Belgiens und der neuen Staaten des europäischen
Ostens dienen.
Auch im Frieden von St. Germain haben einzelne Folgerungen
aus dem Ansprüche auf Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit
Anerkennung gefunden. Nach der Note der AAM vom 16. Juni 1919
soll insbesondere die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangs
verkehrs von und nach den jungen, rings eingeschlossenen Staaten sicher
gestellt werden, die ohne Garantie die politische Unabhängigkeit nur ge
wonnen hätten, um wieder unter die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutsch
lands zu geraten. So begründet sogar der Text des Vertrages das tschecho
slowakische Balmdurchzugsrecht durch österreichisches Gebiet mit der
„Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho
slowakischen Staat hat“ (0 Art. 322); so wird Österreich der freie Zugang
zum Adriatischen Meer zugestanden (ö Art. 311); so muß Österreich auf
Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates direkte Fernsprech- und
Fernschreiblinien über sein Gebiet „mit Rücksicht auf die geographische
Lage des tschecho-slowakischen Staates“ einrichten und erhalten (ö Art. 327).
b) Die Sicherung des wirtschaftlichen Zuganges.
Die Botschaft Wilsons an den Kongreß vom 8. Januar 1918
forderte im Punkte 13 für jedes Volk einen freien und gesicherten Zu
gang zum Meere. Seine Ansprache an den Senat vom 22. Januar 1917
hatte diese Forderungen näher dahin ausgeführt, daß jedem Volke ein
direkter Zugang zu den großen Verkehrsstraßen des Meeres zugebilligt
werden solle; wenn dies nicht durch Abtretung von Territorien geschehen
könne, so solle es durch Neutralisierung direkter Wegerechte
unter der allgemeinen Friedenswirtschaft bestehen. Bei gerechten Ver
einbarungen dürfte kein Volk vom freien Zutritt zu den offenen Straßen
des Welthandels ausgeschlossen bleiben.
In diesen Erklärungen ist bereits ein Fingerzeig für die Art der Ver
wirklichung des Anspruches auf wirtschaftlichen Zugang zum Meere und
zu den Handelssstraßen enthalten. Die Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit einer Volkswirtschaft muß unter tunlichster Schonung
der Interessen der anderen Volkswirtschaften erfolgen. Daraus ergibt
sich die Forderung, daß die Wahl des einzelnen Mittels zur Befriedigung
des Anspruches in einer die andere Volkswirtschaft am wenigsten
belastenden Weise, kurz im Sinne des kleinsten Übels für
diese erfolgen muß. Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain
haben hierfür das Wegereoht, die Neutralisierung und die Gebietsab
tretung in Aussicht genommen, ohne daß überall das kleinste Übel für
die dienende Volkswirtschaft gewählt wurde.
Als die umfassendste, aber auch schwerwiegendste Art der Sicherung