fullscreen: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Verhältnisse hinaus arbeitet man an der wirtschaftlichen Zusammen 
fassung eines ganzen gröfseren Territoriums durch ständige Einfuhr 
sperren und Monopole. Das moderne Prinzip des Territoriums oder 
der Nation als unterste wirtschaftliche Einheit bereitet sich vor. 
Da aber der Austausch noch nicht wie heute alle Gebiete mehr 
oder weniger ergriffen hat, so kann das alte Schema dabei zu 
nächst bestehen bleiben. Zölle können nach wie vor im Lande 
erhoben werden, auch der innere Verkehr, der gar nicht die Grenzen 
des Territoriums überschreitet, kann belastet bleiben. 1 ) Die neue 
volkswirtschaftliche Theorie äufsert sich dem Vorsprung des 
Handels entsprechend erst als Merkantilismus, dann in der Reaktion 
als Physiokratismus. 
Der Schlufs der Entwicklung wurde erst mit der Aufhebung 
der Binnenzölle in den Territorien, die sich moderner entwickelt 
hatten, im Anfang des neunzehnten Jahrhunderts gezogen, als 
Preufsen u. a. ein reines Grenzzollsystem einführten, das nur durch 
unverzollte Niederlagen etc. und Abfertigungsbefugnisse im Innern 
im Interesse der leichteren Abwicklung des Verkehrs ergänzt wird. 
Als Nation wurde Deutschland ja erst mit dem allgemeinen 
Zollverein organisiert. Die Konsumtionen, die auch noch in die 
alte Organisation hinüberreichen, bestehen in einigen Städten noch, 
obwohl sie im allgemeinen in Deutschland aufgehört haben. Das 
Sperrsystem war etwas sehr mifsliches, wo, wie in Deutschland, die 
dynastisch verbundenen Territorien überall ineinandergeschoben 
waren, sodafs überall alte Beziehungen innerhalb des Staates zerrissen 
wurden, ohne dafs die inneren, die man einführen wollte, das zu 
ersetzen vermochten, zumal wohl allmählich das Bedürfnis kam, 
Deutschland als inneren Markt auszubilden, wie England und Frank 
reich seit längerer Zeit nationale Handelspolitik treiben konnten und 
sich zum inneren Markt im modernen Sinne entwickelten. 
') Die alten Abgaben waren die eigentlichen Zölle, die reichsrechtlioh und 
zwar in specie nach Ort und Tarif verliehen erscheinen — nur Österreich und 
Brandenburg wollten in genere belieben sein —, und die neben diesen von den 
Ständen und Kommunen als nur auf ihren Bereich wirkend in Anspruch ge 
nommenen Akzisen, Lizente, Konsumtionen. 
Weiter kommt die Unterscheidung in Waren- und Deichselzölle in Betracht: 
erstere werden von der Ware erhoben —, in älterer Zeit und nach älterem 
Verfahren wurde ja auch von der geführten Ware ein geeignetes Stück in 
natura weggenommen, was dann später in Geld nmgerechnet wurde, — der 
andere vom Geschirr, er ist dann Weggeld, als was eine Zeitlang im Mittelalter 
aller Zoll aufgefafst wurde. Dazu kommt das Geleit, erst Einbeziehung des 
Heisenden unter Gerichtsrecht, dann Schutz vor Räubern, und schliefslich 
Finanzquelle und Weggeld.
	        
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