181
Verhältnisse hinaus arbeitet man an der wirtschaftlichen Zusammen
fassung eines ganzen gröfseren Territoriums durch ständige Einfuhr
sperren und Monopole. Das moderne Prinzip des Territoriums oder
der Nation als unterste wirtschaftliche Einheit bereitet sich vor.
Da aber der Austausch noch nicht wie heute alle Gebiete mehr
oder weniger ergriffen hat, so kann das alte Schema dabei zu
nächst bestehen bleiben. Zölle können nach wie vor im Lande
erhoben werden, auch der innere Verkehr, der gar nicht die Grenzen
des Territoriums überschreitet, kann belastet bleiben. 1 ) Die neue
volkswirtschaftliche Theorie äufsert sich dem Vorsprung des
Handels entsprechend erst als Merkantilismus, dann in der Reaktion
als Physiokratismus.
Der Schlufs der Entwicklung wurde erst mit der Aufhebung
der Binnenzölle in den Territorien, die sich moderner entwickelt
hatten, im Anfang des neunzehnten Jahrhunderts gezogen, als
Preufsen u. a. ein reines Grenzzollsystem einführten, das nur durch
unverzollte Niederlagen etc. und Abfertigungsbefugnisse im Innern
im Interesse der leichteren Abwicklung des Verkehrs ergänzt wird.
Als Nation wurde Deutschland ja erst mit dem allgemeinen
Zollverein organisiert. Die Konsumtionen, die auch noch in die
alte Organisation hinüberreichen, bestehen in einigen Städten noch,
obwohl sie im allgemeinen in Deutschland aufgehört haben. Das
Sperrsystem war etwas sehr mifsliches, wo, wie in Deutschland, die
dynastisch verbundenen Territorien überall ineinandergeschoben
waren, sodafs überall alte Beziehungen innerhalb des Staates zerrissen
wurden, ohne dafs die inneren, die man einführen wollte, das zu
ersetzen vermochten, zumal wohl allmählich das Bedürfnis kam,
Deutschland als inneren Markt auszubilden, wie England und Frank
reich seit längerer Zeit nationale Handelspolitik treiben konnten und
sich zum inneren Markt im modernen Sinne entwickelten.
') Die alten Abgaben waren die eigentlichen Zölle, die reichsrechtlioh und
zwar in specie nach Ort und Tarif verliehen erscheinen — nur Österreich und
Brandenburg wollten in genere belieben sein —, und die neben diesen von den
Ständen und Kommunen als nur auf ihren Bereich wirkend in Anspruch ge
nommenen Akzisen, Lizente, Konsumtionen.
Weiter kommt die Unterscheidung in Waren- und Deichselzölle in Betracht:
erstere werden von der Ware erhoben —, in älterer Zeit und nach älterem
Verfahren wurde ja auch von der geführten Ware ein geeignetes Stück in
natura weggenommen, was dann später in Geld nmgerechnet wurde, — der
andere vom Geschirr, er ist dann Weggeld, als was eine Zeitlang im Mittelalter
aller Zoll aufgefafst wurde. Dazu kommt das Geleit, erst Einbeziehung des
Heisenden unter Gerichtsrecht, dann Schutz vor Räubern, und schliefslich
Finanzquelle und Weggeld.