302 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Slowakei dienen sollen. Deutschland wird zu dieser Verpachtung verpflichtet
und muß sich im vorhinein der näheren Ordnung durch eine
gemischte Kommission, die aus einem Vertreter Deutschlands, der
Tschecho-Slowakei und Rußlands bestehen soll, unterwerfen. Die Ordnung
dieses Benutzungsrechtes kann alle 10 Jahre durch die Kommission
überprüft werden (D Art. 363, 364).
Österreich wird die Freiheit der Durchfuhr zum
adriatischen Meere zugestanden (liberte de transit vers PAdriatique).
Es erhält die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen,
die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt
wurden, [zuerkannt. Bis zu einem allgemeinen Abkommen zwischen
den AAM erhält damit Österreich die Rechte, die jede AAM hinsichtlich
der freien Durchfahrt auf den für den internationalen Verkehr geeignetsten
Wegen in Österreich hat (ö Art. 284). Dies bedeutet die
Freiheit vom Durchfuhrzölle wie von jeder unnötigen Verzögerung oder
Einschränkung und die Gleichstellung hinsichtlich der Abgaben und Erleichterungen,
sowie in jeder anderen Hinsicht mit den einheimischen
Gütern in den Staaten, welche die Häfen der früheren österreichischungarischen
Monarchie erworben haben. Die Steuern und Lasten dürfen
mit Rücksicht auf die Verkehrsbedingungen nicht zu hoch sein und
müssen von der Nationalität des Eigentümers der Ware und des Transportmittels
unabhängig sein. Diese Freiheit umfaßt auch den Post-,
Fernschreib- und Fernsprechdienst. Sonderabkommen unter den beteiligten
Staaten oder Verwaltungen sollen die näheren Bedingungen regeln
(ö Art. 311).
Der Vertrag von St. Germain hat dem tschecho-slowakischen Staat
das Recht, seine Eisenbahnzüge über bestimmte auf österreichischem
, Gebiet gelegene Teilstrecken zu führen, eingeräumt. Es sind dies die
Linien: von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Öden bürg (Sopron),
Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur mit Abzweigung von
Mura-Keresztur nach Pragerhof; von Budweis (Budejovice) nach Triest
über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von
Klagenfurt nach Tarvis. Diese Linien können durch ein Abkommen
zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung
der betroffenen Eisenbahn abgeändert werden (ö Art. 322). Die
technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen sollen im Einvernehmen
zwischen den Eisenbahnverwaltungen festgesetzt werden.
Uber die strittig gebliebenen Punkte des Abkommens entscheidet ein
von der britischen Regierung ernannter Schiedsrichter. Bei Streitigkeiten
über die Auslegung des Abkommens oder bei nicht geregelten
Schwierigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, solange nicht der Völkerbund
eine andere Art des Verfahrens einführt (ö Art. 324).
Der Durchzug umfaßt das Recht, die von der tschecho-slowakischen