Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

302  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Slowakei  dienen  sollen.  Deutschland  wird  zu  dieser  Verpachtung  verpflichtet ­
  und  muß  sich  im  vorhinein  der  näheren  Ordnung  durch  eine
gemischte  Kommission,  die  aus  einem  Vertreter  Deutschlands,  der
Tschecho-Slowakei  und  Rußlands  bestehen  soll,  unterwerfen.  Die  Ordnung ­
  dieses  Benutzungsrechtes  kann  alle  10  Jahre  durch  die  Kommission
überprüft  werden  (D  Art.  363,  364).
Österreich  wird  die  Freiheit  der  Durchfuhr  zum
adriatischen  Meere  zugestanden  (liberte  de  transit  vers  PAdriatique).
Es  erhält  die  Freiheit  der  Durchfuhr  über  die  Gebiete  und  zu  den  Häfen,
die  von  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  abgetrennt
wurden,  [zuerkannt.  Bis  zu  einem  allgemeinen  Abkommen  zwischen
den  AAM  erhält  damit  Österreich  die  Rechte,  die  jede  AAM  hinsichtlich ­
  der  freien  Durchfahrt  auf  den  für  den  internationalen  Verkehr  geeignetsten ­
  Wegen  in  Österreich  hat  (ö  Art.  284).  Dies  bedeutet  die
Freiheit  vom  Durchfuhrzölle  wie  von  jeder  unnötigen  Verzögerung  oder
Einschränkung  und  die  Gleichstellung  hinsichtlich  der  Abgaben  und  Erleichterungen, ­
  sowie  in  jeder  anderen  Hinsicht  mit  den  einheimischen
Gütern  in  den  Staaten,  welche  die  Häfen  der  früheren  österreichischungarischen ­
  Monarchie  erworben  haben.  Die  Steuern  und  Lasten  dürfen
mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrsbedingungen  nicht  zu  hoch  sein  und
müssen  von  der  Nationalität  des  Eigentümers  der  Ware  und  des  Transportmittels ­
  unabhängig  sein.  Diese  Freiheit  umfaßt  auch  den  Post-,
Fernschreib-  und  Fernsprechdienst.  Sonderabkommen  unter  den  beteiligten ­
  Staaten  oder  Verwaltungen  sollen  die  näheren  Bedingungen  regeln
(ö  Art.  311).
Der  Vertrag  von  St.  Germain  hat  dem  tschecho-slowakischen  Staat
das  Recht,  seine  Eisenbahnzüge  über  bestimmte  auf  österreichischem
,  Gebiet  gelegene  Teilstrecken  zu  führen,  eingeräumt.  Es  sind  dies  die
Linien:  von  Preßburg  (Bratislava)  nach  Fiume  über  Öden  bürg  (Sopron),
Steinamanger  (Szombathely)  und  Mura-Keresztur  mit  Abzweigung  von
Mura-Keresztur  nach  Pragerhof;  von  Budweis  (Budejovice)  nach  Triest
über  Linz,  Sankt  Michael,  Klagenfurt  und  Aßling  und  Abzweigung  von
Klagenfurt  nach  Tarvis.  Diese  Linien  können  durch  ein  Abkommen
zwischen  der  tschecho-slowakischen  Eisenbahnverwaltung  und  der  Verwaltung ­
  der  betroffenen  Eisenbahn  abgeändert  werden  (ö  Art.  322).  Die
technischen,  administrativen  und  finanziellen  Bedingungen  sollen  im  Einvernehmen ­
  zwischen  den  Eisenbahnverwaltungen  festgesetzt  werden.
Uber  die  strittig  gebliebenen  Punkte  des  Abkommens  entscheidet  ein
von  der  britischen  Regierung  ernannter  Schiedsrichter.  Bei  Streitigkeiten ­
  über  die  Auslegung  des  Abkommens  oder  bei  nicht  geregelten
Schwierigkeiten  entscheidet  ein  Schiedsgericht,  solange  nicht  der  Völkerbund ­
  eine  andere  Art  des  Verfahrens  einführt  (ö  Art.  324).
Der  Durchzug  umfaßt  das  Recht,  die  von  der  tschecho-slowakischen
            
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