Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit. 
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Ostrauer Bergwerksbezirk zur allgemeinen Sicherung des 
Kohlenerträgnisses für jene Länder, die bisher deren natürliche und an 
gestammte Verbraucher waren, unter Oberaufsicht der alliierten und 
assoziierten Hauptmächte zu neutralisieren, nicht angenommen worden 
(Bericht der deutsch-österreichischen Friedensdelegation 1, 123). 
Die Friedensschlüsse haben mehrfach Wegerechte zur Siche 
rung einzelner Volkswirtschaften geschaffen. 
Italien erhält das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren 
den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Rescheu- 
scheideck und den Predilpaß auf österreichischem Gebiete zu verlangen. 
Die Kosten sollen von Italien vorgestreckt werden, wenn Österreich nicht 
beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen. Dann hat ein 
vom Rate des Völkerbundes zu bestimmender Schiedsrichter nach Ablauf 
einer vom Rate des Völkerbundes festgesetzten Frist den Teil der Kosten 
zu bestimmen, die wegen der Ertragsteigerung des österreichischen Bahn- 
netzes Italien zu vergüten sind. Österreich wird auferlegt, au Italien 
unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau bestimmter Eisenbahn 
linien in den abgetretenen Gebieten auszufolgen (ö Art. 321). 
Deutschland erhält ein Wegerecht für den Verkehr zwischen 
Ostpreußen und dem übrigen Deutschland, einschließlich des Fern- 
schreib- und Fernsprechverkehrs, durch das polnische Gebiet, einschließ 
lich dessen Gewässer. Die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons 
und Postsendungen im Durchgang zwischen Ostpreußen und dem übrigen 
Deutschland werden in bezug auf Erleichterungen und Beschränkungen 
und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu be 
handeln sein, wie die entsprechenden Transporte von polnischer Nationali 
tät, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die ent 
weder polnisch ist oder günstigere Behandlungen genießt, als Polen sie 
bietet. Die Durchfuhr wird von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Ge 
bühren befreit (D Art. 89). 
In den vorgesehenen Abkommen zwischen Deutschland und Polen, 
dessen Wortlaut bei Meinungsverschiedenheiten der Rat des Völker 
bundes bestimmt, soll einerseits Deutschland vollständige und an 
gemessene Erleichterungen für den Eisenbahn-, Telegraphen- und Tele 
phonverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland 
durch das polnische Gebiet und anderseits P o 1 e n die gleichen Verkehrs 
möglichkeiten mit der freien Stadt Danzig durch das etwa (d. h. nach 
dem Ergebnisse der Volksabstimmung) auf dem rechten Weichselufer 
liegende deutsche Gebiet erhalten (D Art. 98). 
Der tschecho-slowakische Staat erhält für 99 Jahre das 
Pachtrecht von Geländen in Hamburg und Stettin, die unter die 
allgemeine Ordnung der Freizonen gestellt und dem direkten Durch 
gangsverkehre von Waren von und nach Deutschland oder der Tscheche-
	        
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