Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

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Bisenbahnverwaltung  zusammengestellten  und  durch  tschecho-slowakische
Bedienstete  geleiteten  Züge  über  österreichisches  Gebiet  zu  führen;  dem
Lokalverkehre  dürfen  sie  nur  auf  Grund  eines  Einvernehmens  zwischen
dem  österreichischen  und  dem  tschecho-slowakisohen  Staate  dienen.  Die
Servitut  umfaßt  auch  das  Recht,  Maschinenschuppen  und  Werkstätten
für  kleinere  Re*paraturen  am  rollenden  Material  zu  errichten  und  Vertreter
für  die  Überwachung  des  Durchzugsdienstes  im  österreichischen  Staatsgebiete ­
  zu  bestellen  (ö  Art.  323).  Dem  Vorschläge  der  österreichischen
Delegation,  ein  gleiches  Durchzugsrecht  auf  der  Nordbahnstrecke
Oderberg—Lundenburg  zur  Sicherung  der  freien  Kohlenzufuhr  aus  Oberschlesien ­
  und  Mährisch-Ostrau  und  auf  der  Nordbahnlinie  K  r  a  k  a  u—
Wien  zur  ungestörten  Zufuhr  von  Lebensmitteln  und  Erdölprodukten
aus  Polen  nach  Österreich  wurde  von  den  AAM  nicht  stattgegeben.
Dagegen  wird  Österreich  die  Einrichtung  und  Erhaltung  direkter
Fernschreibleitungen  über  österreichisches  Gebiet  auf  Ersuchen
des  tschecho-slowakische  n  Staates  auferlegt.  Es  wird
die  Höhe  der  jährlichen  Minimalgebühr  im  voraus  festgelegt,  dem
tsehecho-slowakischen  Staat  die  ausschließliche  Benutzung  Vorbehalten
und  Österreich  das  Recht  zur  Suspension  des  internationalen  Fernschreibdienstes ­
  nach  Art.  8  des  internationalen  Telegraphenabkommens
vom  22.  Juli  1875  hinsichtlich  dieser  Linien  entzogen.  Ebenso  wird  die
Einrichtung  und  Erhaltung  direkter  Fernsptechleitungen  Österreich ­
  auferlegt  und  die  Gebühr  festgesetzt.  Die  notwendigen  administrativen, ­
  technischen  und  finanziellen  Bedingungen  werden  mangels
eines  Übereinkommens  durch  einen  Schiedsrichter,  den  der  Rat  des
Völkerbundes  ernennt,  bestimmt  werden.  Diese  Bestimmungen  gelten  bis
zum  Ablaufe  von  10  Jahren,  können  aber  jederzeit  durch  eine  Vereinbarung ­
  zwischen  Österreich  und  der  Tscheche-Slowakei  abgeändert
werden.  Nach  dieser  Zeit  können  sie  mangels  eines  Einvernehmens  auf
Ersuchen  des  einen  oder  anderen  Interessenten  durch  einen  vom  Rate
des  Völkerbundes  bestimmten  Schiedsrichter  abgeändert  werden.  Über
Meinungsverschiedenheiten  bezüglich  der  Auslegung  des  Art.  327  und  des
Abkommens  zu  seiner  Durchführung  entscheidet  der  vom  Völkerbund  zu
errichtende  ständige  internationale  Gerichtshof  (ö  Art.  327).
Die  Fernschreib-  und  Fernsprechwege  Österreichs  nach  England,
Deutschland,  Nord-  und  Westeuropa  über  die  Tschecho-Slowakei
werden  durch  den  Friedensvertrag  nicht  gesichert.
Dagegen  haben  die  AAM  dem  Anträge  der  österreichischen  Friedensdelegation ­
  auf  den  durch  den  tscheeho-slowakischen  Staat  zu  bauenden
Donau-Oder-Kanal  die  für  den  Rhein-Donau-Kanal  geltende  Ordnung
anzuwenden,  zugestimmt  (Bericht  2,  371).
            
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