Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

302 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Slowakei dienen sollen. Deutschland wird zu dieser Verpachtung ver 
pflichtet und muß sich im vorhinein der näheren Ordnung durch eine 
gemischte Kommission, die aus einem Vertreter Deutschlands, der 
Tschecho-Slowakei und Rußlands bestehen soll, unterwerfen. Die Ord 
nung dieses Benutzungsrechtes kann alle 10 Jahre durch die Kommission 
überprüft werden (D Art. 363, 364). 
Österreich wird die Freiheit der Durchfuhr zum 
adriatischen Meere zugestanden (liberte de transit vers PAdriatique). 
Es erhält die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, 
die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt 
wurden, [zuerkannt. Bis zu einem allgemeinen Abkommen zwischen 
den AAM erhält damit Österreich die Rechte, die jede AAM hinsicht 
lich der freien Durchfahrt auf den für den internationalen Verkehr ge 
eignetsten Wegen in Österreich hat (ö Art. 284). Dies bedeutet die 
Freiheit vom Durchfuhrzölle wie von jeder unnötigen Verzögerung oder 
Einschränkung und die Gleichstellung hinsichtlich der Abgaben und Er 
leichterungen, sowie in jeder anderen Hinsicht mit den einheimischen 
Gütern in den Staaten, welche die Häfen der früheren österreichisch 
ungarischen Monarchie erworben haben. Die Steuern und Lasten dürfen 
mit Rücksicht auf die Verkehrsbedingungen nicht zu hoch sein und 
müssen von der Nationalität des Eigentümers der Ware und des Trans 
portmittels unabhängig sein. Diese Freiheit umfaßt auch den Post-, 
Fernschreib- und Fernsprechdienst. Sonderabkommen unter den betei 
ligten Staaten oder Verwaltungen sollen die näheren Bedingungen regeln 
(ö Art. 311). 
Der Vertrag von St. Germain hat dem tschecho-slowakischen Staat 
das Recht, seine Eisenbahnzüge über bestimmte auf österreichischem 
, Gebiet gelegene Teilstrecken zu führen, eingeräumt. Es sind dies die 
Linien: von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Öden bürg (Sopron), 
Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur mit Abzweigung von 
Mura-Keresztur nach Pragerhof; von Budweis (Budejovice) nach Triest 
über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von 
Klagenfurt nach Tarvis. Diese Linien können durch ein Abkommen 
zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Ver 
waltung der betroffenen Eisenbahn abgeändert werden (ö Art. 322). Die 
technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen sollen im Ein 
vernehmen zwischen den Eisenbahnverwaltungen festgesetzt werden. 
Uber die strittig gebliebenen Punkte des Abkommens entscheidet ein 
von der britischen Regierung ernannter Schiedsrichter. Bei Streitig 
keiten über die Auslegung des Abkommens oder bei nicht geregelten 
Schwierigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, solange nicht der Völker 
bund eine andere Art des Verfahrens einführt (ö Art. 324). 
Der Durchzug umfaßt das Recht, die von der tschecho-slowakischen
	        
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