Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit. 
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Bisenbahnverwaltung zusammengestellten und durch tschecho-slowakische 
Bedienstete geleiteten Züge über österreichisches Gebiet zu führen; dem 
Lokalverkehre dürfen sie nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen 
dem österreichischen und dem tschecho-slowakisohen Staate dienen. Die 
Servitut umfaßt auch das Recht, Maschinenschuppen und Werkstätten 
für kleinere Re*paraturen am rollenden Material zu errichten und Vertreter 
für die Überwachung des Durchzugsdienstes im österreichischen Staats 
gebiete zu bestellen (ö Art. 323). Dem Vorschläge der österreichischen 
Delegation, ein gleiches Durchzugsrecht auf der Nordbahnstrecke 
Oderberg—Lundenburg zur Sicherung der freien Kohlenzufuhr aus Ober 
schlesien und Mährisch-Ostrau und auf der Nordbahnlinie K r a k a u— 
Wien zur ungestörten Zufuhr von Lebensmitteln und Erdölprodukten 
aus Polen nach Österreich wurde von den AAM nicht stattgegeben. 
Dagegen wird Österreich die Einrichtung und Erhaltung direkter 
Fernschreibleitungen über österreichisches Gebiet auf Ersuchen 
des tschecho-slowakische n Staates auferlegt. Es wird 
die Höhe der jährlichen Minimalgebühr im voraus festgelegt, dem 
tsehecho-slowakischen Staat die ausschließliche Benutzung Vorbehalten 
und Österreich das Recht zur Suspension des internationalen Fern 
schreibdienstes nach Art. 8 des internationalen Telegraphenabkommens 
vom 22. Juli 1875 hinsichtlich dieser Linien entzogen. Ebenso wird die 
Einrichtung und Erhaltung direkter Fernsptechleitungen Öster 
reich auferlegt und die Gebühr festgesetzt. Die notwendigen admini 
strativen, technischen und finanziellen Bedingungen werden mangels 
eines Übereinkommens durch einen Schiedsrichter, den der Rat des 
Völkerbundes ernennt, bestimmt werden. Diese Bestimmungen gelten bis 
zum Ablaufe von 10 Jahren, können aber jederzeit durch eine Verein 
barung zwischen Österreich und der Tscheche-Slowakei abgeändert 
werden. Nach dieser Zeit können sie mangels eines Einvernehmens auf 
Ersuchen des einen oder anderen Interessenten durch einen vom Rate 
des Völkerbundes bestimmten Schiedsrichter abgeändert werden. Über 
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung des Art. 327 und des 
Abkommens zu seiner Durchführung entscheidet der vom Völkerbund zu 
errichtende ständige internationale Gerichtshof (ö Art. 327). 
Die Fernschreib- und Fernsprechwege Österreichs nach England, 
Deutschland, Nord- und Westeuropa über die Tschecho-Slowakei 
werden durch den Friedensvertrag nicht gesichert. 
Dagegen haben die AAM dem Anträge der österreichischen Friedens 
delegation auf den durch den tscheeho-slowakischen Staat zu bauenden 
Donau-Oder-Kanal die für den Rhein-Donau-Kanal geltende Ordnung 
anzuwenden, zugestimmt (Bericht 2, 371).
	        
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