Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
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Bisenbahnverwaltung zusammengestellten und durch tschecho-slowakische
Bedienstete geleiteten Züge über österreichisches Gebiet zu führen; dem
Lokalverkehre dürfen sie nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen
dem österreichischen und dem tschecho-slowakisohen Staate dienen. Die
Servitut umfaßt auch das Recht, Maschinenschuppen und Werkstätten
für kleinere Re*paraturen am rollenden Material zu errichten und Vertreter
für die Überwachung des Durchzugsdienstes im österreichischen Staats
gebiete zu bestellen (ö Art. 323). Dem Vorschläge der österreichischen
Delegation, ein gleiches Durchzugsrecht auf der Nordbahnstrecke
Oderberg—Lundenburg zur Sicherung der freien Kohlenzufuhr aus Ober
schlesien und Mährisch-Ostrau und auf der Nordbahnlinie K r a k a u—
Wien zur ungestörten Zufuhr von Lebensmitteln und Erdölprodukten
aus Polen nach Österreich wurde von den AAM nicht stattgegeben.
Dagegen wird Österreich die Einrichtung und Erhaltung direkter
Fernschreibleitungen über österreichisches Gebiet auf Ersuchen
des tschecho-slowakische n Staates auferlegt. Es wird
die Höhe der jährlichen Minimalgebühr im voraus festgelegt, dem
tsehecho-slowakischen Staat die ausschließliche Benutzung Vorbehalten
und Österreich das Recht zur Suspension des internationalen Fern
schreibdienstes nach Art. 8 des internationalen Telegraphenabkommens
vom 22. Juli 1875 hinsichtlich dieser Linien entzogen. Ebenso wird die
Einrichtung und Erhaltung direkter Fernsptechleitungen Öster
reich auferlegt und die Gebühr festgesetzt. Die notwendigen admini
strativen, technischen und finanziellen Bedingungen werden mangels
eines Übereinkommens durch einen Schiedsrichter, den der Rat des
Völkerbundes ernennt, bestimmt werden. Diese Bestimmungen gelten bis
zum Ablaufe von 10 Jahren, können aber jederzeit durch eine Verein
barung zwischen Österreich und der Tscheche-Slowakei abgeändert
werden. Nach dieser Zeit können sie mangels eines Einvernehmens auf
Ersuchen des einen oder anderen Interessenten durch einen vom Rate
des Völkerbundes bestimmten Schiedsrichter abgeändert werden. Über
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung des Art. 327 und des
Abkommens zu seiner Durchführung entscheidet der vom Völkerbund zu
errichtende ständige internationale Gerichtshof (ö Art. 327).
Die Fernschreib- und Fernsprechwege Österreichs nach England,
Deutschland, Nord- und Westeuropa über die Tschecho-Slowakei
werden durch den Friedensvertrag nicht gesichert.
Dagegen haben die AAM dem Anträge der österreichischen Friedens
delegation auf den durch den tscheeho-slowakischen Staat zu bauenden
Donau-Oder-Kanal die für den Rhein-Donau-Kanal geltende Ordnung
anzuwenden, zugestimmt (Bericht 2, 371).