Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

304 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
4. Die wirtschaftlichen Funktionen des “Völkerbundes nach den 
Friedensverträgen. 
Die Völkerbundsakte, die den I. Teil der Friedensverträge (D Art. 1—26, 
ö Art. 1—26) bildet, legt dem neuen Organ neben der in erster Linie stehen 
den Friedensbewahrung auch internationale Kulturfftnktionen 
auf, unter denen die wirtschaftlichen von größter praktischer 
Bedeutung wären, wenn sie nicht so unvollkommen entwickelt wären- 
Nach einem Kriege, der die weltwirtschaftlichen Schäden des Im 
perialismus so empfindlich zum Ausdruck brachte, hätte man eine Be 
kämpfung der wirtschaftlichen Kriegsursachen, insbesondere eine Be 
kämpfung des übertriebenen Protektionismus in der Handelspolitik, der 
hauptsächlichsten Formen des Wirtschaftskampfes, insbesondere des 
Dumping und der Vertrustung, erwarten können. Dies war um so mehr 
begründet, als Wilson die wirtschaftliche Gleic hberechtigung 
aller Mitglieder des Völkerbundes in Aussicht gestellt hatte, und einer 
der Hauptverfasser der Völkerbundsakte (Robert Cecil) geradezu 
den „Ersatz des Wettbewerbes unter den Völkern durch deren Zu 
sammenarbeite n" als dem „Völkerbundesgeist“ entsprechend be 
zeichnet hatte (Rede vom 21. November 1918). Es wird eine allgemeine 
Beschränkung der aggressiven Handels- und Kolonialpolitik aller impe 
rialistischen Staaten nur in sehr unbestimmter Weise angebahnt. Die 
Bundesmitglieder sollen nur unter Vorbehalt und im Einklang mit gegen 
wärtigen oder künftigen nationalen Übereinkommen die nötigen Bestim 
mungen treffen, um „die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr 
(liberte des Communications et du transit), sowie die billige Be 
handlung des Handels (equitable traitement du commerce) aller 
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten“; dabei 
werden die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges verwüsteten 
Gegenden noch zu berücksichtigen sein (D und ö Art. 23 e). 
Aber selbst diese kärgliche Vorsorge gegen den Wirtschaftskampf 
kann nur im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt verstanden 
werden, und „ist nur für einen Zeitpunkt anwendbar, in dem der Völker 
bund vollständig errichtet und die Welt zu normalen Handels 
verhältnissen zurückgekehrt ist“. Für die Zwischenzeit wurde eine reine 
Ubergangsordnung in den Friedensverträgen getroffen (Note 
der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation). 
Immerhin bedeutet die Errichtung eines besonderen Organs der Völker 
gemeinschaft mit weltwirtschaftlichen Aufgaben und mili 
tärischer wie wirtschaftlicher Zwangsgewalt einen bedeutenden 
Fortschritt gegenüber dem anarchischen Zustande der Weltwirt 
schaft vor dem Kriege. Wenn wir uns diesen relativen Wert der An 
sätze zu einer Organisation der Weltwirtschaft vor
	        
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