304 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
4. Die wirtschaftlichen Funktionen des “Völkerbundes nach den
Friedensverträgen.
Die Völkerbundsakte, die den I. Teil der Friedensverträge (D Art. 1—26,
ö Art. 1—26) bildet, legt dem neuen Organ neben der in erster Linie stehen
den Friedensbewahrung auch internationale Kulturfftnktionen
auf, unter denen die wirtschaftlichen von größter praktischer
Bedeutung wären, wenn sie nicht so unvollkommen entwickelt wären-
Nach einem Kriege, der die weltwirtschaftlichen Schäden des Im
perialismus so empfindlich zum Ausdruck brachte, hätte man eine Be
kämpfung der wirtschaftlichen Kriegsursachen, insbesondere eine Be
kämpfung des übertriebenen Protektionismus in der Handelspolitik, der
hauptsächlichsten Formen des Wirtschaftskampfes, insbesondere des
Dumping und der Vertrustung, erwarten können. Dies war um so mehr
begründet, als Wilson die wirtschaftliche Gleic hberechtigung
aller Mitglieder des Völkerbundes in Aussicht gestellt hatte, und einer
der Hauptverfasser der Völkerbundsakte (Robert Cecil) geradezu
den „Ersatz des Wettbewerbes unter den Völkern durch deren Zu
sammenarbeite n" als dem „Völkerbundesgeist“ entsprechend be
zeichnet hatte (Rede vom 21. November 1918). Es wird eine allgemeine
Beschränkung der aggressiven Handels- und Kolonialpolitik aller impe
rialistischen Staaten nur in sehr unbestimmter Weise angebahnt. Die
Bundesmitglieder sollen nur unter Vorbehalt und im Einklang mit gegen
wärtigen oder künftigen nationalen Übereinkommen die nötigen Bestim
mungen treffen, um „die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr
(liberte des Communications et du transit), sowie die billige Be
handlung des Handels (equitable traitement du commerce) aller
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten“; dabei
werden die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges verwüsteten
Gegenden noch zu berücksichtigen sein (D und ö Art. 23 e).
Aber selbst diese kärgliche Vorsorge gegen den Wirtschaftskampf
kann nur im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt verstanden
werden, und „ist nur für einen Zeitpunkt anwendbar, in dem der Völker
bund vollständig errichtet und die Welt zu normalen Handels
verhältnissen zurückgekehrt ist“. Für die Zwischenzeit wurde eine reine
Ubergangsordnung in den Friedensverträgen getroffen (Note
der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation).
Immerhin bedeutet die Errichtung eines besonderen Organs der Völker
gemeinschaft mit weltwirtschaftlichen Aufgaben und mili
tärischer wie wirtschaftlicher Zwangsgewalt einen bedeutenden
Fortschritt gegenüber dem anarchischen Zustande der Weltwirt
schaft vor dem Kriege. Wenn wir uns diesen relativen Wert der An
sätze zu einer Organisation der Weltwirtschaft vor