Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 305 
Augen halten, so kann deren Ausbau zunächst durch eine Erkenntnis 
ihrer Mängel nur gefördert werden. 
Dem Völkerbünde nach den Friedensverträgen von Versailles und 
St. Germain fehlt in erster Linie die Allgemeinheit. Die wirt 
schaftlichen Funktionen des Völkerbundes kommen zunächst nur den als 
„ursprüngliche Mitglieder“ (membres originaires) bezeichneten 
Signataren der Friedensverträge zu statten. Andere Staaten, insbesondere 
die neutralen sind nur zum Beitritte eingeladen; wieder andere schließ 
lich, wie Deutschland und Österreich, gehören zu jener dritten Klasse 
der Mächte, deren Zulassung von zwei Drittel der Bundesversammlung 
beschlossen werden kann, nachdem sie ausreichende Garantien für die 
aufrichtige Absicht, ernstlich ihre internationalen Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, gegeben und die Bundessatzungen über die Streitkräfte und 
Rüstungen angenommen haben (D und ö Art. 1). So wird die Beschrän 
kung des Bundes auf eine Kriegspartei und die ihr genehmen Staaten als 
die verschuldete Folge eines migerechten Krieges, und damit der Straf 
gedanke auch in den Völkerbund hineingetragen. Es zeigt sich ferner, 
daß auf der einen Seite neugegründete Staaten wie Polen, der tschecho 
slowakische und der serbisch-kroatisch-slowenische Staat die Freiheit und 
die Gleichheit des Wirtschaftsverkehres mit den übrigen alliierten und 
assoziierten Mächten bereits kraft der Friedensverträge erhalten können, 
während Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei 
davon ausgeschlossen werden. Doch soll der Ausschluß Deutschlands 
und Österreichs kein dauernder sein (Note der AAM vom 16. Juni 1919). 
Nur die Freiheit des Verkehres und der Durchfuhr wird klipp und 
klar gewährt; dagegen die wirtschaftliche Gleichberechtigung 
nur in sehr unbestimmter Weise durch die Aussicht auf eine 
billige Behandlung (equitable traitement) des Handels angedeutet. 
Es fehlt der Ausbau der Verkehrsfreiheit im einzelnen, wie er z. B. im 
VI. Abschnitte des deutschen Völkerbundvorschlages (Art. 43—52) und in 
den Vorschlägen der österreichischen Friedensdelegation (Bericht 1, 184) 
unternommen wurde. 
Insbesondere ist die vorhin befürwortete Freiheit und Gleichheit des 
Handelsverkehrs in den Kolonien sämtlicher Bundes 
mitglieder nicht anerkannt und nur bestimmten, im Aufträge des Völker 
bundes von Mandataren verwalteten und von Deutschland abgetretenen 
mittelafrikanischen Kolonien auferlegt (D und ö Art. 22, Abs. 5). Die 
handeis- und zollpolitische Meistbegünstigung ist für die Bundes 
gebiete nicht zugestanden und nur durch den allgemeinen Hinweis auf 
die „gleichmäßige Behandlung“ des Handels aller Bundesmitglieder nicht 
ausgeschlossen. Die Meistbegünstigung ist von der „Deutschen 
Gesellschaft für Völkerrecht“ (Art. 29 ihres Entwurfes) empfohlen, vom 
deutschen Regierungsentwurf aber nicht aufgenommen worden. 
Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 20
	        
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