Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 305
Augen halten, so kann deren Ausbau zunächst durch eine Erkenntnis
ihrer Mängel nur gefördert werden.
Dem Völkerbünde nach den Friedensverträgen von Versailles und
St. Germain fehlt in erster Linie die Allgemeinheit. Die wirt
schaftlichen Funktionen des Völkerbundes kommen zunächst nur den als
„ursprüngliche Mitglieder“ (membres originaires) bezeichneten
Signataren der Friedensverträge zu statten. Andere Staaten, insbesondere
die neutralen sind nur zum Beitritte eingeladen; wieder andere schließ
lich, wie Deutschland und Österreich, gehören zu jener dritten Klasse
der Mächte, deren Zulassung von zwei Drittel der Bundesversammlung
beschlossen werden kann, nachdem sie ausreichende Garantien für die
aufrichtige Absicht, ernstlich ihre internationalen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, gegeben und die Bundessatzungen über die Streitkräfte und
Rüstungen angenommen haben (D und ö Art. 1). So wird die Beschrän
kung des Bundes auf eine Kriegspartei und die ihr genehmen Staaten als
die verschuldete Folge eines migerechten Krieges, und damit der Straf
gedanke auch in den Völkerbund hineingetragen. Es zeigt sich ferner,
daß auf der einen Seite neugegründete Staaten wie Polen, der tschecho
slowakische und der serbisch-kroatisch-slowenische Staat die Freiheit und
die Gleichheit des Wirtschaftsverkehres mit den übrigen alliierten und
assoziierten Mächten bereits kraft der Friedensverträge erhalten können,
während Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei
davon ausgeschlossen werden. Doch soll der Ausschluß Deutschlands
und Österreichs kein dauernder sein (Note der AAM vom 16. Juni 1919).
Nur die Freiheit des Verkehres und der Durchfuhr wird klipp und
klar gewährt; dagegen die wirtschaftliche Gleichberechtigung
nur in sehr unbestimmter Weise durch die Aussicht auf eine
billige Behandlung (equitable traitement) des Handels angedeutet.
Es fehlt der Ausbau der Verkehrsfreiheit im einzelnen, wie er z. B. im
VI. Abschnitte des deutschen Völkerbundvorschlages (Art. 43—52) und in
den Vorschlägen der österreichischen Friedensdelegation (Bericht 1, 184)
unternommen wurde.
Insbesondere ist die vorhin befürwortete Freiheit und Gleichheit des
Handelsverkehrs in den Kolonien sämtlicher Bundes
mitglieder nicht anerkannt und nur bestimmten, im Aufträge des Völker
bundes von Mandataren verwalteten und von Deutschland abgetretenen
mittelafrikanischen Kolonien auferlegt (D und ö Art. 22, Abs. 5). Die
handeis- und zollpolitische Meistbegünstigung ist für die Bundes
gebiete nicht zugestanden und nur durch den allgemeinen Hinweis auf
die „gleichmäßige Behandlung“ des Handels aller Bundesmitglieder nicht
ausgeschlossen. Die Meistbegünstigung ist von der „Deutschen
Gesellschaft für Völkerrecht“ (Art. 29 ihres Entwurfes) empfohlen, vom
deutschen Regierungsentwurf aber nicht aufgenommen worden.
Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 20