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Die Gesamtwirtschaft.
nehmen der Energiewirtschaft verpflichtet, Mitteilungen über Tarifgestaltung, Errichtung
oder Stillegung von Anlagen zu machen. Am 28. September 1934 folgte dann die Verordnung
über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinsohaften im Braunkohlenbergbau. Die
Pflichtgemeinschaft soll eine Aktiengesellschaft finanzieren, deren Zweck die Herstellung
von Treibstoffen und Schmierölen aus Braunkohle ist.
Von besonderer Bedeutung sind die Maßnahmen auf dem Gebiete des Geld- und Kreditwesens.
An der Spitze steht die Festhaltung an der Währungsparität und die wiederholt betonte
Erklärung, daß weder eine Abwertung der Währung (nach außen) noch eine Geldvermehrung
(Inflation — nach innen) für Deutschland in Betracht kommt. Die Devisenzwangswirtschaft
hat allerdings eine besondere Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland
(Stillhalteabkommen, Clearingverkehr, Warenaustausch, Handelsabkommen) erforderlich
gemacht. Andere Maßnahmen zielen auf eine Wiederherstellung des Geld- und Kapitalmarktes
hin: Gemeindeumschuldungsgesetz, das den Gemeinden eine vorteilhafte Regelung
ihrer kurzfristigen Schulden ermöglicht, die sog. Offene Marktpolitik, die der Reichsbank das
Recht gibt, festverzinsliche Wertpapiere zu erwerben, das Anleihestockgesetz, das die Aktiengesellschaften
zwingt, bestimmte Teile des auszuschüttenden Gewinnes in Anleihen anzulegen,
sowie endlich das Reiohsgesetz über das Kreditwesen, das die Kreditgewährung der Banken
und Sparkassen regelt und eine einheitliche Beeinflussung des Geld- und Kapitalmarktes
sicherstellt. Bei allen diesen Maßnahmen ist das letzte Ziel: Senkung der übermäßig hochgetriebenen
Zinssätze. Unterstützt wird diese Absicht durch die Konversion der festverzinslichen
Wertpapiere auf den Zinssatz von 4y 2 %. Die dauernde Brechung der Zinsknechtschaft
wird freilich nur möglich sein, wenn das Angebot von Kapital (Sparen) vergrößert und die
Nachfrage nach Kapital entsprechend gelenkt wird.
Als besonders wesentlich und tief in die Wirtschaftsbetriebe eingreifend sind die Anordnungen
zur Neugestaltung der Arbeit in den Betrieben anzusehen (wovon das 3. Buch handelt).
Hier ist vor allem die Aufhebung der Gewerkschaften und ihre Zusammenfassung gemeinsam
mit allen übrigen schaffenden deutschen Volksgenossen (mit Ausnahme der Beamten) in der
Deutschen Arbeitsfront (DAF). Ihre Aufgaben sind; a) die weltanschauliche Erzienung der
Mitglieder zum Nationalsozialismus, b) die Schaffung einer neuen Berufsauffassung und Forderung
der fachlichen Fortbildung sowie weiter die Vermittlung der Stellen nach wirklicher
Befähigung, c) Gestaltung der Freizeit (durch die Gemeinschaft: Kraft durch Freude),
d) Erledigung besonderer durch Gesetz übertragener Aufgaben (Gesetz zur Ordnung der nationalen
Arbeit), e) Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Fragen des Arbeitsrechts
und der Sozialversicherung, und f) Schaffung und Verwaltung von wirtschaftlichen Hilfseinrichtungen
zum Zwecke der Unterstützung bei Erwerbslosigkeit, Alter und Todesfall.
Die politische Führung der Deutschen Arbeitsfront geschieht durch die NSBO, welcher
auch die politische Durchdringung der Betriebe obliegt. Die eigentliche Sachführung der
Wirtschaftsbetriebe ist nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit dem Betriebsführer
Vorbehalten, der dabei durch seinen Vertrauensrat in Fragen der Arbeitsverfassung
und der Regelung von Differenzen unterstützt wird; die Beaufsichtigung und Durchführung
des Gesetzes ist den Treuhändern der Arbeit übertragen worden.
Das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes (15. Mai 1934) bestimmt, daß Arbeitnehmer
an Orten mit hoher Arbeitslosigkeit nur Arbeit erhalten, wenn sie bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes dort ihren Wohnsitz hatten, andernfalls nur mit Genehmigung des Präsidenten der
Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung. Man will auf diese W T eise die Landwirtschaft
schützen, da durch die Wirt.Schaftsbelebung viele Landarbeiter zur Industrie abwanderten
und die Landwirtschaft unter Arbeitermangel zu leiden hatte. Auf der anderen Seite sollen
aber auch die Industriearbeiter vor dem billigeren Angebot der ländlichen Arbeiter geschützt
werden. Das Gesetz bedeutet eine Einschränkung der Freizügigkeit, die eine Voraussetzung
der freien Marktwirtschaft (und des Kapitalismus) war.
Wie immer die neue Wirtschaftsgesinnung gefördert, behütet und gefestigt
werden mag, eines schließt sie nicht aus: die Sach Verständigkeit, die Kenntnisse
und die Fähigkeiten, die erforderlich sind, einen Wirtschaftsbetrieb zu begründen,
zu führen und zu leiten. Und nicht nur dies; gerade derjenige, der seine Handlungen
nach dem Grundsatz des Vorrangs vom Gemeinnutz ausrichten will, muß
sehr genau über die Art der zu treffenden Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und
Wirkungen unterrichtet sein; nur dann ist er in der Lage, ihre Wandlungsmöglichkeiten
mit Rücksicht auf das Gesamtwohl richtig einzuschätzen. Er muß also auch
mit der Gesamtwirtschaft, ihrem Aufbau und Vollzug, vertraut sein und deren
Ausstrahlungen auf die Volksgemeinschaft übersehen können. Um wie vieles
mehr sind diese Kenntnisse in den Stellen (des ständischen Aufbaus und des