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Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb.
2. Der Diplom-Volkswirt. Das Studium der wirtschaftlichen Wissenschaften
hat an den deutschen Universitäten erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts
einen gewissen Aufschwung genommen. Es war jedoch lange Zeit lediglich ein
Zusatzstudium, dem man sich wohl aus persönlichem Interesse, aber nicht aus
beruflichen Notwendigkeiten widmete. Die Entwicklung der Wirtschaft und die
mit ihr sich entwickelnden wirtschafts- und sozialpolitisch gerichteten Verbände
der Privatwirtschaft, das Entstehen von großen Unternehmungen ließen immer
eindringlicher den Ruf nach volkswirtschaftlich geschulten Kräften entstehen.
Diese Forderungen brachten wohl eine Erweiterung an volkswirtschaftlichen Vorlesungen
im Hochschulunterricht mit sieh, eine Anpassung der Ausbildung an die
Erfordernisse der Praxis konnte jedoch nicht erreicht werden. Man hatte zwar die
Notwendigkeit wirtschaftswissenschaftlicher Schulung zugestanden, aber geglaubt,
daß dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen werden kann, wenn neben
dem vorhandenen Studium der Nationalökonomie die Volkswirtschaftslehre in die
sonst bestehenden Studiengänge eingegliedert wurde. Diese Maßnahme brachte
der Praxis insofern keine Vorteile, als den Rechtsstudierenden die innere Anteilnahme
an den Wirtschaftswissenschaften noch fehlte. Die Folge davon war,
daß die inzwischen errichteten Handelshochschulen auf dem Gebiete der wirtschaftswissenschaftlichen
Ausbildung ein immer größeres Feld für sich in Anspruch
nehmen konnten.
Als ein besonderer Mißstand wurde es empfunden, daß der Absolvent des
Studiums der Nationalökonomie an der Universität keinen Befähigungsnachweis
für die Praxis besaß, sondern daß das Studium mit der rein wissenschaftlichen
Doktorprüfung abschloß. Bei der Erweiterung des Berufskreises für Volkswirte
zeigte sich diese Ordnung des Studiums als höchst unzweckmäßig. Diese Art
des Studienabschlusses brachte eine starke Einseitigkeit mit sich, da sich die
Studierenden vollständig auf das Gebiet der Dissertation einstellten und andere
Ausbildungsgebiete vernachlässigten. Auf die Dauer genügte ein solches Studium
nicht. Erst im Jahre 1923 wurde das vorher nur mit der Promotion abschließende
Studium der Nationalökonomie den tatsächlichen Bedürfnissen der
Wirtschaft mehr angepaßt und umgewandelt in einen regelrechten Studiengang,
der mit dem Befähigungsnachweis für einen Diplom-Volkswirt beendet werden
konnte.
Diese Erneuerung des volkswirtschaftlichen Studiums brachte auch die Erkenntnis,
daß die Volkswirtschaftslehre allein den praktischen Anforderungen des
Wirtschaftslebens an die Volkswirte nicht genügen konnte. Es wurde deshalb auch
die Wirtschaftsbetriehslehre, die inzwischen an ihren Hauptpflegestätten, den
Handelshochschulen, eine große Entwicklung genommen hatte, als Pflichtfach
in die Prüfungsordnung aufgenommen. Um den Charakter des Studiums der
Volkswirte jedoch nicht zu verwischen, ist die Wirtschaftsbetriebslehre nicht in
dem breiten Rahmen dem Studium angegliedert worden, wie dies bei dem Studium
des Diplom-Kaufmanns an den Handelshochschulen und des Wirtschaftsingenieurs
an den Technischen Hochschulen der Fall ist. Eine Gleichberechtigung der Wirtschaftsbetriebslehre
im Studienplan kam auch vom Standpunkt der allzureichen
Stoff auf häuf ung und der damit verbundenen Prüfungsbelastung nicht in Frage.
Nach wie vor herrschen im Studienplan des Volkswirtes das Gebiet der Volkswirtschaftslehre
und teilweise auch des Rechts vor. Es handelt sich also hier nur
darum, den Studierenden der Volkswirtschaftslehre die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebslehrenahe
zu bringen. Die engen Grenzen, die der wirtsohaftsbetrieblichen
Ausbildung des Volkswirts gesetzt sind, machen eine besondere Auswahl
des darzubietenden Stoffes notwendig und zwingen zu einer Beschränkung. Die
wirtschaftsbetriebliche Ausbildung des Volkswirtes ist somit auch nicht auf die