Das Studium.
155
praktische Betriebsausbildung zugeschnitten, sondern nur auf die Erfassung der
■wirtschaftsbetriebheben Grundvorgänge. Dies entspricht durchaus dem Studienziel
des Volkswirts, akademisch gebildete Wirtschafter zu erziehen, die mehr in der
öffentlichen Wirtschaft tätig sind als in den Betrieben.
Entsprechend dieser Zielsetzung ist bei der Umwandlung des Studiums ebenfalls
die Reohtslehre als Pflichtfach bei der Prüfung berücksichtigt worden, wobei
der Gesichtspunkt leitend war, daß die auf dem ureigensten Arbeitsgebiet des
Volkswirtes, der Verbandspraxis, Tätigen ohne rechtliche Kenntnisse sich nicht
bewähren konnten. Es wurden daher in die Prüfungsordnung aufgenommen; das
öffentliche Recht und die wirtschaftlich wichtigen Teile des privaten Rechts.
Diese seit langem gewünschte Verbindung von Wirtschaftswissenschaft und
Recht an der Universität war somit bei der Umwandlung des volkswirtschaftlichen
Studiums vollzogen.
Der Inhalt des volkswirtschaftlichen Studiums ist aus den im folgenden wiedergegebenen Bestimmungen
der Prüfungsordnung ersichtlich. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil zusammen. Eine praktische Ausbildung, die den Studierenden
schon während des Studiums in die Praxis einführt, wird für die Prüfung nicht verlangt.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer sechswöchigen freien wissenschaftlichen Hausarbeit
und einer Klausurarbeit aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer. Die
mündliche Prüfung setzt sich, wie folgt, zusammen: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre (einschließlich
Geld-, Bank- und Börsenwesen); 2. Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschaftsund
Sozialpolitik) einschließlich Wirtschaftsgeschichte; 3. Finanzwissensohaft 4. Statistik;
5. Betriebswirtschaftslehre; 6. a) die wirtschaftlich wichtigen Teile des bürgerlichen Rechts
sowie Handels- und Wechselrecht, b) das geltende Staats- und Verwaltungsrecht (einschließlich
der wichtigen Teile des Finanz- und Steuerreohts).
Auf Wunsch kann der Kandidat in einem der folgenden Fächer als Wahlfach geprüft
werden: Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Armen wesen und soziale Fürsorge,
Versicherungswesen, Genossenschaftswesen, Kommunalwissensohaften, Soziologie, Arheitsreeht,
Technologie.
Diese Prüfung kann nach einer Studienzeit von sechs Semestern abgelegt werden. Nach
Ablegung der Prüfung erhält der Absolvent den akademischen Grad eines Diplom-Volkswirts.
Aus den Prüfungsfächern ist zu ersehen, daß im Vordergrund für das Studium
zum Diplom-Volkswirt die volkswirtschaftliche Ausbildung steht, daß daneben die
Betriebswirtschaftslehre und die Rechtslehre nur insoweit herangezogen werden,
als es für die Praxis zur Klarlegung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge notwendig
erscheint. In dieser Sonderstellung der volkswirtschaftlichen Fachrichtung
liegt der wesentliche Unterschied zum Studium des Diplom-Kaufmanns. Der Anteil
des wirtschaftsbetrieblichen Studiums ist der beruflichen Eigenart des Volkswirts
angepaßt, der nur die Betriebserscheinungen und deren Zusammenhänge mit
der Gesamtwirtschaft richtig erkennen soll, sie aber nicht auch selbst lösen
und meistern soll.
Der ganze Aufbau des volkswirtschaftlichen Studiums mit der starken Betonung
der Volkswirtschaftslehre zeigt zugleich die Hauptberufe, für die der
Diplom-Volkswirt herangebildet wird. Für diesen kommen solche Berufe in Frage,
in denen volkswirtschaftliche Zusammenhänge geklärt werden müssen, z.B. die
wissenschaftlichen Beamten von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Sozialversicherungen.
Für diese Berufe kommt es zunächst auf die volkswirtschaftliche
Schulung an und auf die richtige Erkenntnis wirtschaftlicher Wechselbeziehungen.
Soweit der Volkswirt in diese Stellungen Eingang gefunden hat, hat sich seine
Ausbildung auch bewährt. Bei dem starken Überangebot für diese Posten war
er jedoch größtenteils gezwungen, eine praktische Tätigkeit in irgend einem Betriebe
aufzunehmen. Hier zeigt sich Jedoch der Mangel an wirtschaftsbetrieblicher
Ausbildung und ganz besonders das Fehlen jeglicher praktischer Tätigkeit während
des Studiums. Für Tätigkeiten dieser Art ist das Studium des Diplom-Volkswirts
praktisch ohne Bedeutung.