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Erwerbswirtschaft und Unternehmung.
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übertragen, in der Weise von Bedeutung wird, daß die Übertragung des Handelsgewerbes
nur mit Übergang der Firma zustande kommt, oder daß die Höhe des Kaufpreises von dem
Mitübergang der Firma abhängig gemacht wird. Doch sei hierbei auf einen Gesichtspunkt
hingewiesen, der vielfach zu Mißverständnissen Veranlassung gegeben hat. Bei dem Übergang
einer Unternehmung auf einen anderen Eigentümer kommt es vor, daß über die vorhandenen
Vermögenswerte hinaus ein sog. Firmenwert bezahlt wird. Auf das Wesen dieses Firmenwertes
wird im zweiten Buch zurückzukommen sein. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß dieser
Firmenwert nicht vorgestellt werden darf als ein Wert, der lediglich aus der Firma als solcher
abzuleiten ist oder für die Firma als solche festgesetzt wird oder werden könnte. Es wird
zu zeigen sein, daß das, was man als Firmenwert zu bezeichnen pflegt, sich als Unterschied
zwischen anderen Werten ergibt. (Vgl. 2. Buch: D.)
Endlich ist noch der Begriff: Geschäft klarzustellen. DasHGB. verwendet ihn nicht ganz
eindeutig. So heißt es im § 1, Abs. 2: als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine
der nachfolgenden Arten von Geschäften zum Gegenstand hat: die Anschaffung und Veräußerung
usw., dann weiter: die Geldwechslergeschäfte, die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmungen,
die Geschäfte der Kommissionäre usw. Hiernach könnte es scheinen, als
ob mehr an den Abschluß bestimmter Handelsgeschäfte gedacht sei. Doch kann das wiederum
nicht stimmen, da im dritten Buche des HGB. die Handelsgeschäfte besonders behandelt
werden. Die Firma ist oben (§ 7) erklärt worden: als der Name, unter dem der Kaufmann
im Handel seine Geschäfte betreibt; im Widerspruch dazu heißt es im § 22: wer ein bestehendes
Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt, darf für das Geschäft usw. Hier ist offenbar
Geschäft gleich Wirtschaftsbetrieb gesetzt, d.h. für den Wirtsohaftsbetrieb im Sinne des
Kaufmanns (Recht) und im Sinne der Unternehmung (Wirtschaft).
In diesem Sinne verwendet auch Sombart den Begriff Geschäft, wenn er ausdrücklich
betont, daß „mit der Verselbständigung des Geschäfts der Wesenskern der kapitalistischen
Unternehmung“ getroffen wird. In der Praxis hat sich diese Auslegung noch nicht ganz durohgesetzt.
Bei Geschäft denkt man vielfach noch an das Handelsgeschäft im engeren Sinne, d.i.
das Geschäft des Händlers (im Gegensatz zu Gewerbebetrieb des Handwerkers oder der
Fabrik). Es kommt jedoch auch die Bezeichnung Fabrikgeschäft vor. Diese Unstimmigkeiten
sind geschichtlich zu erklären: weil der Handel und das Handelsgeschäft viel früher und stärker
als der Gewerbebetrieb in die Erscheinung getreten sind, so bezog sich Geschäft eben in
erster Linie auf das Handelsgeschäft (wie es ja auch heißt; Handelsgesetzbuch, Handlungsgehilfe).
Man wird den tatsächlichen Verhältnissen am besten gerecht, wenn man mit Sombart
an der Gleichsetzung von Geschäft und Unternehmung (in Übereinstimmung mit dem
HGB.) festhält.
4. Das Gewinnstreben. Über das Gewinnstreben, das mit der Unternehmung
verbunden ist, ist eine ausgedehnte, ja mancherorts recht zugespitzte Auseinandersetzung
erfolgt. Man wirft der Unternehmung öde Profitsucht vor, meint, daß es
ihr nur auf das Geldverdienen ankomme und möchte sie am liebsten mit Stumpf
und Stiel ausrotten. Was ist an diesen Vorwürfen berechtigt und was geht an der
Sache vorbei ? Es sei ausgegangen von dem Satz, daß es im Wesen der Unternehmung
liege, einen Gewinn, sogar einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen,
also viel Geld zu verdienen. Zunächst heißt möglichst hoher Gewinn nicht hoher
Gewinn schlechthin. Wir haben gesehen, daß es bei der Unternehmung üblich ist,
eine Rechnung aufzustellen, in der der Gewinn in Beziehung zum Kapital gesetzt
wird. Worauf es in der Unternehmung also ankommt, ist: ein günstiges Verhältnis
des Gewinnes zum Kapital, d. i. eine möglichst hohe Rente auf das in der Unternehmung
verwendete Kapital zu erzielen. Auf die Höhe der Rente und nicht auf
die Höhe des Gewinnes kommt es daher in erster Linie an. Ein niedriger Gewinn
bei geringem Kapital kann eine höhere Rente bedeuten, als ein an sich hoher Gewinn
bei hohem Kapital. (Der Gewinn der Ver. Stahlwerke A.-G. betrug im
Jahre 1929/30 rund 35,66 Mill. RM, er bezog sich auf ein erkennbares (Gesamt-)
Kapital von 1875 Mill, RM. Somit betrug die Rente nur 1,81 %. Haben die Ver.
Stahlwerke A.-G. viel oder zuviel Geld verdient ?) Der Satz: Streben nach möglichst
hohem Gewinn ist also nur so aufzufassen, daß man sich ein .Kapital von
gegebener Größe hinzudenkt.
Was nun das Gewinnstreben als solches anlangt, so kann die Meinung von
Sombart, daß letzteres mit der kapitalistischen Unternehmung aufgekommensei,
und man daher einen Schnitt zwischen kapitalistischer Epoche und nicht(vor-)-